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wer kommt für Beerdigungskosten auf, wenn der Verstorbene diesbezüglich nicht vorgesorgt hat? Es steht sozusagen praktisch kein Geld mehr seinerseits zur Verfügung?
Können die Kosten auch an Verwandte des 2.Grades anfallen?
die Kosten für Beerdigung haben zu tragen:
Ehefrau, Kinder, Enkelkinder!
Ansonsten muß die Stadt das bezahlen.
Aber vorsichtig...der wo die Beerdigung anschafft zahlt oft auch, egal ob verwant oder nicht.
Es kommt ein Vertrag zustande und es wird nicht leicht, das Geld wieder zurück zu bekommen.
Gruß
Melly _________________ Melly
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung, § 1968 BGB.
Darüber hinaus gibt es öffentlich-rechtliche Vorschriften, zB. die Bestattungsordnungen einzelner Kommunen, die eine Kostentragungspflicht der nächsten Angehörigen für die öffentlich-rechtlichen Gebühren regeln. Wer da kostenpflichtig ist, ist im Einzefall unterschiedlich geregelt.
Gruß Hans _________________ Fragt den, der was davon versteht.
Hallo,
mag sein, daß die Erben die Bestattungskosten zu zahlen haben.
Schlagen die Erben aber die Erbschaft aus, kommen die Kinder und Enkel dran, ob sie nun das Erbe ausgeschlagen haben oder nicht ist da völlig egal.
Hilft also nix, als Enkel und Kind das Erbe auszuschlagen um die Beerdigungskosten nicht zahlen zu müssen.
Gruß
Melly _________________ Melly
... das widerrum kann ich mir nur schwer vorstellen!!! Kinder und Enkel würden in diesem Fall doch auch das Erbe ablehnen bzw. es würde durch ihren Vormund abgelehnt werden um Schaden abzuwenden!!!!
Generell gilt, Beerdigungskosten sind Kosten der Erbmasse. Ist keine vorhanden, geht die Zahlungspflicht auf die Erben über. Sind keine Erben vorhanden, durch Kinderlosigkeit, Ausschlagung des Erbes, etc., dann müßte die Stadt/Kommune dafür aufkommen!
Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass wenn alle das Erbe ausschlagen, dass sich dann das Nachlassgericht hinstellt und mit dem Pendel entscheidet, wer denn jetzt den schwarzen Peter hat und die Beerdigung bezahlen muss!!!
Denn wenn alle das Erbe ausschlagen, geht das Erbe an Stadt/Kommune/Land - automatisch! Und da wie oben schon gesagt die Beerdigungskosten in die Erbmasse gehören, hat Stadt/Kommune/Land in dem Fall als Erbe die Kosten zu tragen!
... das widerrum kann ich mir nur schwer vorstellen!!! Kinder und Enkel würden in diesem Fall doch auch das Erbe ablehnen bzw. es würde durch ihren Vormund abgelehnt werden um Schaden abzuwenden!!!!
ja und?
Zitat:
Generell gilt, Beerdigungskosten sind Kosten der Erbmasse. Ist keine vorhanden, geht die Zahlungspflicht auf die Erben über. Sind keine Erben vorhanden, durch Kinderlosigkeit, Ausschlagung des Erbes, etc., dann müßte die Stadt/Kommune dafür aufkommen!
§ 1615 BGB
Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
Zitat:
Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass wenn alle das Erbe ausschlagen, dass sich dann das Nachlassgericht hinstellt und mit dem Pendel entscheidet, wer denn jetzt den schwarzen Peter hat und die Beerdigung bezahlen muss!!!
Deine Ausführungen zu Erbausschlagung etc. sind zwar grundsätzlich richtig. Die Pflicht der Angehörigen für eine anständige Bestattung zu sorgen, ergibt sich aber aus dem sog. "Recht (aber auch der Pflicht) der Totenfürsorge".
Der Einfachheit halber mal was Kopiertes:
Zitat:
Zunächst hat der Erbe die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu zahlen. Diese Kosten werden dem Nachlaß entnommen.
Standesgemäß sind Beerdigungen, die dem sozialen Status des Verstorbenen entsprechen, der Üblichkeit in den Kreisen des Verstorbenen, dem örtlichen Brauch, den Verhältnissen, der Leistungsfähigkeit des Nachlasses und der Erben. Es gibt dabei keinen Brauch, dass diese Kosten nicht höher als der Nachlaß sein dürfen!
Hat ein Totenfürsorgeberechtigter der nicht Erbe ist die standesgemäßen Beerdigungskosten bezahlt, kann er diese vom Erben zurückverlangen. Ist der Erbe nicht solvent oder hat z.B. ausgeschlagen müssen die Kosten von den gesetzlich Unterhaltsverpflichteten übernommen werden, also Ehegatte oder Eltern oder Kinder des Verstorbenen.
In der Praxis werden die Kosten zunächst von der Stadt oder Gemeinde übernommen, die sich dann an die Angehörigen wendet. Diese müssen aber nur dann die Beerdigung zahlen, wenn dies für sie nicht grob unbillig ist, insbesondere wenn der Nachlaß des Verstorbenen nicht ausreicht und sie selbst mittellos sind. In diesem Fall haben Angehörige sogar ein Recht darauf, dass die Kosten vom Sozialhilfeträger (Landkreise/kreisfreie Städte) übernommen werden. Sind die Angehörigen aber selbst vermögend, müssen sei auch bei einem verschuldeten Nachlaß die Kosten der Beerdigung übernehmen. (Quelle:http://www.abc-recht.de/ratgeber/erbschaft/tipps/beerdigung_pflichten.php)
Hallo zusammen,
habe gerade auch so ein Fall. Mein Vater ist gestorben und die Stadt hat erst einmal die Bestattungskosten bezahlt.
Meine Frage nun: was ist für mich nicht grob unbillig?
Habe das Erbe ausgeschlagen und am Amtsgericht sagte man mir, ich müsse die Beerdigungskosten trotzdem bezahlen.
Wieviel darf mir denn über bleiben bevor ich was bezahlen muss?
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