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Verfasst am: 11.04.05, 13:23 Titel: Bewährungsfeststellung - Übergang in Beamtenverhältnis
Liebe Experten,
seit dem 01.02. bin ich angestellte Lehrerin und befinde mich zurzeit in der sechsmonatigen Probezeit. Ich habe gelesen, dass am Ende dieser Probezeit eine Bewährungsfeststellung erfolgt. Was habe ich darunter zu verstehen? Besteht man so etwas normalerweise?
Davon mal abgesehen, habe ich noch eine zweite Frage: Ich bin aufgrund von Übergewicht jetzt noch nicht verbeamtet, sondern als unbefristet Angestellte eingestellt worden. In zwei Jahren steht die Nachuntersuchung an. Was passiert, wenn ich bis dahin die Voraussetzungen erfülle? Beginnt dann meine Probezeit als Beamtin auf Probe von neuem oder wird das etwas anerkannt?
Was würde geschehen, wenn ich es nicht schaffe, ausreichend abzunehmen? Kann mir theoretisch gekündigt werden?
Hallo Grace,
zunächst mal aus Sicht des Beamtenverhältnisses, dass offenbar noch nicht begründet ist.
In der Probezeit mußt Du Dich bewähren. Dazu gehört auch die gesundheitliche Eignung. Bei Übergewicht wird der Amtsarzt vermutlich feststellen, dass eine vorzeitige DU nicht ausgeschlossen werden kann, deshalb keine Verbeamtung auf Lebenszeit.
Also streng Dich jetzt an, sonst hast Du als Beamtin kaum chancen.
Bewährungszeit im Angestelltenverhältnis heißt, bei eingem Grund , der beim Arbeitgeber liegt zu bestimmen, kann er sagen, Probezeit nicht erfolgreich, und ohne Begründung das Arbeitsverhältnis kündigen.
Anmeldungsdatum: 22.09.2004 Beiträge: 114 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.04.05, 08:51 Titel:
Hallo Grace, lieber Hans Speicher,
die Frage der Bewährungszeit im Arbeitsverhältnis als Angestellte Lehrerin möchte ich ein wenig korrigieren:
Für alle Tarifkräfte (also Arbeiter und Angestellte) ist es üblich, eine arbeitsvertragliche PROBEZEIT von in der Regel sechs Monaten zu vereinbaren, in der BEIDE Seiten ohne Angabe von Gründen, das Arbeitsverhältnis wieder lösen können.
BEWÄHRUNGSZEIT ist jedoch ein vollkommen anderer Begriff: Dieser ergibt sich aus den entsprechenden Tarifverträgen und beschreibt die Zeit, in der der Arbeitnehmer sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt haben muss, um in die nächsthöhere Vergütungsgruppe eingruppiert zu sein (sogenannter Bewährungsaufstieg). Der Arbeitgeber stellt regelmäßig vor Ablauf der Frist die Bewährung fest und gruppiert den Arbeitnehmer höher. Diese Feststellung (meist ein Schreiben des direkten Vorgesetzten an die Personal bearbeitende Stelle) nennt man auch Bewährungsfeststellung. Und es ist üblich, dem Angestellten die Höhergruppierung in einem Schreiben anzukündigen, in dem dann auch sowas steht wie "Sie haben sich bewährt und werden deshalb nach VergGr XXX höher gruppiert".
Am Rande sei bemerkt, dass bei Bedenken gegen die Bewährung eines Angestellten, diesem frühzeitig Gelegenheit zu geben ist, seine Leistungen zu erhöhen. Abwarten bis zum Ablauf der Frist und dann die Nichtbewährung feststellen, ist rechtswidrig. Anders als im Beamtenrecht ist Übergewicht allein auch kein Grund zur Nichtbewährung. Die Bewährung ist alleine an den dienstlichen Leistungen des Angestellten fest zu machen. Auch Übergewichtige können volle Leistung erbringen (ist sogar der Regelfall). Krankheitsbedingte Ausfallzeiten könnten jedoch zur Nichtbewährung führen.
Viele Grüße
R. H. _________________ Vor Gericht und auf hoher See bist du mit Gott allein...
Anmeldungsdatum: 22.09.2004 Beiträge: 114 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.04.05, 09:18 Titel:
Hab nomma den Sachverhalt gelesen und muss nomma meinen Senf abgeben:
Auch vor Ablauf der Probezeit von sechs Monaten stellt der direkte Vorgesetzte die Bewährung fest. Aber auch hier gilt, dass Ihnen bei Bedenken gegen die Bewährung Gelegenheit zur Besserung gegeben werden müsste.
Gruß
R. H. _________________ Vor Gericht und auf hoher See bist du mit Gott allein...
Hallo R.H. und liebe Grace,
dann darf ich auch noch mal:
R. H. hat ja schön unterschieden:
Die Probezeit im Arbeitsverhältnis (z.B. nach § 5 BAT) dient zur Erprobung des "Arbeitsverhältnisses". In dieser Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten gekündigt werden (Frist § 53 BAT). Da für Arbeitsverhältnisse in den ersten 6 Monaten kein Kündigungsschutz nach § 1 KSchG gilt, muss die Kündigung nicht weiter begründet werden. Wenn der Arbeitgeber kündigen will, dann wird er im Zweifel im Arbeitsgerichtsverfahren eine plausible Begründung nachschieben.
Diese Probezeit stellt eigentlich auch eine Art Bewährungszeit dar. Bewährt sich die Angestellte nicht, kann der AG sie innerhalb dieser Zeit kündigen.
Daneben gibt es tarifliche Bewährungszeiten, wenn z.B. eine Stelle nach BAT V b bewertet ist, der Angestellte jedoch zunächst nach BAT V c bezahlt wird und eine dreijährige Bewährungszeit ableisten muss. Dann muss ich bei Nichtbewährung dem Angestellten zeitig mitteilen, dass er seine Leistungen steigern muss, falls ich nicht mit ihm zufrieden bin.
Meine Ausführungen zur gesundheitlichen Eignung und zum Übergewicht beziehen sich nur auf das Beamtenverhältnis auf Probe - da kann es zur gesundheitlichen Eignung dazu gehören, dass der Beamte einige Kilos abnimmt, bevor die Probezeit erfolgreich abgeleitet ist und er angestellt werden kann.
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