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Anwärter --> Übernahme z.A.

 
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Markus7791
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.03.2005
Beiträge: 60

BeitragVerfasst am: 27.04.05, 21:07    Titel: Anwärter --> Übernahme z.A. Antworten mit Zitat

Folgender Fall:
Insgesamt 20 Anwärter (Justizdienst) haben ihren Vorbereitungsdienst hinter sich gebracht, aber nur 15 werden in Beamtenverhältnis z.A. übernommen.

Gibt es hierzu irgendwelche verbindlichen Vorschriften, nach welchen Kriterien die 15 ausgesucht werden müssen ? Zum Beispiel dass die 15 Notenbesten übernommen werden müssen oder ähnliche Vorschriften ?

Oder kann die zuständige Behörde Willkür walten lassen, z.B. nach dem Motto „deine Nase gefällt mir nicht, du wirst nicht übernommen“ oder „dich mag ich, dich übernehmen wir“ ?

Kann eine Entscheidung vom Anwärter gegenbenenfalls gerichtlich überprüft werden ?
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FunThomas
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 28.04.05, 03:30    Titel: Keine Chance ! Antworten mit Zitat

Hallo,

ich nehme an, dass es sich dabei um Beamte auf Widerruf handelt.

Mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes wirst du, rein formal gesehen, entlassen. Dies spielte früher keine Rolle, da es "nur" die sogenannte juristische Sekunde war und man anschliessend sofort Beamter z. A. und damit tatsächlich übernommen wurde.

Leider haben sich die Zeiten der faktischen Übernahmegarantie grundlegend geändert.
Du hast keinen Anspruch darauf, nach dem Ende der Ausbildung auch übernommen zu werden. Du hast lediglich die Qualifikation für die jeweilige Laufbahnrichtung erworben. Wenn man den Beamten danach nicht erneut in das Beamtenverhältnis auf Probe beruft, kannst du dagegen erst einmal gar nichts machen, weil es wie schon erwähnt, keine Pflicht des Dienstherren zur Übernahme der ausgebildeten Beamten gibt. Das er sich damit ins eigene Fleisch schneidet, steht auf einem anderen Blatt.

Wegen der Fragen betreffs Auswahl der 15 Besten etc. lehne ich mich nicht zu weit aus dem Fenster, da ich dies nicht weiss. Ich könnte mir aber vorstellen, dass dort genauso wie bei der Einstellung nach einem "Ranking" vorgegangen wird (btw: ich würde auch nur die Besten nehmen).
Aber wie gesagt, verbindliches kann ich dazu nicht schreiben.
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Don Espresso
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.04.2005
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: 28.04.05, 20:47    Titel: Antworten mit Zitat

Eine ähnliche Situation war einmal bei Polizeikommissaranwärtern im Gespräch. Dort wollte man von 100 fertig ausgebildeten Beamten nur 30 übernehmen. Geschockt
Es ist nicht soweit gekommen, aber man hätte aufgrund der Leistungen in der Theorie, also Klausuren, Hausarbeiten und die Diplomarbeit eine Rangliste erstellt und die oberen 30 wären eingestellt worden.
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Hans Speicher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 1063

BeitragVerfasst am: 11.05.05, 22:32    Titel: Antworten mit Zitat

Wolfgang Belz hat doch kurz und knapp die Rechtslage beschrieben.

Gruß
Hans
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lawyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 12.05.05, 08:10    Titel: Antworten mit Zitat

Übersteigt die Zahl der Bewerber die unter Bedarfsgesichtspunkten zu besetzenden freien Stelle, so ist die Auswahl nach Artikel 33 Abs. 2 GG i.V. mit dem Beamtengesetz nach "Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, heimat Herkunft oder Beziehungen" vorzunehmen.
Hinsichtlich der persönlichen Eignung, Befähigung und Leistung bei Bewerbern, die ihren Vorbereitungsdienst abgelegt haben, wird in der Regel auf die in der Ausbildung gezeigten Leistungen (Prüfungsnote, Beurteilungen) zurückgegriffen. Ggf. kann auch noch ergänzend auf weitere zusätzliche Qualifikationen (z.B. andere weitere Berufsausbildung) zurückgegriffen werden.
Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welche sachlichen, - d.h. auschließlich an Art 33 (2) GG ausgerichteten- Einzelkriterien (Auslesefaktoren) er bei einer Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst.
Wenn du den Eindruck hast, dass schlechter qualifizierte Bewerber (z.B. mit schlechteren prüfungsnoten) eingestellt worden sind, kannst Du eine "Konkurrentenklage" beim VG erheben. In diesem Fall solltest du aber anwaltlichen Rat einholen.
Winken
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Markus7791
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.03.2005
Beiträge: 60

BeitragVerfasst am: 13.05.05, 20:45    Titel: Antworten mit Zitat

lawyer hat folgendes geschrieben::
Übersteigt die Zahl der Bewerber die unter Bedarfsgesichtspunkten zu besetzenden freien Stelle, so ist die Auswahl nach Artikel 33 Abs. 2 GG i.V. mit dem Beamtengesetz nach "Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, heimat Herkunft oder Beziehungen" vorzunehmen.
Hinsichtlich der persönlichen Eignung, Befähigung und Leistung bei Bewerbern, die ihren Vorbereitungsdienst abgelegt haben, wird in der Regel auf die in der Ausbildung gezeigten Leistungen (Prüfungsnote, Beurteilungen) zurückgegriffen. Ggf. kann auch noch ergänzend auf weitere zusätzliche Qualifikationen (z.B. andere weitere Berufsausbildung) zurückgegriffen werden.
Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welche sachlichen, - d.h. auschließlich an Art 33 (2) GG ausgerichteten- Einzelkriterien (Auslesefaktoren) er bei einer Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst.
Wenn du den Eindruck hast, dass schlechter qualifizierte Bewerber (z.B. mit schlechteren prüfungsnoten) eingestellt worden sind, kannst Du eine "Konkurrentenklage" beim VG erheben. In diesem Fall solltest du aber anwaltlichen Rat einholen.
Winken


Der Fall ist so, dass ich ein Strafverfahren am Hals hatte, und zu 30 Tagessätzen verurteilt wurde.
Disziplinarrechtlich hatte das keine Konsequenzen, ich wurde nicht entlassen, ich bekam lediglich eine Verwarnung.

Nun habe ich aber Angst, mir könnte das von damals angelastet werden wenn es um die Anstellung z.A geht nach dem Motto: Du hast mal was angestellt, drum bist du von vornherein weg.
Rein fachlich bin ich einer der Besten Landesweit.
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kunne60
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 14.05.05, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke die Bedenken sind berechtigt !

Es könnte im korrekten Ausüben des pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegen im Rahmen von Eignung und Befähigung eine negative Entscheidung zu deiner Person zu treffen. Die anderen Bewerber haben wahrscheinlich kein Strafverfahren mit rechtskräftiger Verurteilung und keine "Verwarnung ? ".

Wichtig wäre, ob das Verfahren während der Ausbildung geschah oder bereits vorher bekannt war bei Einstellung ?

Das kann heißen, dass sie im Sinne der Ausführungen von lawyer zum Art. 33 Abs. 2 GG die besser geeigneten Bewerber gegenüber Deiner Person sind.


mfg

kunne60
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Markus7791
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.03.2005
Beiträge: 60

BeitragVerfasst am: 14.05.05, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

kunne60 hat folgendes geschrieben::
Ich denke die Bedenken sind berechtigt !

Es könnte im korrekten Ausüben des pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegen im Rahmen von Eignung und Befähigung eine negative Entscheidung zu deiner Person zu treffen. Die anderen Bewerber haben wahrscheinlich kein Strafverfahren mit rechtskräftiger Verurteilung und keine "Verwarnung ? ".

Wichtig wäre, ob das Verfahren während der Ausbildung geschah oder bereits vorher bekannt war bei Einstellung ?

Das kann heißen, dass sie im Sinne der Ausführungen von lawyer zum Art. 33 Abs. 2 GG die besser geeigneten Bewerber gegenüber Deiner Person sind.


mfg

kunne60


Die Tat war vor meiner Anstellung, die Verurteilung aber erst während meiner Anstellung, also nachdem ich Beamter a.W. wurde.

Aber es ist ja so, dass im Rahmen des Diszi-Verfahrens bereits geprüft wurde, ob ich charkterlich geeignet sei.
Damals kamen meine Dienstvorgesetzten zu dem Ergebnis: Ja, ich bin geeinget und bin deshalb nur verwarnt worden.

Ob es rechtens ist, wenn sie dann, wenn es um die Anstellung zur Probe geht, den alten und an sich bereits abgeschlossenen Sachverhalt erneut prüfen dürfen ?
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lawyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 16.05.05, 09:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde es für legitim halten, wenn diese "Vortat" in die Auswahlentscheidung einbezogen wird, denn unter den Begriff "Eignung" fällt auch die charakterliche Eignung. Dies schließt nicht aus, dass gegen die Einstellung als Anwärter damals keine Bedenken bestanden. Jezt im Rahmen der Auswahlentscheidung gab es aber vielleicht "besser geeignete" Beamte
Weinen
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