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Beurlaubung des Beamten vom Dienst für Referendariat möglich

 
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Wolf007
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Anmeldungsdatum: 22.04.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 23.04.05, 10:59    Titel: Beurlaubung des Beamten vom Dienst für Referendariat möglich Antworten mit Zitat

Gibt es eine Pflicht des Dienstherrn einen Beamten zu beurlauben für die Ableistung des Referendarits im Schuldienst?
Zu meiner Leidensgeschichte:

Ich bin ausgebildeter Ökonom (mit Universitätsabschluss) und arbeite bei der BaFin als Beamter im gehobenen Dienst . Da mir mein Dienstherr keinen meiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz im höheren Dienst in der Vergangenheit angeboten hat, habe ich mich im April 2001 entschlossen ein Aufbaustudium als Diplom-Handelslehrer zu machen, um danach in den Schuldienst für berufsbildene Schulen einzutreten. Nachdem also mein "Dienstherr" mir von April 2001 bis März 2004 eine Teilzeitbeschäftigung genehmigt hat, habe ich ein Studium zum Diplom-Handelslehrer (= erstes Staatsexamen für Lehramt an Berufsbildenen Schulen) erfolgreich absolviert.

Nun begannen aber erst meine Probleme. Um ein "vollwertiger Lehrer" zu werden, hätte ich ein Referendariat ableisten müssen. Hierzu hatte bzw. habe ich zum Einstellungstermin 01.11.2004 bzw. 01.05.2005 eine Zusage vom Land Rheinland-Pfalz bzw. Hessen erhalten. Ich habe daher, da weder Hessen noch Rheinland-Pfalz (RLP) vor Ableistung des Referendariats eine Zusage auf eine spätere Übernahme ins Beamtenverhältnis erteilt, bei meinem Arbeitsgeber (BaFin) darum gebeten, dass man mich für die 24 Monate des Referendariats freistellt (beurlaubt) und danach entsprechend für ein halbes Jahr abordnet, um als Studienrat z.A. dann beim Land RLP bzw. Hessen als Berufsschullehrer tätig zu werden. Diese Vorgehensweise wurde mir vom Land Rheinland-Pfalz empfohlen, zu meiner Sicherheit wg. des Rückkehranspruchs und da so auch meine beamtenrechtlichen Vordienstzeiten nicht verloren gingen. Ferner habe ich meiner Dienststelle ein schriftliches Ersuchen der Einstellungsbehörde des Landes RLP im Oktober 2004 vorgelegt, in der diese darum gebeten hatte, mich ab 01.11.2004 für das Referendariat zu beurlauben.

Tja, meine Dienststelle hat - nachdem Sie zuvor meine Teilzeit genehmigt hat und obwohl in der Vergangenheit 2 Kollegen von mir beurlaubt wurden (eine Kollegin für ein Aufbaustudium in Frankreich für 1 Jahr und ein anderer Kollege, der zu einem Bundesverband in die Privatwirtschaft gewechselt ist, für die Dauer der Probezeit für 6 Monate) - leider meinen Antrag auf Beurlaubung abgelehnt.
Begründung: Eine Beurlaubung für eine Dauer von mehr als 3 Monate könne nur in besonders begründeten Fällen erfolgen, was laut meiner Dienststelle bei mir nicht der Fall sei. Sie bezieht sich dabei auf § 13 SUrlVO Bund. Ferner verneint mein Dienstherr auch einen Beurlaubungsanspruch nach § 72 e BBG, ebenso wird eine Bewilligung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BBG abgelehnt.

Interessant dabei ist, dass meine direkten Vorgesetzten, also mein Referatsleiter und auch mein Abteilungsleiter, meinen Antrag auf Beurlaubung zuvor zugestimmt haben, da Sie mein Anliegen unterstützen wollten. Letztendlich hat unser Personalleiter nach seinem Gusto zu meinen Ungunsten entschieden hat. Obwohl er aber bei den beiden zuvor genannten Kollegen eine Beurlaubung genehmigt hat.

Da ich jetzt zum 01.05.2005 wieder eine Zusage für das Referendariat beim Land RLP habe und ich dieses nur mit einer entsprechenden Beurlaubung durch meinen Dienstherrn antreten kann - ich diese aber wg. des langen gerichtlichen Verfahrens bis dahin nicht erhalten werde - würde es mir eventuell helfen, wenn mir jemand Tipps zum Vorgehen geben kann oder ähnliche Fälle kennt.
Nach meiner Einschätzung hat mein Dienstherr sein Ermessen, dass er vorher bei den Kollegen positiv entscheiden hat, in meinem Fall pflichtwidrig zu meinen Ungunsten ausgelegt.

Für Infos und Hilfe bin ich dankbar!!!!
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lawyer
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 18.05.05, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

In Hamburg wird so etwas immer abglehnt, d.h. auch in Hamburg werden B eamte nicht für die Ableistung eines neuen Vorbereitungsdienstes beurlaubt
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