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PKH - Was ist "angemessen"?

 
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Odd72
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Anmeldungsdatum: 16.09.2004
Beiträge: 145
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 05.10.04, 14:08    Titel: PKH - Was ist "angemessen"? Antworten mit Zitat

Hans - in einem anderen Thread hat folgendes geschrieben::
ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1. die in § 76 Abs. 2, 2a des Bundessozialhilfegesetzes bezeichneten Beträge;

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils 64 vom Hundert und bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person 45 vom Hundert des Grundbetrags nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes, der im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gilt; die Beträge sind entsprechend § 82 des Bundessozialhilfegesetzes zu runden; das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres maßgebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt. Der Unterhaltsfreibetrag vermindert sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, ist sie anstelle des Freibetrags abzusetzen, soweit dies angemessen ist;

3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;

4. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.


Meine Frage bezieht sich vor allem auf die o.g. Punkte 3 und 4. Was ist ein "auffälliges Mißverhältnis" bzw. was bedeutet "angemessen"?

Ich habe in knapp 3 Wochen Scheidungstermin und werde wirklich Probleme haben, die gesamten Kosten aufzubringen. Nun habe ich mich über dasThema PKH informiert und wenn ich so rechne, könnte sie mir bewilligt werden. Allerdings habe ich durch Kredite sehr hohe Belastungen, da ich unser Haus behalten und meinen Mann ausgezahlt habe. Jetzt habe ich die Befürchtung, daß z.B. ein 1-Familienhaus für eine alleinstehende Person als "nicht angemessen" gewertet wird, weil zu groß, zu teuer, zu wasweißich. Schließlich habe ich noch eine hohe Kreditbelastung sowie die kompletten Betriebskosten für das Haus zu tragen.

Wie seht Ihr die Sache, daß mir diese Belastungen angerechnet werden? Meinen RA konnte ich die Tage nicht erreichen, deshalb bitte ich hier um Info.

Für Eure Hilfe schon mal Danke!
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Hans
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 239
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.10.04, 16:01    Titel: Re: PKH - Was ist "angemessen"? Antworten mit Zitat

Hallo odd72,

mit der PKH sollen keine Villen finanziert werden. Ob ein EInfamilienhaus für eine Person unangemessen ist, kann man so nicht entscheiden. Es kommt dabei auf die Grösse des Hauses an.

Ich würde an Deiner Stelle ein PKH-Formular ausfüllen - gibt es im Internet bei der Justiz NRW - und durch Deinen Anwalt vor dem Termin bei Gericht einreichen lassen. Wichtig ist, dass der PKH-Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht ist, weil die PkH nicht rückwirkend gewährt wird. Für die bearbeitung des PKH-Antrags fallen keine weiteren Kosten an.

Allerdings wird Dein Anwalt nicht sonderlich erfreut sein, weil im Falle der Gewährung von PKH und einem streitwert von mehr als 3.500,00 EUR der Gebührenanspruch gegen die Staatskasse gekürzt wird.

Gruss Hans
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Odd72
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.09.2004
Beiträge: 145
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 06.10.04, 07:36    Titel: Re: PKH - Was ist "angemessen"? Antworten mit Zitat

Hallo Hans,

vielen Dank für Deine Antwort. Dann werde ich jetzt also doch nochmal versuchen, meinen Anwalt die Tage zu erreichen - vielleicht besteht ja doch Hoffnung (weil eine Villa hab' ich denn nun auch nicht Winken )

Gruß, Odd
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