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Verfasst am: 03.04.05, 19:24 Titel: Widerruf der Vorstandswahl
Hallo liebe Rechtfreunde.
Eine Frage habe ich da noch vergessen.
-Wenn man die Vorstandswahl des letzten Jahres rückgängig machen will und den Tagesordnungspunkt "Widerruf der Vorstandswahl" fristgerecht eingereicht hat, wird dieser dann auf der HV behandelt wie jeder andere Punkt auch? Oder muss erst abgestimmt werden ob man diesen Tagesordnungspunkt überhaupt behandelt?
Hallo spooky dc,
wie kommst du auf den Gedanken, dass der Vorstand den TOP "Widerruf der Vorstandswahl" überhaupt auf die Tagesordnung setzt ?
( § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB !! )
Spezi
Verfasst am: 04.04.05, 07:22 Titel: Widerruf der Vorstandswahl
Hallo Spezi.
Danke auch für die Antwort auf meine andere Frage.
Könntest du das evt. etwas näher erläutern? In § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB finde ich leider keinen Bezug hierzu da hier nur allgemein auf die Aufgaben der HV und die Form der Beschlussfassung eingegangen wird. Jeder firistgerecht eingereichte Punkt muss doch auf die Tagesordnung gebracht werden oder nicht? Die Frage ist ob der dann einfach wie jeder andere auch behandelt wird oder ob man da noch irgendwas begründen muss?
Hi
wieso eine VS-Wahl widerrufen? Der Vs ist doch schon ein Jahr im Amt, oder?
Soll das eine Abwahl werden?
Es wäre bei jedem Antrag zur TO schön, wenn er begründet wäre oder spätestens in der JHV begründet wird.
Ob er behandelt werden muss? Schau in die Satzung.
Danke erstmal für die Antworten aber leider muss ich nochmal nachhaken.
-Es geht darum dass die Vorstandswahl des letzten Jahres rückgängig gemacht werden soll. Normalerweise werden Vorstandsämter bei uns für 2 Jahre bekleidet. Wenn wir nun rechtzeitig das entsprechende Top auf die Tagesordnung bringen, muss dieser dann behandelt werden wie jeder andere auch?
-Würde es bedeuten, wenn der Punkt auf der Tagesordnung steht, dass man dann ohne weitere Begründungen zur Abstimmung kommen kann?
Hallo spooky-dc
hier ein Beitrag von mir aus einem anderen Forum, ist leider etwas länger, erklärt dir aber vielleicht einige zu beachtende Umstände.
"Der § 32 BGB enthält die abdingbare Vorschrift, dass wirksame Beschlüsse in der Mitgliederversammlung nur zu Themen gefasst werden können, die mit der Tagesordnung angekündigt wurden.
Vorweg, ich halte diese Regelung für unbedingt nötig, wichtig und auch für fair gegenüber den Mitgliedern, damit diese nicht gezwungen sind praktisch jede Versammlung zu besuchen, um vor überraschend ergänzten Tagesordnungen (Wahlen, Beitragserhöhungen, ja sogar Satzungsänderungen) sicher zu sein. Die Regelung hat doch den Sinn, dass man sich durch Blick auf die Tagesordnung entscheiden kann, ob man die Versammlung besuchen will/muss, je nachdem welche Wichtigkeit man den Themen der Tagesordnung beimisst. Daher halte ich auch nichts davon, den abdingbaren §§ durch eine entsprechende Satzungsbestimmung einfach außer Kraft zu setzen.
Es wird häufig versucht dem §§ durch Satzungsregelungen mit "Dringlichkeitsanträgen" oder ähnlichem zu entsprechen, verunglückt aber fasst immer. In den meisten Fällen enthalten die Satzungen die folgende oder eine so ähnliche Regelung:
„Anträge (zur Tagesordnung) sind XX Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen“.
Bei den Mitgliedern erweckt dieser oder ein ähnlicher Text dann den falschen Eindruck, man könnte die Tagesordnung um neue Themen ergänzen. Allerdings hat der Text etwas anderes im Sinn.
Den Text hat sich wohl mal ein schlauer Vorstand ausgedacht, welcher erreichen will dass er schon vorher über Anträge aus Mitgliederkreisen zu angekündigten Tagesordnungspunkten unterrichtet ist und sich darauf vorbereiten kann. Leider ist der Text aber etwas unsauber formuliert, so dass er oft missverstanden wird. Richtiger hätte es heißen müssen: „Anträge zu Themen der Tagesordnung ..........“
Es handelt sich dabei also in Wirklichkeit nicht um die Möglichkeit neue Themen auf die Tagesordnung zu bekommen und darüber in der Versammlung Beschlüsse zu fassen, sondern Spontananträge aus der Versammlung zu auf der Tagesordnung stehenden Themen werden dadurch verhindert.
§ 32 BGB wird dadurch keineswegs außer Kraft gesetzt, denn der Text sagt ja nichts darüber dass auch ohne vorherige Ankündigung Beschlüsse über nicht durch die Tagesordnung angekündigte Themen gefasst werden können.
Wenn man den Mitgliedern durchaus mehr Mitsprachrecht bei der Auswahl der Themen für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung geben will, ist zunächst zu beachten, welche Regelungen die Satzung für die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorsieht. Es ist durchaus nicht bei allen Vereinen so, dass die Mitgliederversammlung für alles zuständig ist, sondern es gibt Vereine die die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung in der Satzung eingeschränkt haben. Dies erfolgt dann ganz unauffällig dadurch, dass die Themen wie: Beratung und Entgegennahme der Vorstands/ Kassenberichte, des Berichtes der Kassenprüfer, Wahlen und Abwahlen, Entlastung, Satzungsänderung und Auflösung des Vereins so aufgezählt sind, dass die Aufzählung abschließend ist. Ferner befindet sich dann der Satz in der Satzung, dass der Vorstand für alle Vereinsangelegenheiten zuständig ist, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Über Beitragsänderungen beschließt dann der Vorstand. Auch andere Dinge obliegen dann nicht der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung, so dass das Mitspracherecht der Mitglieder nur über die Wahl der geeigneten Personen in den Vorstand ausgeübt werden kann.
Auch wenn die Satzung eine Beschränkung der Mitgliederversammlung nicht vorsieht, bringt die Ergänzung der Tagesordnung durch die Mitglieder aber die Gefahr, dass die Tagesordnung sich sehr verlängert und auch unsinnige Anträge behandelt werden müssen, da ja kein Gremium dazwischen geschaltet ist, welches die Anträge vorher prüft und bewertet. Durch ein solches Gremium würde noch mehr Zeit zwischen Einladung und Versammlung erforderlich werden, mal ganz abgesehen davon, ob man Einsprüche gegen die Entscheidung des Gremiums zulassen will.
Man könnte die Anträge ja aber auch im Rahmen halten, wenn man sie doch wieder einschränkt. Dies wäre möglich in dem man nur „wesentliche die Allgemeinheit der Mitglieder berührende Themen“ zulässt oder andere Beschränkungen festlegt.
Ein verständnisvoller Vorstand wird sinnvolle Anträge die aus Mitgliederkreisen rechtszeitig vor der Versammlung an ihn herangetragen werden aufgreifen und einen Tagesordnungspunkt dafür vorsehen. Ganz anders ist es aber, wenn zum Beispiel die Abwahl des Vorstandes/eines Vorstandsmitgliedes beantragt werden soll. Dann hat der Vorstand meistens kein Interesse daran, diesen Punkt auf die Tagesordnung zu bekommen. Manche Satzungen enthalten daher speziell für diesen Punkt ein Antragsrecht. Dies würde ich begrüßen.
Für interessierte mache ich mal zwei Vorschläge für Satzungsergänzungen, um die Anforderungen des § 32 BGB zu erfüllen. Beide Vorschläge gehen davon aus, dass die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nicht eingeschränkt ist. Wenn man den Themenkreis also nicht ausufern lassen will, müsste man zusätzlich entweder die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung einschränken oder der Themenkreis der Anträge müsste beschränken werden.
Erster Vorschlag:
Man legt in der Satzung einen festen Termin (z.B. 31.12 oder 31.1.) fest bis zu welchem Mitglieder Themen nennen können , welche als Tagesordnungspunkte in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden sollen und verpflichtet den Vorstand diese Themen dann in die Tagesordnung aufzunehmen. Diese Regelung hätte den Vorteil, dass den Mitgliedern keine zweite (ergänzte) Tagesordnung zugestellt werden muss.
Zweiter Vorschlag
Wie Vorschlag 1, jedoch schreibt man in der Satzung einen langen Termin zwischen Einladung und Mitgliederversammlung vor. Ferner
räumt man den Mitgliedern in der Satzung die Möglichkeit ein 2/3 Wochen vor der Mitgliederversammlung Themen zu nennen, welche als Tagesordnungspunkte in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden sollen und verpflichtet den Vorstand die Tagesordnung dann entsprechend zu ergänzen sowie die ergänzte Tagesordnung den Mitgliedern 10 Tage vor der Versammlung in der Einladungsform bekannt zu machen.
Fazit:
Wenn ich alle Erfordernisse so bedenke komme ich zu dem Schluss dass es sinnvoller ist, es bei der Regelung des § 32 BGB zu belassen und darauf zu hoffen, dass der Vorstand sinnvolle Anregungen aufgreift und wenn nötig spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung darüber abstimmen lässt. Für die Abwahl des Vorstandes/eines Vorstandsmitgliedes würde ich in der Satzung ein Antragsrecht vorsehen, es aber nicht einem einzelnen Mitglied einräumen sondern einen Gruppenantrag (je nach Größe des Vereins) verlangen.
Dringlichkeitsanträge oder Texte wie oben zitiert: "Anträge zur Tagesordnung ....." würde ich weglassen, das sie nur irreführend sind. Schließlich kann man sich als Mitglied auch nicht vorher auf die Anträge des Vorstandes vorbereiten, warum soll man dieses Recht dem Vorstand gewähren."
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