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Selbständig und Schwanger

 
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schuler
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.04.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 10.04.05, 09:08    Titel: Selbständig und Schwanger Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

meine Frau hat ein Einzelhandelsgeschäft und ist schwanger im 8. Monat, d.h. das Baby kommt bald. Sie ist freiwillig in der gesetzlichen KV versichert (AOK) ohne Anspruch auf Krankengeld.

Gibt es bei Selbständigkeit auch so etwas wie Mutterschutz? Sie hat momentan 2 geringfügig Beschäftigte die zusammen ca. 10 Stunden von Gesamt ca. 35 Stunden Ladenöffnungszeit pro Woche arbeiten. Den Rest übernimmt meine Frau. Klar könnten wir noch eine oder zwei Aushilfen einstellen, aber die müssen erst mal bezahlt werden. Und aktuell springt monatlich noch nicht viel dabei raus, d.h. es gibt so gut wie keinen Gewinn. Also kann sie sich weitere Aushilfen nicht leisten.

Vielleicht kann uns jemand einen Tipp geben, was wir machen könnten.

Gruß und Danke
schuler
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 10.04.05, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Mutterschaftsgeld steht Ihrer Frau leider nicht zu. Denn nach § 200 Absatz 1 RVO haben weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfrist kein Arbeitsentgelt, einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Wenn Ihre Frau nur einen monatlichen Gewinn von maxima 345 € hat (zum Beispiel weil Sie jetzt noch weitere Aushilfen einstellen muss), wöchentlich weniger als 18 Stunden in ihrem Laden tätig ist und keine Beschätigte über 400 € hat, hat Ihre Frau einen Anspruch auf Familienversicherung bei Ihnen (sofern Sie auch gesetzlich versichert sind).

Je nach dem, wie Sie beschäftigt sind und wenn Sie weniger als Ihre Frau verdienen, wäre es evtl. ratsam, wenn Sie die Elternzeit ab der 9. Lebenswoche des Kindes nehmen, in diesem Fall würden Sie bis einen Tag vor dem 3. Geburstag des Kindes weiter kostenlos in Ihrer GKV versichert bleiben. Während der Elternzeit können Sie bis zu 30 Stunden / Woche arbeiten.

Sie oder Ihre Frau können zusätzlich beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Erziehungsgeld stellen. Hierbei wird Ihr jährliches Gesamteinkommen (von Ihnen und Ihrer Frau) berücksichtigt.
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schuler
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.04.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 10.04.05, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zunächst vielen Dank für die aufschlussreiche Antwort. Momentan erreicht meine Frau nicht mal mit den 2 Aushilfen einen Gewinn von 345,- EURO. Das ist auf jeden fall weniger, wenn überhaupt momentan Gewinn da ist!

Das würde bedeuten, meine Frau wird wieder familienversichert bei mir, da ich in der gesetzlichen Pflichtversichert bin. Ab wann ist meine Frau dann wieder familienversichert? Sobald der Mutterschutz beginnt, also 6 Wochen vor Entbindung? Oder erst wenn das Baby kommt? Und das gibt wirklich keine Probleme, dass das Geschäft auf meine Frau läuft? Find ich ja prima.

Ich werde mich auf alle Fälle gleich nächste Woche mit meiner KV in Verbindung setzen und das in die Wege leiten.

Vielen Dank nochmal für die schnelle Antwort.

Gruß
schuler
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FM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 10.04.05, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Einkommen von nicht mehr als 345 Euro ist zwar eine Bedingung für die Familienversicherung, aber eine weitere ist, daß keine selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.

Da der Begriff "hauptberuflich" nirgends eindeutig und verbindlich definiert ist, sollte diese Frage vorab mit der Krankenkasse geklärt werden.
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Stefanie145
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 10.04.05, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

Daher habe ich ja auch den Begriff "hauptberufliche Selbstständigkeit" so definiert, wie wir es in der Praxis machen und auch während eines Seminars gelernt haben. Hier hörte es sich von unserem Dozenten übrigens so an, als wäre es eine Krankenkassenübergreifende Regelung,.

Dies sind eben die 18 Stunden / Woche und keine versicherungspflichtigen Beschäftigten. (Daher müssen alle Beschäftigten geringfügig entlohnt sein.)

Ihre Frau kann theoretsich seit dem Zeitpunkt in Ihre Familienversicherung, ab dem Sie nachweisen können, dass die Selbstständigkeit eben nur nebenberuflich ist und das Einkommen 345 € nicht überschreitet. Wenn diese Kriterien weiter bestehen bleiben, kann Ihre Frau auch weiterhin bei Ihnen versichert bleiben. Die freiwillige Versicherung wird in diesen Fällen meistens ganz unbürokratisch beendet. (Wenn beide Ehepartner bei der selben Krankenversicherung versichert sind.)
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FM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 10.04.05, 21:12    Titel: Antworten mit Zitat

Stefanie145 hat folgendes geschrieben::
Daher habe ich ja auch den Begriff "hauptberufliche Selbstständigkeit" so definiert, wie wir es in der Praxis machen und auch während eines Seminars gelernt haben. Hier hörte es sich von unserem Dozenten übrigens so an, als wäre es eine Krankenkassenübergreifende Regelung,.

Dies sind eben die 18 Stunden / Woche und keine versicherungspflichtigen Beschäftigten. (Daher müssen alle Beschäftigten geringfügig entlohnt sein.)


Gegenbeispiele:

LSG BW, L 11 KR 1392/04
10 Wochenstunden, keine Arbeitnehmer, dennoch hauptberuflich

LSG Bayern, 7.10.2004, L 4 KR 145/04
Weniger als 18 Std., keine Angestellten, Arbeitseinkommen ca. 7000 DM im Jahr, dennoch hauptberuflich

Ihr Dozent hat vermutlich das Urteil des BSG vom 10.3.1994, 12 RK 1/94 gemeint. Dort steht zwar, daß "mehr als halbtags" "in der Regel jedenfalls" zu Hauptberuflichkeit führt. Daraus läßt sich aber nicht umgekehrt schließen, weniger als halbtags würde es ausschließen, wie die neuen LSG-Entscheidungen zeigen.
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rhartinger
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.04.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 14.04.05, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo erstmal,

bei mir ging es schon. Ich bin auch selbständig und freiwillig bei der AOK. Meine Freundin war 6 Monate in der Elternzeit und 18 Monate ich. Während den 18 Monaten zahlte ich keine Kassenbeiträge. Allerdings mußte ich meine Versicherung mit Krankengeldanspruch abschließen. Dies müßte auch noch rückwirkend gehen.
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