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Rücktritt Vorstand/Schriftführer kurz vor der MV

 
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Marko
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.11.2004
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 12.04.05, 04:51    Titel: Rücktritt Vorstand/Schriftführer kurz vor der MV Antworten mit Zitat

Hallo und mit der Bitte um euren Rat,
auf unserer gesterigen Vorstandssitzung sind ein geschäftsführender Vorstand und der Schriftführer zurückgetreten. In zwei Wochen findet die MV, die Einladungen dazu sind schon raus. Die oben genannten Rücktritte bedingen auch Wahlen der freigewordenen Posten auf der MV. Muss dies den Mitgliedern jetzt vor der MV noch schriftlich zur Kenntnis gebracht werden?
Besten Dank.
Marko
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Spezi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 12.04.05, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
wenn in der Einladung kein TOP Wahlen enthalten ist, muß neu eingeladen werden. ( § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB )
Spezi
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Marko
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.11.2004
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 13.04.05, 05:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Spezi,
es ist bereits ein Top Wahlen enthalten, allerdings bisher beschränkt auf einen geschäftsführenden Vorstand und einen Kassenprüfer. Muss in diesem falle auch neu geladen werden?
Besten Dank

Marko
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Spezi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 13.04.05, 08:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
wenn die Wahl auf bestimmte Funktionen beschränkt ist und jetzt weitere Funktionen besetzt werden sollen, muß neu eingeladen werden. Die Wahl der jetzt zu besetzenden Funktionen ist ja sonst nicht angekündigt.
Spezi
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Roni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 13.04.05, 21:04    Titel: Antworten mit Zitat

HALLO
ihr könnt nur dann Posten besetzen bzw. Personen wählen, wenn das auf der Einladung steht. Achtet auch auf die Einladusfrist, sonst gibts gleich wieder Probleme.
Solltet Ihr Probleme haben diese Posten neu zu besetzen, gibts noch die Möglichkeit auf Rücktritt zu Unzeiten hinzuweisen.

Gruß Roni
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Marko
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.11.2004
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 14.04.05, 06:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Spezi, hallo Roni,
besten Dank für die Wntworten.
Viele Grüsse
Marko
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Marko
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.11.2004
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 14.04.05, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Roni,
zu deinem letzten Eintrag eine Rückfrage: unsere satzung sieht eine 4-wöchige Einladungsfrist vor. Diese wurde für die erste Einladung auch eingehalten. Müssen wir nun aufgrund der Rücktritte im Vorstand eine neue Einladung versenden, können wir die 4-wöchige Ladungsfrist zum ursprünglichen Termin nicht mehr halten. Wie ist das nun: muss die MV verschoben werden oder muss in der MV ein Beschluss gefasst werden dass alles ok ist oder gilt das Datum der ersten Einladung?
Viele Grüsse
Marko
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 17.04.05, 04:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Marko,
Wahlen können nur dann stattfinden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen. Sofern Eure Satzung keine Dringlichkeitsanträge kennt, also ein Verfahren, bestimmte Beschlussgegenstände auch nach bereits erfolgter Bekanntgabe der Tagesordnung dieser noch hinzuzufügen, bleiben nur zwei Möglichkeiten:

1) Die Versammlung findet wie berufen statt. Dann können jedoch keine Wahlen für die plötzlich freigewordenen Ämter erfolgen. Diese Möglichkeit ist eher nicht zu empfehlen, da der Vorstand dabei unvollständig bleibt und deshalb zwar möglicherweise handlungs-, keinesfalls jedoch beschlussfähig ist. Die Vorstandsmitglieder würden demnach ohne Beschluss handeln müssen - was aus haftungsrechtlicher Sicht sehr unvorteilhaft ist.

2) Die ursprüngliche Versammlung wird abgesagt und eine neue Versammlung mit ergänzter Tagesordnung einberufen. Die Berufung dieser neuen Versammlung muss jedoch unter Einhaltung aller diesbezüglichen satzungsmäßigen Vorschriften erfolgen (Form, Frist usw.)

Die Berufung einer MV unter Nichteinhaltung der Berufungsvorschriften ist unwirksam. Eine so zustande gekommene MV ist grundsätzlich beschlussunfähig. Sie kann deshalb nicht wirksam ihre Beschlussfähigkeit beschliessen.

JS
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