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Hallo,
bin neu hier und suche eine Antwort auf folgende Frage:
zählt eine Erschwerniszulage, wie bspw. die Schichtzulage auch zu pfändbaren Teil des Einkommens?
Wenn ja, macht es doch für einen Schuldner kaum Sinn, aus einer Tagesbeschäftigung in den besser bezahlten Schichtdienst zu wechseln.
Bin auf Eure Antworten gespannt.
Berti33733 _________________ Der Kopf ist rund, damit die Gedanken beim Denken die Richtung ändern können
Hallo,
versuchen wir es mal so. Grundsätzlich gibt es unpfändbare und bedingt pfändbare Bezüge die nach §§ 850 bis 850i ZPO geregelt sind.Bestimmte Einkommensarten sind nach § 850a und 850b ZPO nicht oder nur bedingt pfändbar. Unpfändbar sind Erschwerniszulagen, wie Gefahren und Schmutzzulagen. Z.B. ( Hitze, Staub usw. ) Auf die Frage nach dem Sinn, kann man Ihnen Recht geben. In diesem Fall sind auf Seiten des Schuldners die Nachtschichten mit ihren Zuschlägen nicht von Vortei für diesen. Nur was machen, wenn es der AG verlangt und mit zur Arbeitszeit zählt.
Ich hoffe mal ich konnte Ihre Fragen n.E. beantworten
Verfasst am: 12.04.05, 09:54 Titel: Schichtzulagen bei Pfändung
Hallo Spirit,
besten Dank für die rasche Antwort. Ob sie mir wirklich hilft, ist eher fraglich.
Es geht nämlich um die Frage, ob jemand durch den Wechsel in den Schichtdienst, bei Pfändung seines Gehalts bis auf das in der Pfändungstabelle erlaubte Minimum, die Aufwandsentschädigung für den geleisteten Schichtdienst behalten darf oder ebenfals gepfändet bekommt.
Gruß
Berti337333 _________________ Der Kopf ist rund, damit die Gedanken beim Denken die Richtung ändern können
hallo berti 33733,
leider sind hier meine möglichkeiten begrenzt. Aber was sind wie du schreibst Aufwandsentschädigungen im Schichtdienst. Kenne nur die normalen Schichtzuschäge bei Schichtdiensten, sowie Feiertags-, Nacht-, Sonn-, und Erschwerniszuschläge. Auf der Lohnabrechnung sollten die Zuschläge ja sichtbar hinterlegt werden. Generell wäre in verbindung mit der Pfändungstabelle durchaus einsehbar, wie und was unpfändbar, bzw. pfändbar ist von Netto. Der Grundlohn ist m. E. entscheidend abhängig, genauso ob man Unterhaltspflichtig ist. Die Zuschläge werden dann seperat, weil ja event. pfändbar berechnet.
P.S. Habe hier gerade ein vielleicht für dich wichtigen Aspekt. So wird hier geschrieben und da zitiere ich: Unpfändbar sind z. B. : Aufwandsentschädigungen und Auslösegelder für auswärtige Beschäftigung.
Gruß Spirit
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind als gewöhnliches Arbeitseinkommen zu behandeln, wenn die normale Arbeitszeit auf solche Tage oder Tageszeiten fällt. Bei einem Schichtarbeiter fällt nun aber die normale Arbeitszeit zwangsläufigerweise in die o.a. Zeiträume. Eine Subsumierung der Schichtzulage als sog. Erschwerniszulage - mit dem Ergebnis einer teilweisen Unpfändbarkeit - hat u.a. das LArbG Frankfurt schon 1989 verneint.
Fazit: Es wird zwar etwas mehr in der Lohntüte verbleiben, es wird aber auch mehr gepfändet!
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