Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Zeitvertrag nach Ausbildung mittl. nichtt. Dienst
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Zeitvertrag nach Ausbildung mittl. nichtt. Dienst

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Beamtenrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Frageneder
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.04.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 10.04.05, 07:46    Titel: Zeitvertrag nach Ausbildung mittl. nichtt. Dienst Antworten mit Zitat

Wenn man nach erfolgreichem Studium, einen Zeitvertrag für ein Jahr als Angesteller bekommt, um eine Bewährung festzustellen, hat man nach diesem Jahr (bei positiver Bewährung) einen Anspruch auf Wiederverbeamtung.
Diese Vereinbarung wurde mündlich getroffen und wurde von einem Personalratsmitglied als Aktennotiz schriftlich festgehalten.
Könnte man diesen Jahresvertrag nochmal verlängern und wenn ja, mit welcher Begründung?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 10.04.05, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

meines Erachtens besteht kein Anspruch, da über das Beamtenverhältnis nicht durch Vertrag verfügt werden kann.

Der Arbeitsvertrag endet nach Ablauf der Befristung ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Eine bis zu 2malige Verlängerung des befristeten Vertrages auf maximal 2 Jahre ist möglich (TzBfG, müsste ein Beamter allerdings wissen).
_________________
mfg
Klaus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
banne
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.04.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 13.04.05, 07:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann mich der Meinung von Klaus nur anschließen. Einen Anspruch hättest du höchstens dann, wenn der Bürgermeister eine Verpflichtungserklärung über die zukünftige Ernennung abgegben hätte. Daran werden aber strenge Formvorschriften gestellt (z. B. § 49 GemO RLP).
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Beamtenrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.