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Verfasst am: 13.04.05, 20:56 Titel: Tierhalterhaftpflicht oder Eigentümer des Tieres?
Ein Pferd hat in einem LKW einen Schaden angerichtet. (Trennwand gebrochen)
Die Reparatur soll 1700 EUR kosten lt. KVA.
Die Haftpflichtversicherung bekam den Schaden gemeldet und wollte regulieren nach Eingang von KVA oder Rechnung (ohne Besichtigen des Schadens - nur Schadensbericht und Foto).
Sie zahlte aber nur 34% der Summe "ohne auf eine konkrete Mithaftung einzugehen."
Muß man jetzt, um den vollen Schaden ersetzt zu bekommen, weiter mit der Eigentümerin des Pferdes verhandeln oder ist die Versicherung der Ansprechpartner - wenn ja, warum.
Wenn die Versicherung gar nichts zahlen würde, wäre ja auch der Eigentümer für die Regulierung zuständig.
Zum Schadenshergang: Ein Reitbetrieb zieht mit ca. 40 Pferden um und beauftragt einen gewerblichen Transporteur mit dem Pferdetransport.
Es sind ca 12 Pferde auf dem Transport, alle sind ruhig, nur ein Jungpferd zieht sich nach einigen hundert Metern Fahrt sein Halfter aus und versucht, seitlich über die Trennwand zu klettern.
Diese hält dem Gewicht von 500 kg nicht stand - das Kopfteil ist bricht ab.
Die Versicherung behauptet nun, dass sich ein Transporteur des Risikos bewußt sein muß, wenn er ein Pferd auf sein Auto stellt. Kann dieses Risiko bei zwei Dritteln liegen?
Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
Diana
Zunächst einmal: Wie hat denn die Versicherung nun genau (Wortlaut) die teilweise Regulierung des Schadens abgelehnt?
Zum anderen: Haftpflichtversicherungen sind grundsätzlich nicht nur dazu da, die vom Versicherten angerichteten Schäden auszugleichen, sondern auch dazu, ungerechtfertigte Schadensersatzansprüche gegen den Versicherten abzuwehren. Das heisst, verneint die Versicherung die Haftung des Versicherten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen/Rechtssprechung ganz oder teilweise, haftet der Versicherer gegenüber dem Geschädigten auch nur in diesem Umfang. Im Falle von gerichtlichen Streitigkeiten können Sie sich auf Kosten Ihrer Haftpflichtversicherung auch einen Rechtsanwalt nehmen, um die ungerechtfertigten Forderungen des Geschädigten abzuwehren. Sprechen Sie im Zweifel Ihre Versicherung darauf an.
Es ist erfreulich, dass Versicherungen so im Sinne ihrer Versichterten handeln.
Leider ist es nicht so schön, wenn man nun gerade der Geschädigte ist.
Ungerechtfertigt ist der Schadensersatzanspruch sicher nicht - vor dem Schadensfall war da eine voll gebrauchstüchtige, nicht beschädigte Trennwand, danach war sie gebrochen und nicht mehr einsatzfähig und muß repariert werden.
Die Sachbearbeiterin hat mir geschrieben, das man ein Risiko eingeht, wenn man Pferde auf sein Auto stellt und das uns das Risiko bekannt sei.
Wir hätten dieses Risiko in Kauf genommen mit der Durchführung des Transportes.
Außerdem könnte nicht ausgeschlossen werden, das sich die Betriebsgefahr des ziehenden Fahrzeugs verwirklicht hat.
Soweit die Ansicht der Versicherung.
Originalton:"Ohne auf eine konkrete Mithaftung einzugehen, sind wir bereit, eine pauschale Entschädigungssumme in Höhe von 550,- EUR zur Verfügung zu stellen.
Die Zahlung erfolgt ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz dem Grunde und der Höhe nach sowie mit dem Vorbehalt der Verrechnung bzw. Rückforderung."
Ich weiß nicht, was das ganz genau bedeutet, aber auf sämtliche Bemühungen meinerseits bekam ich zweimal nur als Antwort: "Wir halten eine abweichende rechtliche Beurteilung des Falles für nicht gerechtfertigt."
Muß ich mich jetzt weiter mit der Versicherung herumärgern oder kann ich direkt von dem Eigentümer des Pferdes die Restzahlung einfordern?
Müsste nicht der Eigentümer des Pferdes zahlen und sich darum bemühen, seine Versicherung in die Pflicht zu nehmen?
Ich bekomme von beiden keine Antwort.
ich denke, hier treffen mehrere Faktoren zusammen:
erstens, die Sache mit der Betriebsgefahr des KFZ. Das ist nun für einen normalen Menschen nur schwer zu verstehen und auch nicht mal so in zwei Sätzen erklärt.
Generell ist es so, dass der Halter eines KFZ für einen Schaden, der beim den Betrieb des KFZ entsteht, haften muss; und zwar auch dann, wenn er den Schaden nicht verschuldet hat. Dies nennt man Gefährdungshaftung.
Im vorliegenden Fall ist es jetzt so, dass der Schaden zwar "beim Betrieb des KFZ" entstanden ist, aber ein großer Teil der Schadenursache wurde wohl durch das Pferd gesetzt.
In solchen Fällen wird eine "Haftungsquote" ermittelt; und zwar wird abgeschätzt, ob das Verhalten des Pferdes schwerer wiegt als die Betriebsgefahr des KFZ.
Vielleicht zum besseren Verständnis: Angenommen, das Pferd hätte sich bei dieser Aktion verletzt. Dann könnte sich der Fahrzeughalter auch nicht mit der Begründung von der Haftung drücken, es läge seinerseits kein Verschulden vor; er könne schließlich nichts dafür, dass sich das Pferd so dämlich verhält. Er müsste trotzdem, auch ohne Verschulden, wegen der Betriebsgefahr des KFZ, anteilig für die Verletzung des Pferdes haften.
Hier hat sich zwar nun das Pferd nicht verletzt, aber die Betriebsgefahr bleibt trotzdem bestehen, deswegen wird die Haftungsquote des Pferde-Eigentümers reduziert.
(ich hoffe, die Verwirrung bei den Lesern wird nicht allzugroß...)
Zweitens, Höhe der Entschädigung: Bei Haftpflichtschäden hat der Geschädigte grundsätzlich nur Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Wenn der LKW bzw. die Trennwand bereits einige Jahre alt war, wird allein deshalb schon ein Teil abgezogen.
Ich will mich jetzt hier nicht festlegen, ob der Abzug von 2/3 hier gerechtfertigt oder zu hoch ist; aber Abzüge wird es sicher geben.
Zur Frage, ob du direkt vom Pferdehalter den Rest einfordern kannst: Fordern kannst du das. Er wird deine Forderung an seine Haftpflichtversicherung weiterleiten, und die werden die Forderung dann erneut prüfen und entweder wieder ablehnen oder noch einen Teil anerkennen. (ich tippe eher auf "wieder ablehnen"....)
Der Eigentümer des Pferdes darf gar nicht von sich aus zahlen, wenn er seinen Versicherungsschutz der Haftpflicht nicht verlieren will.
Es bleibt dir noch der Weg zum Rechtsanwalt. Aber mehr als noch ein paar Hundert EUR wird wohl nicht zu holen sein. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Das mit der Betriebsgefahr des KFZ liegt bei Transporten von lebenden Tieren etwas anders - die können ja selbst agieren.
Z. B. haftet eine Transportversicherung nicht, wenn sich das Pferd unterwegs selbst etwas antut - und wir haften ausdrücklich auch nicht dafür.
Wenn sich jetzt 12 Pferde auf einem Transport befinden - alle verhalten sich unauffällig - und eines fängt an über seine Trennwand zu klettern, dann hat das nichts mit dem Fahrzeug oder der Fahrweise zu tun - also keine verwirklichte Betriebsgefahr des Fahrzeugs.
Die Versicherung sprach ja selbst auch nur von "der Möglichkeit".
Was den Zeitwert betrifft : die Versicherung hat sich weder nach dem Alter, noch nach dem Zustand erkundigt, noch hat sie den Schaden besichtigt (Wir hatten ein Foto mitgeschickt)
Außerdem wird keine neue Trennwand gebaut, sondern die alte wird mit neuem Material unter Verwendung der alten Befestigungen repariert.
Die Versicherung hat es zweimal abgelehnt, mehr zu zahlen.
Sie hat mir auch zu verstehen gegeben, dass ich mich nicht weiter an den Pferdebesitzer halten soll.
Ich bin aber einfach der Meinung, wer den Schaden verursacht hat, ist auch derjenige, der für die Zahlung zuständig ist. Deshalb versichert man sich ja, damit man im Schadensfall nicht selbst zahlen muss.
Aber Versicherungen versuchen sich ja nicht selten, aus der Zahlungsverpflichtung herauszukommen - dann ist ja wohl wieder der Verursacher zuständig.
Viele Grüße
Diana
Sie hat mir auch zu verstehen gegeben, dass ich mich nicht weiter an den Pferdebesitzer halten soll.
Wenn Sie mit der Entscheidung der Versicherung nicht einverstanden sind, müssen Sie gerichtlich gegen den Halter des Pferdes vorgehen, nicht gegen dessen Haftpflichtversicherung.
Die Haftpflichtversicherung wird dem Halter zur Abwehr der Ansprüche voraussichtlich Rechtsschutz gewähren.
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