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Flugzeiten Änderung Linienflug
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Hannover10
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Anmeldungsdatum: 04.04.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 04.04.05, 09:40    Titel: Flugzeiten Änderung Linienflug Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe ein Problem.
Ich habe - über ein Bonusprogramm - bei einer Fluggesellschaft einen Flug in die USA gebucht.
Dabei war einmal umsteigen auf US Boden angesagt.
Um den Flug fix zu haben, habe ich um die Ausstellung der Tickets gebeten. Da der Flug erst im Aug. stattfinden soll, sagte man mir, daß die Tickets ausgestellt seien, sie aber erst (aus techn. Gründen) ab den 20. Juli am Automaten aubrufbar seien, der Flug sei aber fix.

Ich habe dann entsprechend Hotel, Mietwagen etc. gebucht.
Jetzt kommt es zu einer Änderung des Inlandsfluges in den USA (die Abflugzeit ist um 1 1/2 Stunden vorverlegt worden). Dieser wird nicht von der Gesellschaft, bei der ich gebucht habe, sondern einem Kooperationspartner durchgeführt.
Durch die Änderung habe ich nur noch 1 Stunde Zeit zw. Landung und Weiterflug, was bei den Sicherheitsbestimmungen der USA nicht geht (darauf mußte ich erst hinweisen, von selbst sind die nicht drauf gekommen).
Jetzt hat man mich umgebucht auf einen Flug, welcher 7 Stunden nach meiner Landung weitergeht und erst gegen Mitternacht am Ziel ist (dazu kommt dann noch, daß man erst in die Stadt muß und zwar wohl mit Taxi, was doppelt so teuer ist wie das dann nicht mehr fahrende Shuttle etc.).
Ich hatte eigentlich geplant und gebucht, daß ich in einer andere Stadt, 3 Autostunden entfernt, weiter fahre, was jetzt kaum noch möglich ist, da ich aus Erfahrung weiß, daß man nach einem soooo langen Flug einfach platt ist (ich bin dabei schon mal fast am Steuer eingeschlafen).
Die Airline reagiert ziemlich trotzig und bietet mir als einzige Alternative einen anderen Flug über einen anderen Flughafen (auf den sie mich jetzt auch einfach ungefragt umgebucht hat) und mit stopp- over an, der tatsächlich 30 Minuten eher vor Ort landet.
Sie begründen dies damit, daß
1) eine Flugzeitenänderung nicht von Ihnen veranlaßt wurde (aber von IHREM Kooperationspartner, den ich mir nicht ausgesucht habe und mit ihm auch keinen Vertrag habe)
2) wir keinen Vertrag (und damit keine Beförderungspflicht) hätten, weil die Tickets nichts ausgestellt seien (aber der Flug ist fix, was angeblich nur bei Ausstellung der Tickets der Fall ist und ich auch ausdrücklich darum gebeten habe).

Bezeichnender Weise bietet die Airline noch einen Direktflug zu meinem Ziel an, der auch nicht ausgebucht ist, sie weigern sich aber dort Plätze freizugeben, weil sie diese noch verkaufen wollen......

Meine Frage:
Habe ich ein Recht darauf, einen entsprechenden Flug, d.h. einen Flug, der zu avisierten Zeit (meinetwegen + 1 Stunde oder - X Stunden) zu bekommen.
Möglich ist dies ja, sie wollen nur nicht....


Danke MfG
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 04.04.05, 19:45    Titel: Antworten mit Zitat

nur ein paar Gedanken dazu:

... der Vertrag kommt auch ohne ausgedrucktem Papier zustande... durch die Willenserklärung, ein Angebot, das in Preis, Leistung und Inhalt passt, angenommen zu haben (durch Bezahlung beispielsweise)

... ein Recht hat man schon auf den gebuchten Flug, nur, was tun, wenn dieser eben (aus welchen Gründen auch immer) verschoben wurde oder gar ausfällt? Theoretisch müsste die Fluglinie in so einem Fall ein kostenloses Storno anbieten.

Allerdings... war nicht eindeutig beiderseits vereinbart, nur den gebuchten und sonst keinen Flug zu akzeptieren (was ja in der Regel der Fall sein wird), ist nur die Beförderungspflicht bestehend, die aus dem Transportvertrag resultiert.

Dass hinter den Landezeiten noch sonstigen Planungen, Leistungen usw. stehen, sind allerdings rein auf den Transportvertrag der Fluglinie nicht auswirkend...

Gerade letztes Wochenende habe ich wieder in einer Reiserechtsliteratur gelesen, dass man bei Fernreisen, und dazu zählt auch ein Flug nach Amerika, mit Unwägbarkeiten, Verspätungen usw. rechnen muss. Das heißt, man müsste jetzt konkret mit so einem Fall zu Gericht ziehen und würde dann in Fall A Recht und in Fall B aber vielleicht schon wieder nicht Recht bekommen.

Gruß
Peter
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Hannover10
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Anmeldungsdatum: 04.04.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 05.04.05, 07:24    Titel: Weitere Entwicklung Antworten mit Zitat

Hallo,

erstmal vielen Dank.

Das mit dem Vertrag wollten die mir bei der Airline nicht glauben, zumal sie ja mir einen Fehler Ihrerseits vorhalten wollen......

Mir ist auch klar, daß sich ein Flug verschieben kann, auch wenn dabei Planungen betroffen sind. Die entscheidenende Frage ist eigentlich die:
Darf eine Airline auf einen ungünstigeren Flug verweisen, wenn ein - oder sogar mehrere - bessere Flüge fliegen ????

Konkret: Es gibt noch mind. 2 Flüge vorher vom Umsteigeort, es gibt mind. 2 Direktflüge von Deutschland zum Ziel und es gibt die Möglichkeit, andere Umsteigeflughäfen zu wählen und von dort aus früher wegzukommen....
Diese Flüge werden jedoch mit dem Hinweis darauf verweigert, daß das Kontingent an Prämienflügen ausgeschöpft ist.
Nun stellt sich mir (als juristisch vorgebildeten) die Frage, ob die Airline sich einfach darauf zurückziehen kann, daß sie, bei einer von Ihr zu vertretenden Unmöglichkeit des Fluges, dem Fluggast einfach einen Flug zuweist, der ihr genehm ist, anstatt einen entsprechenden Flug zu wählen..... ???!!


Im Übrigen ist die ganze Vorgehensweise einfach unter aller Sau (entschuldigung, aber man muß es mal deutlich sagen).
Hier verweist eine Stelle an die andere Stelle, wobei ich das Gefühl habe, die Einen würden gerne helfen, können aber nicht, die Anderen wollen nicht, könnten aber. Und keiner kann oder will eine Entscheidung treffen. Man hört immer nur: " Ich kann das nicht entscheiden..." Mit Vorgesetzten wird man nicht verbunden, man hängt dann immer 5 Minuten in der Warteschleife und bekommt dann die Meinung des Vorgesetzten mitgeteilt.
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
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BeitragVerfasst am: 05.04.05, 08:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hannover10 hat folgendes geschrieben::
Diese Flüge werden jedoch mit dem Hinweis darauf verweigert, daß das Kontingent an Prämienflügen ausgeschöpft ist.


Das ist in meinen Augen soweit stichhaltig.

Rechtlich sehe ich eine interessante Frage:

Sind auf eine Prämienflugbuchung dieselben gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden wie auf einen "normalen" Linienflug?

Anmerkung:

mosaik hat folgendes geschrieben::
... ist nur die Beförderungspflicht bestehend, die aus dem Transportvertrag resultiert


Das sehe ich nicht so - die Flugzeiten sind bei einem Linienflug nicht so frei disponibel wie im Charterverkehr.

Aber wie auch immer: ich sehe nicht, dass man aus dem Beförderungsvertrag eine Pflicht der Airline ableiten kann, einen Platz auf dem nächstbesten Flug zur Verfügung zu stellen, wenn das Kontingent für die jeweilige Tarifklasse ausgeschöpft ist.

Nils-Christian Engel
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Hannover10
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Anmeldungsdatum: 04.04.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 05.04.05, 09:04    Titel: Aber warum ? Antworten mit Zitat

"Aber wie auch immer: ich sehe nicht, dass man aus dem Beförderungsvertrag eine Pflicht der Airline ableiten kann, einen Platz auf dem nächstbesten Flug zur Verfügung zu stellen, wenn das Kontingent für die jeweilige Tarifklasse ausgeschöpft ist."

Aber warum ?
Zum Einen kann niemand nachprüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist, womit der Willkür der Airlines Tür und Tor geöffnet wäre (auf die Art und Weise können die Airlines die bereits gebuchten Passagiere auf die wenig frequentierten Flüge in den Nachtstunden umbuchen und die Plätze in den besseren Tagesmaschinen quasi doppelt verkaufen !).
Zum Anderen muß man sich m.E. immer fragen, wer für die Verzögerung verantwortlich ist - der Kunde ja in keinem Fall , also kann es nicht unbegrenzt zu seinen Lasten gehen, während die Airline hieraus einen Vorteil zieht.

Noch eine Anmerkung zu Mosaik:
Ich meine, daß sogar die Zeit ein (wichtige)r Bestandteil des Vertrages (geworden) ist. Hätte man mir, bei Buchung, den Abend-Flug angeboten, hätte ich nicht gebucht. Da das ganze vor 2 Monaten lief hätte ich auch noch die Chance auf einen billigeren (bezahlten) Flug gehabt. Jetzt kann ich - soweit überhaupt noch möglich - nur noch zu höheren Preisen ausweichen. Eine kostenlose Stornierung ist also nicht alles, was m.E. geschuldet wird, sondern darüberhinaus auch noch die Differenz zw. günstigerer Buchung und teurerer.
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 05.04.05, 12:30    Titel: Re: Aber warum ? Antworten mit Zitat

Hannover10 hat folgendes geschrieben::
Zum Einen kann niemand nachprüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist, womit der Willkür der Airlines Tür und Tor geöffnet wäre


Tatsächlich kann niemand in die Steuerung der Tarifklassen zu 100% hineinschauen - das würde ich mir als Unternehmen auch verbitten Winken Übrigens ändert sich der Umfang der jeweiligen Buchungsklassen auf einem Flug laufend, um eine optimale Auslastung (und einen optimalen Gewinn natürlich) zu erreichen. Reisebüros und andere Flugverkäufer, die an die jeweiligen Buchungssysteme angeschlossen sind, können entsprechende Daten in einem gewissen Umfang aber schon abrufen. Ganz so intransparent ist die Praxis hier also nicht.

Hannover10 hat folgendes geschrieben::
auf die Art und Weise können die Airlines die bereits gebuchten Passagiere auf die wenig frequentierten Flüge in den Nachtstunden umbuchen und die Plätze in den besseren Tagesmaschinen quasi doppelt verkaufen!


Das wäre IMHO wirtschaftlich wenig sinnvoll. a) verursacht die Umbuchung ihrerseits Prozesskosten, was bei den in aller Regel schwachen Margen nicht so lecker ist, und b) gibt es rechtliche Schranken, denn zumindest nach deutschem Recht sind die Flugzeiten bei Linienflügen Vertragsbestandteil.

Hannover10 hat folgendes geschrieben::
Zum Anderen muß man sich m.E. immer fragen, wer für die Verzögerung verantwortlich ist - der Kunde ja in keinem Fall , also kann es nicht unbegrenzt zu seinen Lasten gehen, während die Airline hieraus einen Vorteil zieht.


Sicher kann es nicht zu Lasten des Kunden gehen, wenn er nicht verantwortlich zu machen ist. Aber man kann aus der Nicht-Einhaltung des Vertrages IMO eben nicht den Schluss ziehen, dass die Airline verpflichtet ist, deshalb ihr Tarifkonzept für andere Flüge zu ändern, sprich: eine Buchungsklasse größer zu machen als geplant; das würde zu weit in die unternehmerische Freiheit eingreifen. Wahrscheinlich muss man es daher ganz einfach so sehen, dass es die fraglichen Flüge gar nicht "gibt". Denn es gibt sie nicht in der benötigten Buchungsklasse.

Das nur zur näheren Erläuterung meiner Meinung Smilie

Nils-Christian Engel
Moderator des Forums für Reiserecht
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 05.04.05, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Nils-Christian Engel hat folgendes geschrieben::
[Das sehe ich nicht so - die Flugzeiten sind bei einem Linienflug nicht so frei disponibel wie im Charterverkehr.


diesen Punkt habe ich vor ein paar Wochen "untersucht". Es gibt aber keine Hinweise mehr darauf, dass, wie man früher bejahte, dass Linienflüge zu festen und Charterflüge zu variablen Zeiten fliegen können, dürfen. Ich meine, es gibt keinen Passus zu finden, der KEINE Flugplanänderungen NACH Erscheinen desjenigen verbietet.

Außerdem verweisen ja selbst verschiedene Richter in ihren Urteilsbegründungen bereits darauf, dass sich die Zeit gewandelt hat und man im Massentourismus und Billigfluglinienzeitalter nicht mehr mit jener Genauigkeit rechnen kann. Das heißt für mich, einzelfallartige Entscheidungen könnten hier durchaus differenziert ausfallen.


Hannover10 hat folgendes geschrieben::
Noch eine Anmerkung zu Mosaik:
Ich meine, daß sogar die Zeit ein (wichtige)r Bestandteil des Vertrages (geworden) ist. Hätte man mir, bei Buchung, den Abend-Flug angeboten, hätte ich nicht gebucht. Da das ganze vor 2 Monaten lief hätte ich auch noch die Chance auf einen billigeren (bezahlten) Flug gehabt. Jetzt kann ich - soweit überhaupt noch möglich - nur noch zu höheren Preisen ausweichen. Eine kostenlose Stornierung ist also nicht alles, was m.E. geschuldet wird, sondern darüberhinaus auch noch die Differenz zw. günstigerer Buchung und teurerer.


Teil 1 - wichtiger Bestandteil - bejahe ich so betrachtet

Teil 2 - ...eine kostenlose Stornierung ist also nicht alles... - verneine ich so betrachtet:
Aus den Gründen, wie du und Nils schon erörtert haben - man kann nicht hineinsehen in die wahren Gründen usw. - wird wohl der Fluglinie das Recht zugestanden werden, Pläne aufgrund ...wichtiger... Faktoren zu ändern - aber bestehenden Buchungen das kostenlose Rücktrittsrecht einräumen müssen. Und - ich betrachte es analog zum Pauschalreiserecht: sofern er in der Lage ist, einen Alternativflug anbieten, deren Mehrkosten er jedoch nicht zu tragen hat.

Ich bin gerade dabei, diverse neuere Rechtsliteratur zu studieren und hoffe, für diesen Fragenkomplex in ein paar Wochen Eckpunkte geben zu können, die der jüngeren Rechtserkenntnis in diesen Fragen entsprechen.

Gruß
Peter
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Hannover10
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Anmeldungsdatum: 04.04.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 07.04.05, 07:40    Titel: Neuigkeiten Antworten mit Zitat

Hallo,

es gibt zwar noch keine neue Entwicklung in dieser Sache, aber ich habe mich auch mal ein bischen kundig gemacht.
Es gibt ein Urteil des LG Frankfurt (wie schön, wo doch die betroffene Airline gerade da sitzt), wonach Flugzeitenänderungen grds. zulässig sind, auch bei Linienflügen.
Sehe ich ein, kein Thema.

Die Frage ist aber - wie gesagt, in welchem Umfang ?! Und da hat das LG gesagt, daß dies in jedem Fall nicht mehr zulässig ist, wenn die Nachtruhe des Passagiers erheblich tangiert wird. Und hier sprechen wir doch recht deutlich von einer solchen, denn, abgesehen von der erheblichen Flugdauer und der Zeitverschiebung, die sich sicherlich zusätzlich auswirken, geht es hier um eine Verschiebung von ca. 6 Stunden. D.h. von 18 Uhr auf 24 Uhr, also eben mitten in die Nacht !!
Hinzukommt eben noch der Punkt, daß, grob geschätzt, ca. 10 weitere Verbindungen , direkt oder indirekt (mit Umsteigen) an jenem Tag angeflogen werden, die alle nicht ausgebucht sind.
Ich denke, da kann sich die Airline nicht darauf berufen, daß es sich hier um ein Buchungsklassenproblem handelt (ob dies nun transparent ist oder nicht). Wer eine Abweichung vom ursprünglich gebuchten Vertrag zu vertreten hat, der muß den Ersatz beschaffen, der für den betroffenen Vertragspartner am wenigsten belastend ist und dem ursprünglichen am nächsten kommt. Ggf. muß er dem Kunden ein Wahlrecht einräumen.
Wir sprechen hier nämlich nicht über eine Pauschalreise, sondern eben über eine Beförderung, die Werkvertrag ist.

Nils-Christian Engel hat folgendes geschrieben::
Das wäre IMHO wirtschaftlich wenig sinnvoll. a) verursacht die Umbuchung ihrerseits Prozesskosten, was bei den in aller Regel schwachen Margen nicht so lecker ist, und b) gibt es rechtliche Schranken, denn zumindest nach deutschem Recht sind die Flugzeiten bei Linienflügen Vertragsbestandteil.


Wäre es eben nicht. Die Umbuchung ist schnell gemacht und wenn ich 10 Leute umbuche, werden höchsten 2 Konsequenzen ziehen, aber ich habe 8 neue PPlätze geschaffen, ls 8 neue Leute die zahlen !
Das einzige Problem ist, daß es nicht auffallen darf. Wenn sich die Beschwerden häufen und das Gericht ein System bei der sache erkennen würde, dann würde es wohl einen Riegel vorschieben.
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 07.04.05, 08:42    Titel: Re: Neuigkeiten Antworten mit Zitat

Hannover10 hat folgendes geschrieben::
Es gibt ein Urteil des LG Frankfurt ...


Welches Urteil meinst Du? Kannst Du das AZ bzw. einen Link posten?

Hannover10 hat folgendes geschrieben::
Wer eine Abweichung vom ursprünglich gebuchten Vertrag zu vertreten hat, der muß den Ersatz beschaffen, der für den betroffenen Vertragspartner am wenigsten belastend ist und dem ursprünglichen am nächsten kommt. Ggf. muß er dem Kunden ein Wahlrecht einräumen.


Die Frage ist eben nur, ob ein fehlendes Kontingent auf einem theoretisch möglichen Ausweichflug auch bedeutet, dass derartiger Ersatz unmöglich ist ... was ich vermute! Einschlägige Urteile sind mir leider nicht bekannt.

Hannover10 hat folgendes geschrieben::
Wir sprechen hier nämlich nicht über eine Pauschalreise, sondern eben über eine Beförderung, die Werkvertrag ist.


Nur als Ergänzung für die Leser: Auch ein Pauschalreisevertrag ist ein Werkvertrag, allerdings einer, für den ein paar besondere gesetzliche Regelungen existieren.

Hannover10 hat folgendes geschrieben::
Wäre es eben nicht. Die Umbuchung ist schnell gemacht und wenn ich 10 Leute umbuche, werden höchsten 2 Konsequenzen ziehen, aber ich habe 8 neue PPlätze geschaffen, ls 8 neue Leute die zahlen !


Vielleicht liest ja ein Airliner mit, der diese Frage anonym beantworten kann Winken

Nils-Christian Engel
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 07.04.05, 10:51    Titel: Re: Neuigkeiten Antworten mit Zitat

Hannover10 hat folgendes geschrieben::

Die Frage ist aber - wie gesagt, in welchem Umfang ?! Und da hat das LG gesagt, daß dies in jedem Fall nicht mehr zulässig ist, wenn die Nachtruhe des Passagiers erheblich tangiert wird. Und hier sprechen wir doch recht deutlich von einer solchen, denn, abgesehen von der erheblichen Flugdauer und der Zeitverschiebung, die sich sicherlich zusätzlich auswirken, geht es hier um eine Verschiebung von ca. 6 Stunden. D.h. von 18 Uhr auf 24 Uhr, also eben mitten in die Nacht !!


Das ist ein weiteres Problemchen... Um ein Urteil be-urteilen zu können, müsste man die Langversion kennen, sprich die Erläuterungen. Hintergrund: denkbar wäre, dass dieses erwähnte Urteil sich auf Pauschalreisen bezieht. Da nämlich, macht es Unterschied, ob ich 9 Uhr Abflug oder 21 Uhr Abflug dann habe (aber auch nur unter bestimmten Umständen, will heißen: auch solche Flugplanänderungen sind bei gewissen Voraussetzungen gültig).

Somit kehre ich zur Aussage zurück: Flugplanänderungen hier im Forum endgültig rechtlich "zuzuordnen" wird wohl nicht möglich sein: was wurde wann wie zu welchen Bedingungen nachweislich gebucht, welche Änderungen haben sich wann in welchem Umfang genau ergeben, welche Bedingungen sind dem Bonussystem zuzuordnen, woraus haben sich diese Bonusmeilen ergeben usw.

Gruß
Peter
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
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BeitragVerfasst am: 07.04.05, 10:52    Titel: Re: Neuigkeiten Antworten mit Zitat

Hannover10 hat folgendes geschrieben::
Wir sprechen hier nämlich nicht über eine Pauschalreise, sondern eben über eine Beförderung, die Werkvertrag ist.



--> Jeder Reisevertrag ist ein Werkvertrag...

Gruß
Peter
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Hannover10
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Anmeldungsdatum: 04.04.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 11.04.05, 17:38    Titel: Aktenzeichen kommt ! Antworten mit Zitat

Hallo,

war kurzfristig weg und habe daher erst die Reaktionen gelesen.

Die Fundstellen reiche ich morhgen nach.

Noch zur Erklärung:
Jede Reise ist ein Werkvertrag. Für Pauschalreisen gelten aber gesonderte Regelungen, die enger, d.h. kundenfreundlicher sind, als die normalen Werkvertragsregelungen.

Zum Problem an sich:
Die Airline hat sich, trotz mehrmaligem Anmahnen, nicht gemeldet, was eine Frechheit ist.
Mit unserem Firmenanwalt hatte ich ein Gespräch und er hat mich auf etwas interessantes hingewiesen:
Die Airlinbe behauptet ja immer, es gäbe keinen Vertrag. Nach deren eigenen AGB kommt ein solcher aber nur durch Bestätigung der Reise zu Stande. Wird nicht bestätigt, wird die Buchung nach 20 Tagen storniert. Dies ist bei mir aber nicht der Fall, so daß die Airline anscheinend selbst davon ausgeht, daß ein Vertrag gegeben ist.

Morgen mehr.
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 11.04.05, 18:42    Titel: Re: Aktenzeichen kommt ! Antworten mit Zitat

Hannover10 hat folgendes geschrieben::
Jede Reise ist ein Werkvertrag. Für Pauschalreisen gelten aber gesonderte Regelungen, die enger, d.h. kundenfreundlicher sind, als die normalen Werkvertragsregelungen..


Bei dir scheint es sich aber nur um einen Transport, nicht aber um eine Pauschalreise zu handeln...

Hannover10 hat folgendes geschrieben::
Die Airlinbe behauptet ja immer, es gäbe keinen Vertrag. Nach deren eigenen AGB kommt ein solcher aber nur durch Bestätigung der Reise zu Stande. Wird nicht bestätigt, wird die Buchung nach 20 Tagen storniert. Dies ist bei mir aber nicht der Fall, so daß die Airline anscheinend selbst davon ausgeht, daß ein Vertrag gegeben ist...



Tja, das mit dem Vertrag ist so eine eigene Sache. Würde hier eine längere Abhandlung bedeuten.

Aber vielleicht bringen deine morgigen Infos "Licht ins Dunkel".

Gruß
Peter
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Hannover10
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Anmeldungsdatum: 04.04.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 12.04.05, 07:02    Titel: So die Fundstellen: Antworten mit Zitat

Vorab:
Es handelt sich um einen Linienflug, d.h. es ist streitig, ob die speziellen Regelungen der §§ 651aff BGB eingreifen (wohl eher nein, da man davon ausgeht, daß nur die Beförderung geschuldet ist).

LG Berlin ( RRa 95,111 ) und LG Frankfurt ( NJW-RR 89,48 ) haben entschieden, daß Änderungen der Flugzeiten und des Abflugortes grundsätzlich unzulässig und ausnahmsweise nur dann statthaft sind, wenn sie aus Sicherheitsgründen geboten sind. Wirtschaftliche Gründe, den Flug nicht oder mit einer anderen Route durchzuführen, sind danach nicht zulässig. In jüngerer Zeit ist daher zu beobachten, daß allgemeine Flugplanänderungsvorbehalte wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG57 für unwirksam erklärt wurden.

Hinzu kommt, während die Rechtsprechung bei Linienflügen davon ausgeht, daß die vereinbarten Flugzeiten ziemlich genau einzuhalten sind, ist bei Charterflügen im Rahmen eines Pauschalarrangements der Flugtransport nur eine von mehreren Leistungen, die Einhaltung der Flugzeit steht daher nicht so sehr im Vordergrund wie beim Linienflug (LG München 5.12.1989, 32 S 12313/89). Entscheidend ist der erste Teile für die Linienflüge.

Als dies, zusammen mit dem Ryan- Air- Urteil, dürfte es einer Airline nicht so einfach machen, eine Flugzeitenänderung durchzusetzen.
Wie gesagt, das Entscheidende ist m.E., daß die Airline eben Möglichkeiten genug hat, hier anders zu disponieren, als sie es tun. Der Nachtflug ist hier nur angeboten worden, weil der fast unverkäuflich ist.
Wirtschaftliche Betrachtungen dürfen aber eben nicht zu Lasten des Kunden gehen.

Im Übrigen hat es die Airline bisher nicht für nötig gehalten sich zu melden.
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 12.04.05, 08:55    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen Hannover10,

das habe ich schon so verstanden und ich kenne derartige Urteile. Ich meine aber, in dem von dir geschilderten Fall:

a) es nicht um eine Verschiebung des Abflugs in Europa geht - wofür diese Urteile stehen, sondern um

b) Änderung eines Anschlussfluges und

c) um einen "nicht bezahlten" Bonusflug [mir schon klar, dass die Bonuspunkte nur aufgrund bezahlter Tickets zustande kamen, aber hier erhebt sich noch eine Nebenfrage: wer ist der rechtliche Besitzer der Bonuspunkte: eine Firma, die die Flüge bezahlt hat oder du selbst, weil du sie bezahlt hast]

Was eigentlich auch klar ist, dass bei einer über das zumutbare Maß hinaus gehende Flugverschiebung, für den Kunden ein kostenfreies Rücktrittsrecht bedeutet.

In deinem Fall geht es dir aber darum, zum ursprünglich vereinbarten Flugtermin befördert zu werden.

Somit stellt sich für mich der Fall so dar:
Fluglinie kann aus welchen Gründen immer, die ursprünglich gebuchten Flugzeiten nicht einhalten
Kunde akzeptiert diese Änderung nicht = rechtlich gesehen ein neues Angebot der Fluglinie
dann hat er kostenfreies Rücktrittstrecht

Nochmals: ob und sofern und wenn er es ist, war der Beförderungsvertrag nur für die Beförderung von A über B nach C, nicht aber über nachgelagerte, der Fluggesellschaft nicht bekannte und nicht bei ihr gebuchte Leistungen. Somit meine ich auch, dass hier die Fluggesellschaft keine Schadenersatzpflicht trifft.

Sind wir also gespannt, wie die Sache für Dich ausgeht - danke für Info dann! Und alles Gute
Peter
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