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Verfasst am: 08.05.05, 10:00 Titel: Antrag auf DU mit Einberufung zum Dienst beantwortet
Ich bin seit über 18 Monaten dienstunfähig erkrankt und hatte neben einem Amtsarzttermin der dauernde DU recht frühzeitig bescheinigte vor kurzem einen mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt der im Ergebnis die gleiche Feststellung hatte. Nachdem auch meine behandelnden Ärzte die gleiche Auffassung vertreten und ich endlich Klarheit haben wollte, habe ich einen Antrag auf Versetzung in der Ruhestand gestellt. Mein Dienstherr hatte bislang die Feststellungen des Amtsarztes in Zweifel gezogen und auch die privaten Atteste verworfen. Im Rahmen meines Antragverfahrens musste ich zu einem von meinem Dienstherrn bestellten Gutachter der jedoch kein Amtsarzt ist. Dieser soll zum Ergebnis gekommen sein, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegen solle und ich wurde aufgefordert eine wiedereingliederung anzutreten. Im falle des Nichterscheinens wurde der Verlust der Bezüge in Aussicht gestellt. Das Gutachten des Untersuchers liegt mir nicht auch nicht auszugsweise vor. Eine formelle Bescheidung meines Antrages mit Rechtsbehelf erfolgte nicht. Ist so ein Verfahren zulässig??? Kann ich mich dagegen wehren? Wenn ja, wie?? Muss ich ohne Detailkenntnisse zur Wiedereingliederung? wer sagt mir denn wie das Procedere erfolgt?
Das mit der Wiedereingliederung wurde nur in dem vorgenannten Brief erwähnt. Grundsätzlich ist das mit der Zivilcourage schon recht, das Problem ist nur dass ich gesundheitlich eben nicht kann (nicht etwa nicht will!).
§ 26 BRRG:
Abs. 2 Satz 1: "....wegen DU soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.... ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne die Zustimmung des Beamten zulässig..."
Stand vielleicht etwas in diese Richtung im Schreiben?
Und dann währe noch die Frage nach dem Landesbeamtengesetz:
§ 52 SächsBG:
Abs. 1 Satz 3: "....Zweifel über die Dienstunfähigkeit....ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen....zu lassen."
Da steht (im SächsBG) nix von einem Amtsarzt drin! Wie siehts denn in ihrem Bundesland aus?
Kann aber auch sein, ich liege hier komplett falsch... _________________ -alle Angaben ohne Gewähr-
Anmeldungsdatum: 12.05.2005 Beiträge: 1614 Wohnort: schönste Stadt der Welt
Verfasst am: 18.05.05, 06:26 Titel:
Dies ist wohl ein Fall für eine anwaltliche Beratung.
Wenn Du nicht der Weisung des Dienstherrn folgst und den Dienst aufnehmen, werden Dir wie angekündigt, die Bezüge einbehalten. Dies ist ein Verwaltungsakt, gegen den Du Widerspruch einlegen kannst. Ich kenne Das von Dir zitierte Schreiben nicht. Vielleicht enthält es implizit auch die Ablehnung des Antrages auf Dienstunfähigkeit, so dass Du den Rechtsweg beschreiten kannst.
Aber wie gesagt, ich würde mir hier rechtlichen Rat einholen.
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