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Verfasst am: 24.04.05, 17:13 Titel: User neuanmeldung nach Sperrung - immer und immer wieder
Hallo liebe Community,
zuerst einmal möchte ich los werden, dass dies eine wunderbare informationsquelle ist und eine super seite dazu
Und nun mal eine frage an euch.
Wenn ein User in einem Forum gesperrt ist (vom admin verwiesen wurde) und er kehrt zurück unter anderem Namen wird wieder gesperrt ... und das immer wieder. Welche Rechtlichen Grundlagen kann man dagegen einsetzten und was für folgen hätte dieser User zu Erwarten?
Vielen Dank _________________ Manche Menschen haben einen Horizont mit dem Radius Null und nennen diesen Ihren Standpunkt.
Weil er sich immer neu anmeldet nach dem er gesperrt wurde, da erwarten ihn keine Folgen, das darf er.
Woher wissen sie denn, daß es immer der gleiche User ist?
Zuerst Vielen Dank für die Antwort und ich bin nicht Sie sonder Du
Nunja es ist so das ich aufgrund eines Fehlverhaltens auf meinen Wunsch in einem Board gesperrt wurde. Da ich aber sehr an diesem Board hing bin ich erneut dort mit anderem Namen aufgetaucht nach einiger Zeit sagte ich dies auch den Admin und er ließ es zu. Dann hat ein User diese ganze Geschichte als ich den Fehler machte wieder aufgerollt. Und ich versuchte es zu erklären aber mir wurde nicht geglaubt. So bekam ich wieder eine Sperre.
Nach einiger Zeit musste ich einfach zurück in dieses Board. Und so meldete ich mich im Dezember neu an. Gestern hat es nun der Administrator von mir selber erfahren (ich hab mich verraten).
Dazu sei gesagt, dass ich mit diesem und meinem Board eine Forenpartnerschaft laufen habe und auch noch mit dem Admin rede. Sie aber nun heute sagte, dass sie auch Rechtliche Schritte gegen mich einleiten kann und wird, sollte ich wenn ich denn gesperrt werde, wieder zurück kommen.
Ich möchte mich in dem Fall nur Versichern, weil ich von soetwas noch nie hörte. (habe beruflich im Gericht zu tun) Und dort konnte mir niemand eine Auskunft geben. Da niemand auf Medienrecht Spezialisiert ist. _________________ Manche Menschen haben einen Horizont mit dem Radius Null und nennen diesen Ihren Standpunkt.
Kann sowas über die AGBs verboten werden? _________________ A wise fool speaks because he has something to say. A fool speaks because he has to say something. A wise fool is silent because there is nothing to say. A fool is silent because he has nothing to say.
Kann - ja. Dürfte aber meins Wissens nichts nutzen. Dadurch dürfte kein rechtlicher Anspruch auf Fernbleiben o.ä. entstehen - sowas geht ja gar nicht.
Und einen "virtuellen Platzverweis" bzw. eine EV, die dem User mit Sanktionen droht, so er sich nicht 3 Klicks von der Loginseite fern hält kann ich mir auch nur sehr schlecht vorstellen.
Überhaupt kann ich mir virtuellen Hausfriedensbruch nur schwer vorstellen _________________ Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
Sofern die Regelung mit dem Verbot für Doppelaccounts legitim ist, und ein gesperrter Account existiert, so dürfte sich doch der Besitzer des gesperrten Accounts nicht erneut anmelden, da schon ein Account besteht, oder?
ist dieser gelöscht ist es ene andere sache. _________________ A wise fool speaks because he has something to say. A fool speaks because he has to say something. A wise fool is silent because there is nothing to say. A fool is silent because he has nothing to say.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 25.04.05, 20:39 Titel:
Uber-Pea hat folgendes geschrieben::
so dürfte sich doch der Besitzer des gesperrten Accounts nicht erneut anmelden, da schon ein Account besteht
Wobei aber höchst fraglich ist, wie sanktionabel ein Verstoß gegen solche Nutzungsbedingungen wäre. Für strafrechtliche Folgen fehlt es an einem erkennbaren Tatbestand und ob zivilrechtlich irgendein "Schaden" geltend gemacht oder erfolgreich auf Unterlassung geklagt werden kann, solange keine weitergehende Betriebsstörung vorliegt, ist sehr zweifelhaft. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005 Beiträge: 820 Wohnort: München
Verfasst am: 29.04.05, 08:37 Titel:
Uber-Pea hat folgendes geschrieben::
Kann sowas über die AGBs verboten werden?
AGB´s unterliegen im Streifalle einer Wirksamkeitskontrolle. Ein Kaufhaus kann in die AGB´s nicht schreiben: "Wiir werfen jede 3. Blondine wieder raus" - 1,2 - raus
So geht es nichts. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Anmeldungsdatum: 12.02.2005 Beiträge: 820 Wohnort: München
Verfasst am: 29.04.05, 08:45 Titel: Re: User neuanmeldung nach Sperrung - immer und immer wieder
Wothan hat folgendes geschrieben::
Hallo liebe Community,
Wenn ein User in einem Forum gesperrt ist (vom admin verwiesen wurde) und er kehrt zurück unter anderem Namen wird wieder gesperrt ... und das immer wieder. Welche Rechtlichen Grundlagen kann man dagegen einsetzten und was für folgen hätte dieser User zu Erwarten?
Vielen Dank
Entscheidend ist, ob die 1.Sperre berechtigt war. Wer in einem Forum andere beleidigt, "Heil Hitler" gröhlt u. ä. kann natürlich (ggf. auch durch ein Gericht) ausgeschlossen werden. Wenn er sich aber verhält wie die anderen User, dann kann einer allein IMO nicht ausgeschlossen werden.
Es gibt Rechtsprechung des BGH zu Hausverboten in Kaufhäusern. Selbst einem Testkäufer, der sich wie ein ganz normaler Kunde verhalten hat, darf kein Hausverbot erteilt werden, einem Ladendieb dagegen schon.
Im Internet gab es - soweit bekannt - bisher nur einen Prozess:
LG Bonn "Virtuelles Hausverbot" (Az.: 10 O 457/99) ITRB 2000,22; MMR 2000,109; NJW 2000,961; CR 2000,245
Ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verfügungsbeklagten gemäß § 1004 BGB steht der Verfügungsklägerin jedoch nicht zu. Sie hat nicht dargelegt, dass der Verfügungsbeklagte die Chat-Software rechtswidrig nutzte, was zur Voraussetzung hätte, dass das von ihr ausgesprochenen Nutzungsverbot zu Recht erfolgt wäre.
(....)
Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, dass der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, dass er an jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, die es ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben (Christensen, Tatsachenkontrolle im Supermarkt und Hausverbot, JuS 1996, 873 [874].
Nicht anders verhält es sich hier: Die Verfügungsklägerin richtet ihr Angebot, unentgeltlich ihre Chat-Software zu nutzen, an alle Benutzer des Internets. Besondere Zugangskontrollen finden nicht statt. Ebenso wenig werden verbindliche Bedingungen formuliert, unter den die Nutzung gestattet wird.
(...)
Anders wäre es nur, wenn die Verfügungsklägerin Gründe für den Ausschluss gehabt hätte, wie etwa eine Störung des Betriebsablaufes oder dass der Verfügungsbeklagte die Software nicht im Rahmen des üblichen "Chatter-Verhaltens" genutzt hätte.
Solche Gründe hat die Verfügungsklägerin indes trotz des Hinweises im Beschluss der Kammer vom 05.11.99 nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht, sie hat sich vielmehr auf die Behauptung beschränkt, ihr drohe nicht bezifferbarer Schaden, weil sich verschiedene Stamm-Chatter von dem Verfügungsbeklagten unwürdig angegangen fühlten. Dieser Vortrag ist ersichtlich zu pauschal, als dass daraus ein Ausschlussgrund hervorgehen könne und damit unbeachtlich. Es hätte der Darlegung konkreter Tatsachen bedurft, welcher Nutzer sich durch welche Äußerung angegriffen gefühlt habe, damit überhaupt ein für den Verfügungsbeklagten erwiderbarer Vortrag vorlag.
(...)
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagte gegen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Die von ihr gerügte "Zugangserschleichung" fällt weder unter das Teledienstgesetz, das lediglich die Verantwortlichkeit derer regelt, die Inhalte in Internet zur Verfügung stellen, noch ist ersichtlich § 265 a StGB - Erschleichen von Leistungen - einschlägig. Auch stellt die Teilnahmen an dem Chat unter einem anderen Pseudonym erkennbar keine rechtswidrige Datenveränderung, etwa im Sinne der §§ 268 f. StGB dar. Weitere in Betracht kommende Schutzgesetze sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Lag damit im Ergebnis für das von der Verfügungsklägerin ausgesprochene "virtuelle Hausverbot" ein sachlicher Grund nicht vor, konnte sich der Verfügungsbeklagte demgegenüber auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB berufen. Ihm stand also ein Gegenrecht gegenüber den aus dem Eigentum erwachsenden Rechten der Verfügungsklägerin gemäß § 903 BGB zu. Seine fortgesetzte Nutzung der Chat-Software war damit nicht rechtswidrig, so dass der auf § 1004 BGB gestützte Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war.
Urteil vom 16. November 1999
Volltext: http://www.beckmannundnorda.de/hausrecht1.html
OLG Köln "Virtuelles Hausverbot" (Az. 19 U 2/00)
Nachdem die Parteien nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verfügungsbeklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt haben, hat der Senat gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Diese waren, wie erkannt, gegeneinander aufzuheben, da nach Ansicht des Senats im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen der Parteien der Ausgang des Rechtsstreits völlig offen war.
Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Ansicht, daß dem Verfügungskläger grundsätzlich ein "virtuelles Hausrecht" zusteht. Ab welcher Intensität einer Störung eines allgemein zugänglichen Dienstes ohne besondere Zugangskontrollen und verbindlich formulierte Nutzungsbedingungen von diesem "Hausrecht" Gebrauch gemacht werden darf, bedarf im Rahmen der nur summarischen Prüfung der Rechtslage bei der Entscheidung gemäß § 91 a ZPO keiner abschließenden Entscheidung (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, § 91 a Rn. 23; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rn. 26 a jew. m. Rspr.-Nachw.).
Der Verfügungskläger hat zwar in der Berufungsinstanz und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat substantiierter als in erster Instanz zu den – vom Verfügungsbeklagten weiterhin bestrittenen – Störungen innerhalb des Party-Chats vorgetragen, die bis hin zu Beleidigungen gegangen sein sollen, und Beleidigungen anderer Chat-Teilnehmer muß der Verfügungskläger durchaus unterbinden können. Er hat seine Darstellung jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Allerdings hält es der Senat für nicht ausgeschlossen, daß er den Nachweis bei Fortsetzung des Rechtsstreits durch die Vernehmung präsenter Zeugen hätte führen können. Deren Vernehmung kam zwar nicht mehr in Betracht. Die Existenz dieser Beweismittel rechtfertigt jedoch die Entscheidung, den Ausgang des Verfahrens als offen zu werten und dementsprechend die Kosten zu verteilen.“
Beschluss gem. § 91a ZPO vom 23.06.2000
Berufungsverfahren zu LG Bonn Az.: 10 O 457/99 _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Das find ich bei unseren Richter auch immer lustig^^ Die können nicht Du zu jemandem sagen^^
Vielen dank es ist sehr hilfreich.
@Frhr. v. Gravenreuth
Nunhja die erste Sperre wollte ich ja selber dies wurde mir zuerst verwehrt dann bin ich eine zeitlang nicht dort gewesen und dann war mein Account komplett mit allen Beiträgen gelöscht. _________________ Manche Menschen haben einen Horizont mit dem Radius Null und nennen diesen Ihren Standpunkt.
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