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soweit ich verstehe, ist es seit einiger Zeit so, dass ein auslaendisches Einkommen zur Ermittlung der Steuerhoehe im Inland herangezogen wird (Progressionsvorbehalt). Angeblich entstehen hierdurch keine Nachteile.
Meine Situation ist folgende:
Ich bin Mitte 2004 fuer eine Auslandstaetigkeit nach Thailand gezogen. Es handelt sich nicht um eine "Entsendung", da ich hier ein lokales Gehalt beziehe. Es besteht auch keine Sozialversicherungspflicht.
Fuer meine Steuererklaerung muss ich nun wohl zur Ermittlung des Steuersatzes mein thailaendisches Gehalt angeben.
Mein thailaendisches Bruttogehalt beinhaltet jedoch auch den AG Anteil zur Sozialversicherung. Da ich nicht Sozialversicherungspflichtig bin, muss ich fuer meine Absicherung selbst sorgen. Dieses Gesamtpaket wird in Thailand versteuert.
Mit Angabe des auslaendischen Bruttogehalts zur Ermittlung des inlaendischen Steuersatzes wird in keiner Weise die auf dem auslaendischen Einkommen liegende Steuerlast beruecksichtigt.
Stellt dies nicht eine Benachteiligung dar? Gibt es Ausnahmeregelungen?
Würde da wirklich eine Steuerberater konsultieren, da gibt's jede Menge Fallstricke.
Aus eigener Erfahrung mit Auslandstätigkeit in Indien sollten Sie folgende Details berücksichtigen:
1. Existiert zwischen Thailand und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen?
( ich denke mal ja )
2. Sind Sie in Deutschland ausgesteuert? ( Mehr als 186 Tage am Stück während des thailändischen Steuerjahres dort Lebensmittelpunkt, einfacher Antrag)
3. Geben Sie eine Steuererklärung in D ab, müssen Sie Ihr "Welteinkommen" angeben, bei existierendem Doppelbesteuerungsabkommen D-TH werden lokal entrichtete Steuern berücksichtigt, das Einkommen geht allerdings in den Progressionsvorbehalt ein. Das ist nicht erst seit neuestem so.
z.B. Ihr Einkommen besteht dann aus Lohn versteuert in TH, plus von mir aus Mieteinnahmen oder anderen Kapitaleinkünften in D.
Ihre EK wird dann von den Gesamteinkünften berechnet ( Progressionsvorbehalt), die entrichtete EKSt in TH absolut von Ihrer Steuerschuld abgezogen.
4. Sozialversicherungsbeiträge (bezahlt oder nicht) werden m.E. pauschal berücksichtigt, aber dieses Thema wird auch stetig komplizierter.
5. Wenn Sie über Einkünfte verfügen, die diesen Progressionsvorbehalt begründen, müssten Sie diese vermutlich auch in Thailand angeben. ( So sehr unterscheiden sich die Finanzbehörden dieser Welt nicht ).
Allerdings sind Schwellen- ud Entwicklungsländer aus pragmatischen Gründen oftmals bereit, bei Expats lediglich das direkte lokale Einkommen als Besteuerungsgrundlage zu akzeptieren.
Nochmals der dringende Rat: guter Steuerberater, der sich mit Auslandseinkünften auskennt. _________________ Zwei Dinge sind unendlich: das Universum und die menschliche Dummheit. Beim Universum bin ich mir allerdings nicht sicher...( A.E.)
2. Was heisst, "in Deutschland ausgesteuert"? Ich war in 2004 die meiste Zeit in Thailand. Hatte üfr den kleineren Teil des Jahres Einkünfte in D.
3. Das ist eine wertvolle Information, also können meine in TH errichteten Steuern von meiner Steuerschuld in D (für die ja der Progressionsvorbehalt angewandt wurde) abgezogen werden. Das wußte ich nicht, das verbessert die Lage.
Ich versuche, einen Steuerberater zu finden. Dies ist aber von Thailand aus nicht so einfach. Daher wollte ich selbst erst mal die wichtigsten Grundlagen in Erfahrung bringen.
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