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Verfasst am: 26.04.05, 19:37 Titel: Recht auf einen weiteren LK?
Ist ein LK einklagbar/ hat man unter bestimmten Vorraussetzungen oder Argumenten ein Recht auf einen LK?
Ich besuche zur Zeit die 11. Klasse einer Gesamtschule in NRW. Zur Zeit laufen Testwahlen für die LKs, die nächstes Jahr gewählt werden sollen.
Ich habe am Anfang der 11 die Schule gewechselt zu der besagten Gesamtschule und freiwillig wiederholt, damit ich neue Fächer anwählen konnte.
Die Oberstufenleiterin hat mir starke Hoffnungen und Erwartungen in Punkto LKs gemacht. Die Schule hat den Schwerpunkt auf Sprachen und ist weiterhin bekannt für ihren Psychologie LK. Lediglich aus diesen Gründen entschied ich mich für diese Schule, da sie mir weiterhin versicherte (so hab ich dies zumindest verstanden), dass entweder Geschichte oder Psychologie zustande käme.
Deshalb meine Verzweiflung und Verärgerung.
Die festgelegten LKs (nach der Testwahl bei denen weder Schüler berücksichtigt wurden die nicht einmal glatt 4 stehen, noch die deren Versetzung massiv gefährdet ist und deshalb diese LKs vermutlich ganicht mehr erleben werden) sind Mathematik, Biologie, Sport und Deutsch. Also lediglich eine Sprache, die doch der Schwerpunkt sein soll!!!
Ich würde aber gerne meine BEIDEN LKs aus dem Bereich Sprachen/ Gesellschaftswissenschaften wählen. In welcher Kombination wäre mir ja sogar egal. Ein Wechsel auf eine andere Schule ist auch sehr schlecht auf grund der Fächerkombinationen und weiterer, vermutlich schlecht auswirkender Folgen, die ein weiterer Schulwechsel mit sich ziehen würde.
Weiterhin würde, wenn sich die Schüler die Geschichte oder Englisch gewählt haben sich auf einen von diesen einigen würden die Zahl der anderen LKs vermutlich übersteigen. Diese stehen aber nicht mehr auf der Wahlliste.
Ist es irgendwie möglich den LK irgendwie durch zu setzen oder rechtlich zu begründen? Wie sind generell die Bestimmungen, wann ein LK geben werden kann?
Sie sind meine letzte Hoffnung!
Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht.
Dann aber § 6 III 3-6 APO-GOSt:
Zitat:
Mindestens Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und eine Gesellschaftswissenschaft sind als Leistungskurse zur Wahl zu stellen. Durch Kooperation mit anderen Schulen ist anzustreben, dass eine weitere Fremdsprache, eine weitere Naturwissenschaft und eine weitere Gesellschaftswissenschaft als Leistungskurse zur Wahl angeboten werden. Kurse, die an einzelnen Schulen nur von wenigen Schülerinnen und Schülern gewünscht werden, sind gegebenenfalls an einer Schule zentral einzurichten. Unter Mitwirkung der Schulaufsichtsbehörde soll insgesamt durch Kooperation oder durch Zuordnung bestimmter Fächer zu einzelnen Schulen ein breites Fächerangebot gesichert werden; soweit Belange von Schulträgern berührt sind, ist zuvor das Einvernehmen herzustellen.
Wie passt das Zusammen: Kein Rechtsanspruch versus genaue Darstellung der Rechte der Schüler? Gar nicht. Wo das Gesetz einen Rechtsanspruch begründet, ist er auch klagbar.
Vielen Dank!
Immerhin hat uns dies geholfen, dass unser Schulleiter sich wenigstens doch noch um eine Kooperation bemüht was vorher auch nicht der Fall gewesen ist.
Einen weiteren LK kann er wohl wirklich nicht einrichten aus Kostengründen.
Tolle Perspektiven sag ich da nur in Sachen Schulpolitik...
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