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Wasserschaden ohne Schuld des Mieters

 
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Beachrunner
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.04.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 11.04.05, 16:19    Titel: Wasserschaden ohne Schuld des Mieters Antworten mit Zitat

Jemand ist zum 1.2. in eine Mietwohnung eingezogen.
Nach einer Woche wurde von den Stadtwerken an der Straße eine Reparatur durchgeführt und das Wasser für einen Tag komplett abgestellt.
Während seiner Abewesenheit(Arbeit) wurde am Vormittag der Wasserzulauf zu den umliegenden Häusern, also auch zu seiner Wohnung wieder freigegeben.
Nach einigen Stunden(!)stellten Mieter im Hause fest, dass aus der beschriebenen Wohnung massiv Wasser auslief und über Kabelschächte den Keller überschwemmte, ja sogar über den Balkon hinaus floß...
Das Wasser lief durch einen Ausfluß(Anschlußhahn, vermutlich für Spülmaschine) unterhalb der Arbeitsplatte der Küche aus-diese übernahm der Mieter(nicht abgekauft) vom Vermieter ohne jede technische Änderung. Geschehen konnte dies durch den beschriebenen, offensichtlich nicht ganz zugedrehten Wasserauslauf.Möglicherweise hatte auch die Öffnung der Wasser-Hauptleitung einen Einfluß(Luftpolster oder starker Druck?) Dabei wurde der neue Laminatboden zerstört, und der Keller musste durch die Feuerwehr ausgepumpt werden.Eine Übernahme durch Haftpflicht-Versicherung scheidet aus, da der Mieter keine Schuld an dem Auslaufen des Wassers trage zumal er unterhalb der Arbeitsplatte keinerlei Arbeiten oder Änderungen vorgenommen hatte.Die Haftpflichtversicherung hat daher auch die Schadenbegleichung abgelehnt. Der Hauswirt meint nun, dass er die Rechnung beim Mieter anwaltlich eintreiben wird.
Wie muss man sich in einer Situation wie dieser verhalten? Danke für alle Antworten

Beachrunner
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 11.04.05, 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Haftpflichtversicherung wirklich nur mit der Begründung "kein Verschulden" ablehnt, aber ansonsten diese Art von Schäden schon versichert wäre (was von den Vertragsklauseln abhängt), kann es dem Mieter eigentlich egal sein. Wenn er verurteilt wird, muß die Haftpflichtversicherung zahlen (siehe aber die Bedingung oben!). Man informiert dann die Versicherung über die Klage und diese wird vermutlich einen Anwalt beauftragen, um die Forderung abzuwehren.
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Thom
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 11.04.05, 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

Also ähnlicher Fall, und wir und Haftpflichtschadenabteilung lagen falsch.
VN hatte Küche nicht selbst aufgebaut. Nach zwei Jahren barsten in Abwesenheit die Flexschläuche beim Zulauf zur Spüle. Kunde konnte Fremdeinbau lückenlos nachweisen. Ein geschädigter Mieter, der von seiner Hausrat entschädigt wurde, wollte bestimmte dort nicht gedeckte Sachen (z. B. Fahrtkosten die sich verlängerten durch anderweitiges wohnen) nun vom Haftpflichtversicherer unseres Kunden. Wir und auch der Haftpflichversicherer sagten "nikks da" kein Verschulden. Unverständlicherweise gibt es aber meherer Urteile die das Ggegenteil besagen. Der Versicherer musste zahlen. Das war aber so unbekannt, das der Gebäudeversicherer, der auch was haben wollte, das noch nicht mal wusste. Also, nicht weitersagen!
Grüße Thom
_________________
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Servicer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 11.04.05, 23:26    Titel: Antworten mit Zitat

FM hat folgendes geschrieben::
Wenn die Haftpflichtversicherung wirklich nur mit der Begründung "kein Verschulden" ablehnt, aber ansonsten diese Art von Schäden schon versichert wäre (was von den Vertragsklauseln abhängt), kann es dem Mieter eigentlich egal sein. Wenn er verurteilt wird, muß die Haftpflichtversicherung zahlen (siehe aber die Bedingung oben!). Man informiert dann die Versicherung über die Klage und diese wird vermutlich einen Anwalt beauftragen, um die Forderung abzuwehren.


Ja so geht das. Allerdings sollte man den Versicherer sofort über die Forderung des Vermieters informieren, nicht erst wenn dieser klagt. Zudem hat der Versicherte das Recht, einen eigenen Anwalt mit der Abwehr der Forderung zu beauftragen. Der Fragesteller sollte dies nunmehr nach Rücksprache mit dem Versicherer tun. Möglicherweise läßt sich eine Klage vermeiden.
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FM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 11.04.05, 23:54    Titel: Antworten mit Zitat

Servicer hat folgendes geschrieben::

Ja so geht das. Allerdings sollte man den Versicherer sofort über die Forderung des Vermieters informieren, nicht erst wenn dieser klagt. Zudem hat der Versicherte das Recht, einen eigenen Anwalt mit der Abwehr der Forderung zu beauftragen.


Sofort informiert hat er doch schon, sonst hätte die Versicherung nicht abgelehnt. Einen eigenen Anwalt würde ich hier nicht für nötig halten, die Versicherung weiß vermutlich recht gut, welcher geeignet ist. Und sie trägt ja auch das Risiko alleine.

Aber natürlich nur, wenn Schäden aus Mietverträgen über Wohnungen überhaupt versichert sind. Deshalb meine Einschränkung oben.
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 12.04.05, 07:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Beachrunner,

ich denke, es gilt immer noch das, was oben bei "Schaden- und Produkthaftungsrecht" gesagt wurde. Haftung des Mieters kommt in Frage bei Verschulden des Mieters. Und dieses Verschulden hat derjenige zu beweisen, der Schadenersatz haben will.

Der von Thom hier beschriebene Fall liegt nach meiner Meinung etwas anders. Hier ist der VN Eigentümer der Küche; die Küche wurde in seinem Auftrag von einer (Fach?)firma aufgebaut. Hier könnte ich mir als Anspruchsgrundlage den § 831 BGB vorstellen, Haftung für Verrichtungsgehilfen. Der Küchenbauer ist Verrichtungsgehilfe des Kücheneigentümers; der Auftraggeber haftet für Fehler desjenigen, der in seinem Auftrag tätig wird (es gibt da zwar Entlastungsmöglichkeiten, aber das durchzudiskutieren würde jetzt zu weit führen)

Zurück zum Fall von Beachrunner:

Hier kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, dass der Mieter für den Schaden haften soll. Die Küche gehört ihm nicht. Er hat sie nicht aufgebaut. Er hat nie was an der Küche (bzw. am Wasserhahn) gemacht. Wenn der Hauseigentümer was anderes behauptet, muss er das beweisen. (Oder sollte hier nach den Regeln des Anscheinsbeweises eine Beweislastumkehr stattfinden? Kann hier ein Schadenersatzrechts-Profi was dazu sagen?)

Wie auch immer, der Mieter ist, was die Ansprüche des Hauseigentümers angehen, aus der Sache raus. Seine PHV wird die Sache für ihn durchziehen. Und wenn Klage erhoben wird - nun gut, dann geht der Fall vor Gericht. Man wird sehen, wie es ausgeht. Der Mieter braucht sich keine (finanziellen) Sorgen zu machen. Er muss natürlich seinen Versicherer auf dem Laufenden halten, insbesondere zugestellte Klagen, Mahnbescheide usw. unverzüglich (oder besser sofort) weiterleiten.

Was sagen eigentlich die Gebäude-Leitungswasser-Versicherung und die betroffenen Hausratversicherungen zu dem Vorgang?

Ach ja, noch was zum Thema "Mietsachschäden und PHV" : Sachschäden an gemieteten Wohnräumen sind in der PHV standardmäßig mitversichert. Auch hier braucht man sich also keine Sorgen zu machen.

Grüße, Mogli
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Servicer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 12.04.05, 09:31    Titel: Antworten mit Zitat

FM hat folgendes geschrieben::
Servicer hat folgendes geschrieben::

Ja so geht das. Allerdings sollte man den Versicherer sofort über die Forderung des Vermieters informieren, nicht erst wenn dieser klagt. Zudem hat der Versicherte das Recht, einen eigenen Anwalt mit der Abwehr der Forderung zu beauftragen.


Sofort informiert hat er doch schon, sonst hätte die Versicherung nicht abgelehnt. Einen eigenen Anwalt würde ich hier nicht für nötig halten, die Versicherung weiß vermutlich recht gut, welcher geeignet ist. Und sie trägt ja auch das Risiko alleine.

Aber natürlich nur, wenn Schäden aus Mietverträgen über Wohnungen überhaupt versichert sind. Deshalb meine Einschränkung oben.



Hat er auch mitgeteilt, dass der Vermieter eine Forderung an ihn stellt ? Möglicherweise hat er nur darüber informiert, dass ein Schaden verursacht worden ist und er der Meinung ist, ihn nicht verursacht zu haben.

Die Frage der Beweislast ist nicht so einfach zu beantworten, wie einige Nutzer vermuten. Bei Schäden innerhalb des Einflußbereiches des Mieters kann es nach der Rechtsprechung des BGH durchaus zu einer Beweislastumkehr zu lasten des Mieters kommen.
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 12.04.05, 11:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Servicer,

hab ich ja oben schon geschrieben, dass hier möglicherweise eine Beweislastumkehr stattfindet.

Hast du zu den BGH-Entscheidungen zwei oder drei Fundstellen?

Grüße, Mogli
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