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Angenommen, gegen einen Beamten wird ein Strafverfahren eingeleitet.
a) Nach wenigen Wochen wird das Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt ("erwiesene Unschuld"), erfolgt in diesem Fall eine Mitteilung eine Mitteilung an den Dienstherrn ?
b) Das Verfahren wird gegen Auflage § 153a StPO eingestellt, erfolgt in diesem Fall eine Mitteilung ?
Entsprechend dieser Regelung über "Mitteilungen im Strafverfahren" werden bei Strafverfahren unter anderen gegen Beamte und andere Angehörige im öffentlichen Dienst eine Mitteilung an den Dienstherrn versand.
Dieser könnte dann einen sogenannten disziplinaren Überhang prüfen, wenn er diesen dann auch noch feststellt, unter Umständen ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten einleiten.
Da die o.g. Anfrage keinen konkreten Sachverhalt enthält, ist ein weitere Konkretisierung nicht möglich.
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