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Verfasst am: 05.04.05, 21:40 Titel: Ruhestand wg. DU; Vorlage des amtsärztl. Gutachtens
Ein Bundesbeamter auf Lebenszeit wird nach über einjähriger Dienstunfähigkeit und Erstattung zweier (amts-)ärztlicher Gutachten im Jahre 2001 im Alter von 47 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Vor Ablauf von drei Jahren teilt der Dienstherr dem Beamten mit, daß eine erneute amtsärztliche Untersuchung erforderlich ist, welche kurz darauf auch erfolgt.
Nach vier Monaten teilt der Dienstherr dem Beamten mit, daß ein Facharzt mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde. Weitere vier Monate später wird diese Untersuchung vorgenommen. Nach weiteren zwei Monaten teilt der Dienstherr dem Beamten mit, daß die kurz vor und nach der Versetzung in den Ruhestand - von der Beihilfestelle genehmigte - durchgeführte Behandlung nach den Aussagen des Gutachters nicht den derzeit gültigen Behandlungsrichtlinien entsprach. Auch seien weitere Befunde behandlungsbedürftig.
Um die Beanstandung des Gutachters mit dem behandelnden Arzt klären zu können und nähere Angaben zu den „weiteren Befunden“ zu erhalten, bittet der Beamte seinen Dienstherrn, ihm eine Ausfertigung des Gutachtens zu überlassen. Dies lehnt der Dienstherr unter Hinweis auf „entgegenstehende gesetzliche Vorschriften“ ab und verweist auf die Möglichkeit, eine Ausfertigung an einen Arzt des Vertrauens zu übersenden oder eine Ausfertigung direkt beim Gutachter anzufordern. Ferner gibt der Dienstherr dem Beamten unter Fristsetzung und Androhung eines Disziplinarverfahrens auf, sich in Behandlung zu begeben. Der Gutachter lehnt jedoch dem Beamten gegenüber eine Übersendung des Gutachtens ab, da er nur dem Dienstherrn als Auftraggeber verpflichtet sei. (Anmerkung: Dem Beamten wurde auch keines der drei vorhergehenden amtsärztlichen Gutachten zur Kenntnis gebracht.)
Zu dem geschilderten Sachverhalt habe ich folgende Fragen:
1. Inwieweit ist es mit § 46a BBG („Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörden erteilten Auskünfte.) vereinbar, daß dem Beamten eine Ausfertigung des Gutachtens verweigert wird?
2. In welchem Maße kann der Dienstherr Einfluß auf die ärztliche Behandlung nehmen? Kann der Dienstherr z.B. auf einer stationären Behandlung bestehen, wenn der Gutachter zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eine „ambulante, möglichst auch stationäre Behandlung“ für erforderlich hält, der Beamte aus persönlichen Gründen aber eine ambulante Behandlung bevorzugt?
die Gutachten sind in der Personalakte. Du hast Anspruch auf Akteneinsicht oder Auskunft = Zusendung von Kopien. Eine Einschränkung gibt es bei psy. Gutachten. Dann muß der Dienstherr aber einem Arzt des Vertrauens die o. g. Möglichkeit geben. Somit hast Du dann die Kopie, die Du möchtest. Laß Dich nicht abwimmeln. Notfalls wende Dich an den Bundesdatenschutzbeauftragten, der kann Dir Tipps und Ratschläge geben welcher § hier einschlägig ist. Der Gutachter kann Dich nicht abwimmeln. Es sind Deine Daten, die er zumindest Deinem Arzt zukommen lassen müßte, sofern es sich um ein psy. Gutachten handelt. Ansonsten hast Du volles Einsichtsrecht.
Ein Blick in die vollständige Personalakte ist ebenso ratsam. Ab und zu findet man Unterlagen, die ohne Wissen des Beamten abgeheftet werden. Schau mal rein.
Bei der Anordnung der stationären Therapie kann man wohl nichts machen, aber dazu müßte der Dienstherr Dir das Gutachten zeigen, aus dem die Erforderlichkeit hervorgeht. Es scheint nicht ganz eindeutig zu sein.
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