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Verfasst am: 15.04.05, 14:47 Titel: Kontrolle/Haftung des Vormundschaftsgerichts
Folgender Sachverhalt kam mir zu Ohren:
Oma O wird von Tochter T, die gleichzeitig Betreuerin ist, zu Hause bis an ihr Lebensende gepflegt.In einem Notarvertrag aus dem Jahre 1987 steht, dass diese Pflege unentgeltlich erfolgen muss.
Seit in Kraft treten der Pflegeversicherung (ca.1994) erhielt O von der Pflegekasse Pflegegeld welches T als Gegenleistung für die Pflege beanspruchte.
Der Sohn der O, S, unterhielt nie Kontakt zu seiner Mutter.Nach dem Ableben beansprucht er nun die Hälfte des Pflegegeldes der T, obwohl das Pflegegeld nicht in die Erbmasse geflossen ist.
Das Vormunschaftsgericht wusste von der Verwendung des Pflegegeldes durch T und hat dies nie bemängelt.Im Gegenteil wurde sogar mehrfach schriftlich bestätigt, dass T die Betreuung optimal wahrnimmt und gegen die Verwendung des Pflegegeldes auch in Kenntnis den Notarvertrages keine Bedenken bestehen.
Frage:
1. Wenn das Pflegegeld jetzt zur Hälfte dennoch an S ausgezahlt werden muss, haftet das Vormundschaftsgericht für die "fehlerhafte" Auskungt?
2. Wäre es nicht Pflicht des Vormundschaftsgerichts gewesen, die Verwendung des Pflegegeldes durch T dann zu unterbinden?
Vielleicht fällt das unter Amtshaftung, aber da haben die Damen und Herren der Gerichte sich schon gesetzmäßig abgschottet. Ich finde, jeder der einen Fehler in Amtsausübung begeht zum Nachteil eines anderen sollte zur Veranwortung gezogen werden, Staats- oder Amtshaftung?
Beispiel: Dem Vormundschaftsgericht ist bekannt, dass der Betreute Unsummen von Geld ausgibt, Verwandte anpumpft, Verwandte haben dadurch selbst finanzielle Probleme. Vorm-G. tut nix, Betreuer tut nachweislich nix, also müßtte es da doch eine Haftung geben und wenn es die Überziehungszinsen der Bank sind, die den Verwandten hierdurch entstehen, weil das Gericht nicht reagiert und der Betreuer auch nicht. Ergo: Durch Untätigkeit der Behörden entstehen anderen Menschen Nachteile.
Wie wird das von Herrn Vormundschaftsricht oder anderen hier gesehen? Wie sähe ein Regreß aus? Kati
Beispiel: Dem Vormundschaftsgericht ist bekannt, dass der Betreute Unsummen von Geld ausgibt, Verwandte anpumpft, Verwandte haben dadurch selbst finanzielle Probleme. Vorm-G. tut nix, Betreuer tut nachweislich nix, also müßtte es da doch eine Haftung geben und wenn es die Überziehungszinsen der Bank sind, die den Verwandten hierdurch entstehen, weil das Gericht nicht reagiert und der Betreuer auch nicht. Ergo: Durch Untätigkeit der Behörden entstehen anderen Menschen Nachteile.
1. Es ist sicherlich nicht Aufgabe des VormG, "etwas zu tun", allenfalls des Betreuers.
2. Aber: Was soll denn der Betreuer tun? Wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht, kann er nichts verhindern. Also: Nicht durch "Untätigkeit der Behörden", sondern durch Verhalten des - wohl geschäftsfähigen! - Betreuten sowie nicht zuletzt der pumpfreudigen Verwandten ist ein Schaden entstanden. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Nun, ich dachte, Hinweise an den Betreuer sollten ihn dazu veranlassen, was zu tun, wenns finanziell so eng ist, wenn der Betreute nix mehr zu Essen hat. Dafür bekommt doch der Betreuer Geld oder? Sie, Herr Vormundschaftsrichter machen es sich genauso leicht wie die Betreuer, denn Nixtun wird auch noch bezahlt. Wenn's eng wird, kneifen Behörden.
Gibt es bei Ihnen noch keine Qualitätssicherung? Wenn ich Sie so lese, wird mir ganz übbel!
Sind Sie Pro-Betreuten und Contra-Angehörige?
Wer hat denn die Aufsichtsichtpflicht über Berufsbetreuer? Doch das Vorm-Gericht oder der Rechtspfleger? Sind Betreuungsbehörden dazu da, den Betreuer zu unterstützen oder dem Betreuten auch mit Tipps und Ratschlägen zur Seite zu stehen, sollte mal der Betreute den Betreuer im Notfall nach Tagen nicht erreichen?
Welche Pflichten hat überhaupt eine Betreuungsbehörde? Ist sie das Kontrollorgan für Betreuer? Oder ist sie die Vermittlungsstelle vom Gericht zur Vermittlung des Betreuers an den Betreuten, als sogenannte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme? In unserer SH-Gruppe herrscht größtenteils Misstrauen gegenüber diesen Behörden,
Welche Pflichten hat überhaupt eine Betreuungsbehörde? Ist sie das Kontrollorgan für Betreuer? Oder ist sie die Vermittlungsstelle vom Gericht zur Vermittlung des Betreuers an den Betreuten, als sogenannte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme? In unserer SH-Gruppe herrscht größtenteils Misstrauen gegenüber diesen Behörden,
Vielleicht sollten Sie in Ihrer SH-Gruppe sich zunächst einmal über die rechtlichen Grundlagen des Betreuungsrechts und die Institutionen, z.B. den Unterschied zwischen Vormundschaftsgericht und Betreuungsbehörde, erarbeiten. Ich sehe hier bei Ihnen Defizite. Ihre emotionale Argumentation deckt sich nicht mit dem rechtlich und faktisch Machbaren. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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