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Ich bin deutsche Staatsbürgerin und habe im August 2004 in der Türkei geheiratet. Leider hat die Ausländerbehörde meinem Mann nur einen vorläufigen Aufenthalt gem. § 69 Abs 3 AuslG bis 13.12.04 genehemigt. Mit der Begründung das noch einige Dokumente fehlen.
- Ist das so in Ordnung?
- Was kann ich machen um dies zu beschleunigen?
- Kann ich auch parallel dazu die Arbeitserlaubnis beantragen?
die Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist üblich, bis sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geprüft sind.
Nach § 69 Abs. 3 AuslG gilt der Aufenthalt während dieser Zeit als erlaubt.
Eine Arbeitsgenehmigung ist deutsch-verheirateten Ausländern zu erteilen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
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