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Das lässt sich an Hand der Sachverhaltsschilderung nicht mit Sicherheit sagen. Wenn Du einmal in den § 170 Abs. 2 StPO reingeschaut hast, so wurde das Verfahren nicht eingestellt, weil der Beamte A. unschuldig ist, sondern weil es nicht genügend Anhaltspunkte zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben hat.
Allein schon diese Formulierung im Text des Gesetzes lässt die Möglichkeit und eventuell sogar die Pflicht des Disziplinarbefugten zu, erneut zu Prüfen ob ein diziplinarer Überhang besteht, der dann im ( gesonderten ) DV abgearbeitet werden kann.
Allein schon die allgemeinen Vorstellungen zur Straftat einer Vergewaltigung lassen diesen disziplinaren Überhang wahrscheinlich werden ( Öffentlichkeit, Außer- oder innendienstliches Verhalten etc. )
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen
nach Straf- und Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann eine Tat nach § 153 a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach Absatz 1 nicht zulässig, darf der Beamtin oder dem Beamten ein Dienstvergehen auch nicht in einer missbilligenden Äußerung (§ 3 Absatz 4) zur Last gelegt werden.
(3) Ist die Beamtin oder der Beamte im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren durch ein Gericht rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der Entscheidung ist, ein Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen darstellt.
Ich weiß jetzt nicht genau ob der disziplinare Überhang im Fall des § 170 Abs. 2 StPO wirklich vorliegen kann. Es ist ja keine Vorraussetzung des § 16 (2) genannt, es liegt aber auch kein Freispruch i.S.d § 16 (3) vor. Nach dem Hamburger DisziplinarGesetz wäre also bei Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keine Maßnahmen mehr möglich, oder?
Anmeldungsdatum: 22.09.2004 Beiträge: 196 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 21.04.05, 18:19 Titel:
Guten Abend, allerseits,
Voraussetzung der Sperrwirkung des § 16 III DG HH oder § 14 II BDG ist ein Freispruch. Dieser liegt i. S. d. Gesetzes nicht vor, wenn, wie vorliegend, die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt.
Gegen A. wird also weiter disziplinarrechtlich ermittelt werden müssen.
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