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Verfasst am: 25.04.05, 19:36 Titel: Kann jemand helfen?
Herr B muss eine Inso machen weil seine Ex Verweigert ein Haus zuverkaufen was leer steht.
1. herr b hat ein Auto was 6 jahre alt ist und er für die Arbeit braucht.Arbeit geber hat 4 niederlassungen wo B auch eingesetzt wird.Wert vom Auto ca.7000€
kann man ihm das auto pfänden?
2. B verdient 1450€ netto wovon ca.250 € Fahrgeld vom Arbeitgeber ist.wobei er unterhalt für ein kind zahlt.wieviel kann man ihm pfänden?
3.B wohnt bei seiner Freundin kann man an sie herrantreten,oder wird B da was angerechnet weil er wohnt ja in einer Ehe ähnlichen Gemeinschaft.
grundsätzlich fällt das Auto in die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Abs. 1 InsO; 811 ZPO). Im konkreten Fall wäre daran zu denken das Fahrzeug zu verwerten und den Schuldner auf ein älteres, mithin billigeres Kraftfahrzeug zu verweisen. Dass er infolge der verschiedenen Einsatzorte ein Kfz benötigt ist wohl unstreitig. Aber ein Kfz mit diesem Restwert? B sollte mit der von mir aufgezeigten Möglichkeit rechnen.
Wenn der Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers nicht ersichtlich getrennt auf der Lohnabrechnung ausgewiesen sondern Bestandteil des Gesamtlohnes ist so wird der pfändbare Betrag aus einem Nettobetrag von € 1.450,- berechnet. Ist der Betrag indes gesondert ausgewiesen und als Fahrtkostenzuschuss bezeichnet so finden die §§ 36 Abs. 1 InsO; 850a Ziff. 3 ZPO Anwendung, d.h. dieser Betrag ist unpfändbar, der pfändbare Betrag kann mithin nur aus € 1.200,- berechnet werden. Was konkret pfändbar ist kann unter folgendem Link abgerufen werden (nach unten zum Dialogfeld scrollen)
Die Freundin von B bleibt beim Insolvenzverfahren außenvor. Eine Anrechnung wie z.B. bei der Bedarfsgemeinschaft im Sozialrecht gibt es im Insolvenzrecht nicht.
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