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Frau P und Herr M sind seit Mitte 2002 in der Privatinsolvenz. Die Schulden der beiden stammen aus Ehezeiten. Im Januar 2005 heiraten nun Frau P und Herr M. Sie teilen Ihren Arbeitgebern und den Insoverwaltern unverzüglich die neue Situation mit.
Der InsoVerwalter von Herrn M beantragt bei zuständigen AG die Anwendung der Zwickauer Formel. Auf Nachfrage von Herrn M ist der InsoVerwalter, bis auf ein paar Allgemeinplätze, nicht bereit oder in der Lage weitere Auskunft zu erteilen. Auch der InsoVerwalter von Frau P bemerkt nach ca. 7 Wochen die ihm angezeigte Veränderung und beantragt gleichen Vorgang beim zuständigen AG.
Beide gehen arbeiten. Einkommen Mann 1260, Einkommen Frau 1380 €.
Wie berechnen die beiden denn nun Ihr Einkommen nach der ZF?
Wenn dann das AG sich für diese Formel entscheidet, können die beiden dagen Widerspruch einlegen und wo?
Ist die Gegenseitige Unterhaltspflicht laut BGB nicht vorrangig?
Ist die Anwndung in diesem Falle richtig, da ja genau genommen, beide Eheleute nun dierkt für die Schulden des Anderen aus Ehezeiten aufkommen?
Dies vorausgeschickt sei noch mitgeteilt, dass man gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts Rechtsmittel nach § 6 InsO einlegen kann (beim Insolvenzgericht), d.h. bei Richterentscheidung "sofortige Beschwerde", bei Rechtspflegerentscheidung (der entscheidet üblicherweise über einen Antrag nach o.a. Vorschrift "befristete Erinnerung".
Wie in meinem o.a. Beitrag zu lesen ist die Bandbreite wie Insolvenzgerichte entscheiden breit gefächert (es gibt wohl ein Nord-Süd-Gefälle). Mit der Zwickauer Formel ist der Schuldner recht gut bedient.
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