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Erprobungszeit aufhöherwertigem Dienstposten bei Beamten

 
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TAI
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Anmeldungsdatum: 17.04.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 20.04.05, 18:26    Titel: Erprobungszeit aufhöherwertigem Dienstposten bei Beamten Antworten mit Zitat

Hallo alle zusammen.
hier ist ein Problem
Ein Beamter wird auf einen höherwertigen Dienstposten ( Beförderungsdienstposten) versetzt und seine Erprobungzeit wird auf 6 Mon. festgesetzt.
Gegen Ende dieser Erprobungszeit stellt sein Vorgesetzter fest, daß er aus seiner Sicht für diesen Dienstposten nicht geeignet ist.
Fragen: Welchen Tatbestand muß der Beamte erfüllen, daß man von einer Nichteignung sprechen kann. Wer stellt die Nichteignung fest u. wer spricht diese rechtsverbindlich gegen den Beamten aus. Muß der Beamte mit der Versetzung von diesem Dienstposten rechnen? Oder kann die Erprobungszeit einfach verlängert, oder gar ausgesetzt werden um diese zu einem günstigeren Zeitpunkt wieder aufleben zu lassen.
Verweise auf Vorschriften, Durchführungsbstimmungen und Erlasse sind erbeten[/quote]
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R. H.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 114
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.04.05, 09:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo TAI,

die Erprobungszeit dauert in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes mindestens 6 Monate. Sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Wenn die Eignung nicht festgestellt wird, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen. (§ 11 Bundeslaufbahnverordnung)

Welchen Tatbestand der Beamte erfüllen muss, kommt ganz auf die von ihm zu erwartende Leistung an. Die Nichteignung ist aber nicht allein auf das Fachliche bezogen. Auch langfristige Erkrankung (körperliche Nichteignung) oder falsches Auftreten gegenüber Mitarbeitern/Kunden (charakterliche Nichteignung) oder Ähnliches kann der Grund für die Nichteignung sein.

Der direkte Vorgesetzte stellt die Nichteignung fest und teilt dies dem Dienstvorgesetzten mit. Dieser veranlasst entweder die Umsetzung auf ein Dienstposten, der dem Amt des Beamten entspricht. Nur der Dienstvorgesetzte kann die Nichteignung rechtsverbindlich mitteilen.

Gruß
R. H.
_________________
Vor Gericht und auf hoher See bist du mit Gott allein...
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