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Verfasst am: 30.03.05, 21:55 Titel: Zwangsvollstreckung nach Einspruch gegen Vollstreckungsbesch
hallo,
Firma A legt Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid von Verband B ein, der zumindest teilweise nicht gerechtfertigt ist. Die Angelegenheit wurde dem Amtsgericht übergeben und ist da anhängig, aber es wurde noch nichts entschieden bzw noch kein Termin festgelegt.
Der Anwalt von B schreibt nun an A trotz des Einpruchs, dass A binnen einer Woche einen Teilzahlungsvergleich unterschreiben soll, der wiederum mehr als 200 Euro kostet zusätzlich zu den ohnehin schon hohen Kosten des Vollstreckungsbescheids. A reagierte nicht auf dieses Schreiben, weil sie es als unverschämt empfand, da die Sache bereits beim Amtsgericht ist und die gesamten Forderungen zu Recht nicht anerkannt werden. Inzwischen bekam die Firma A erneut ein Schreiben vom Anwalt von B, und zwar dass sie innerhalb von 2 Tagen den Teilzahlungsvergleich unterschrieben zurücksenden soll sowie die erste Rate von 100 Euro auch innerhalb 2 Tagen überweisen soll, da ansonsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet würden. Kann der Anwalt trotzdem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (auch Kontopfändung?) einleiten, und wie kann man sich dagegen wehren. Ist das nicht unseriös von dem Anwalt oder ist er dazu berechtigt? Wie soll Firma A darauf reagieren?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 31.03.05, 12:18 Titel:
Warum will A denn eine solche, sicherlich nicht unkomplizierte und nicht risikolose Angelegenheit ohne eigenen RA durchziehen? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 31.03.05, 12:26 Titel: Re: Zwangsvollstreckung nach Einspruch gegen Vollstreckungsb
Ein Vollstreckungsbescheid steht einem vorläufig vollstreckbarem Versäumnisurteil gleich. Aus dem Vollstreckungsbescheid kann daher trotz Einspruch vollstreckt werden. A kann die einstweilige Einstellung der Zangsvollstreckung beim Prozessgericht beantragen, wird aber entsprechend Sicherheit leisten müssen.
A will aus Kostengründen keinen Anwalt. Die Sache ist auch relativ klar, ein Teil der Kosten wird auch anerkannt, gegen den Rest wurde Einspruch eingelegt. Wenn A jetzt 100 euro zahlen würde wie verlangt als monatliche Rate, könnte dann B trotzdem noch Zwangsvollstreckung machen?
Wäre eine Bezahlung eine Anerkenntnis des gesamten oder könnte das mit einem Schreiben verbunden werden, dass die Zahlung sich nur auf den anerkannten Teil der Forderung beziehe- und wäre das besser an B oder an dessen Anwalt zu bezahlen. Ist das überhaupt sinnvoll? Den Teilzahlungsvergleich möchte A auf keinen Fall unterschreiben.
Unstrittige Rechnungen sollte man immer zahlen.
Da man ansonsten im Falle eines Prozesses auf einen %Satz der Kosten selbst sitzen bleibt.
Zitat:
A will aus Kostengründen keinen Anwalt. Die Sache ist auch relativ klar, ein Teil der Kosten wird auch anerkannt, gegen den Rest wurde Einspruch eingelegt
Relativ ist sehr relativ.
Aus Kostengründen keinen Ra.nehmen kann ganz schön Kosten.
Die Gegenseite bietet doch Teilzahlung an,dort sollten doch alle Modalitäten beschrieben
sein ,einschließlich der Knt.Verbindung.
mfG
_________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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