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Tatomir FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.04.2005 Beiträge: 146
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Verfasst am: 21.04.05, 08:16 Titel: Kosten der Inanspruchnahme bei ungerechtfertigter Forderung |
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zahlt ein schuldner nicht, so hat der anwalt anspruch auf ersatz seine kosten von ihm unter dem gesichtspunkt des verzuges.
woraus ergibt sich der Anspruch auf erstatz seiner kosten, wenn gegen seinen mandanten eine ungerechtfertigte forderung erhoben wird? |
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Dr.Gonzo Interessierter
Anmeldungsdatum: 21.04.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 22.04.05, 16:02 Titel: |
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"Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten als erstattungsfähiger Schaden
OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 566
Nimmt ein Versicherer einen anderen rechtsgrundlos in Anspruch, kann darin ein leichtfertiges und gewissenloses Handeln als Sittenverstoß liegen, das die außergerichtlich aufgewandten Rechtsanwaltskosten zu einem erstattungsfähigen Schaden macht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Versicherungsgesellschaft einen Beamten der Feuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf im Wege des Regresses zu Erstattungsleistungen auf Grund des Brandes im Flughafen Düsseldorf in Anspruch genommen, obwohl dieser eindeutig wegen der allenfalls fahrlässigen Mitverursachung nicht selbst haftete. Da regelmäßig die Anstellungskörperschaft haftet, es sei denn, dem Beamten wird Vorsatz zur Last gelegt, betrachtete das OLG die Inanspruchnahme des Feuerwehrmannes persönlich als leichtfertiges Handeln. Es sei klar ersichtlich gewesen, dass die Haftung des Feuerwehrmannes von vornherein ausschied.
In anderen Fällen einer erfolglosen außergerichtlichen Inanspruchnahme zahlt der Mandant seine Anwaltskosten selbst, hat also keinen Erstattungsanspruch."
Quelle: http://www.advokat-online.de/Schwerpunkte/Vertragsrecht/vertragsrecht.html
Mich würden auch mal andere Meinungen dazu interessieren. |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 22.04.05, 16:07 Titel: |
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Gilt demnach wohl nur für offensichtlich unbegründete Forderungen.
Kann die Gegenseite also plausibel machen, wieso sie ihre Forderung für begründet hielt, ist es wohl weniger aussichtsreich, seine Anwaltskosten erstattet zu bekommen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Tatomir FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.04.2005 Beiträge: 146
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Verfasst am: 23.04.05, 12:52 Titel: |
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es kann doch nicht sein, das z.b. ein ehemliger geschäftspartner ankommt, behauptet, er bekomme noch geld vom partner z und z steigt nicht durch, nimmt sich einen anwalt, der die ansprüche (außergerichtlich) abwehrt und z bleibt auf seinen anwaltskosten sitzen... |
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Dr.Gonzo Interessierter
Anmeldungsdatum: 21.04.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 10.05.05, 15:02 Titel: |
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sehe ich auch so. wer hätte zur Anspruchsgrundlage mal eine Idee? |
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Servicer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1255
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Verfasst am: 10.05.05, 19:15 Titel: |
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Dr.Gonzo hat folgendes geschrieben:: | sehe ich auch so. wer hätte zur Anspruchsgrundlage mal eine Idee? |
Das zitierte Urteil betrifft den außervertraglichen Bereich. Fehlen Vertragsbeziehungen, besteht ein Erstattungsanspruch nur in Ausnahmefällen wie dem geschilderten.
Bestehen Vertragsbeziehungen zwischen dem Anspruchsteller und dem Anspruchsgegner liegt in einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme im Zusammenhang mit dem Vertrag regelmäßig eine Vertragsverletzung (früher: pVV) vor, die zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch Anwaltskosten. |
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Tatomir FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.04.2005 Beiträge: 146
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Verfasst am: 25.08.05, 13:45 Titel: |
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Wie verhält es sich aber bei nachvertraglichen Ansprüche, also wenn das Vertragsverhältnis beendet ist, von einer Partei aber noch unberechtigte Ansprüche aus dem Verhältnis gestellt werden. Können hier die Anwaltskosten auch nach den Grundsätzen der pVV geltend gemacht werden? |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 25.08.05, 15:30 Titel: |
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Lesen Sie das Posting von Servicer noch einmal.
"Außervertraglich" = nicht auf einen Vertrag bezogen, nicht "nicht auf einen *noch bestehenden* Vertrag bezogen".
Unerheblich ist aber, ob der Vertrag noch besteht oder ob aus einem früheren Vertrag Ansprüche erhoben werden. Bei vielen Verträgen ist das ja auch die Regel. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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