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Versetzen in Ruhestand wg. DU - Anbieten Arbeitskraft

 
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Stefan61
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 22.04.05, 07:32    Titel: Versetzen in Ruhestand wg. DU - Anbieten Arbeitskraft Antworten mit Zitat

Folgender Fall:
Beamter B ist seit über einem Jahr krank geschrieben und hat selbst um Versetzung in den Ruhestand gebeten. Jetzt hat er es sich anders überlegt und kommt nach Ablauf des letzten Krankenscheins am nächsten Tag zur Dienststelle. Der Personalchef P schickt ihn aber wieder nach Hause, weil er (P) meint, B wäre weiterhin dienstunfähig. War das rechtens?
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Sandra71
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 349

BeitragVerfasst am: 25.04.05, 08:02    Titel: Re: Versetzen in Ruhestand wg. DU - Anbieten Arbeitskraft Antworten mit Zitat

[quote="Stefan61 War das rechtens?[/quote]

Meines Wissens nicht!

Würde mich aber trotzdem ggf. an den Betriebsarzt wenden. Dieser veranlasst im Allgemeinen einen Gutachter, die Dienstunfähigkeit zu überprüfen. Die berechtigte Frage wird natürlich sein, WARUM Person B es sich auf einmal "anders überlegt" hat. Entweder man ist dienstunfähig oder arbeitsfähig, ein Zwischending gibt es da nicht. Der Dienstherr wird die berechtigte Befürchtung haben, dass der Beamte nach ein paar Wochen WIEDER nicht arbeiten kann...und was dann? Man ist ja nicht umsonst über ein Jahr krankgeschrieben. Vor allem hatte er sich ja schon bereit erklärt, in den vorzeitigen Ruhestand zu gehen. Es handelt sich nicht zufällig um einen Beamten der Post AG?
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Quasterich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 26.04.05, 06:40    Titel: Ruhestandversetzung; Dienstunfähigkeit Antworten mit Zitat

Leider ist offenbar die Sachverhaltsschilderung mehr als lückenhaft, siehe § 42 I BBG. Nach so langer Zeit MUSS der Dienstherr eine amtsärztl. Untersuchung angeordnet haben. Ergebnis? Prognose: Volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit binnen 6 Monaten - ja oder nein? Falls nein, zwingt das Gesetz den Dienstvorgesetzten, den Beamten wegen dauernder Dienstunfäh. i.d. Ruhestand zu versetzen. Will der später zurück - siehe § 45 BBG - geht das wieder NUR über ein amtsärztl. Gutachten.
Bevor man konkret hier etwas zu diesem Fall sagen kann, sollte erst mal der VOLLSTÄNDIGE Sachverhalt präsentiert werden.
Gruß Quasti
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