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Schadensfestellungsbogen - Fehlangabe durch Fahrer

 
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truckerj
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.04.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.04.05, 19:46    Titel: Schadensfestellungsbogen - Fehlangabe durch Fahrer Antworten mit Zitat

Guten Tag werte User und danke, dass Sie meien Nachricht lesen und sich Zeit nehmen,

ich möchte Ihnen gerne nachfolgend eines meiner Probleme schildern.
Dies versuche ich knapp und auf den Punkt zu tun, ohne dafür eventuell in Betracht kommende Umstände zu beleuchten; diese könnten nachgefragt werden.

Die Situation stellt sich wie folgt dar.

Ein Fahrer hat mit einem Auto, welches er fahren durfte (Führerschein, Erlaubnis des Halters) einen Unfall - mehr oder minder- verursacht; eine genaue Definition ist schwer, es konnte auch keien Entscheidung von der Bußgeldstelle getroffen werden.

Als er von seiner Versicherung eine Aufforderung bekam, den Schaden in schriftlicher Form niederzulegen, hielt er sich an diese Anweisungen. Da er aber flüchtig gelesen hatte, dass die Versicherung in einem Falle nicht zahlen würde, wenn das Auto unberechtigt entwendet worden wäre, strich er diese Aussage an. Im Nachhinein hat er eingesehen, dass dies eine falsche Grundprämisse war und das diese Aussage falsch sein musste, da die Erlaubnis des Halter vorlag/vorliegt.

Es ist nun dazu gekommen, dass die Versicherung - aus den oben genannten Gründen - nicht zahlen will und einen Passus in der Police nutzt und der Unfallgegner nun Ihn, also den Fahrer, und seine Versicherung verklagt.

Daraus ergeben sich nun sicher mehrere Fragen, deren Beantwortungsnotwendigkeiten prioritär gewichtet werden müssen.

Meine Frage nun: Ist es möglich, dass der Halter versichert - auch vor Gericht - das eine Permission vorlag, dass der vom Fahrer unterschrieben Passus - er war sich der Rechtslage nicht bewusst aber Unkenntnis schützt bekanntlich nicht - geändert und nun doch als "legitim gefahren" gilt und die Versicherung einen Teil bezahlen muss?
Gilt nicht das gesprochene Wort vor Gericht dem geschriebenem? Zählt das Wort des Fahrers oder das des Halters mehr? Und wie sähe es aus, wenn der Halter zu der Zeit zu der der Fahrer die Angaben machte, verhindert (Krankheit,...) gewesen wäre und damit keinerlei Möglichkeit zur Befragung oder Einwirkung auf den Fahrer hatte, die Erlaubnis aber dennoch vorlag und vorliegt?

Viele Fragen, jedoch hoffe ich, dass Sie sich die Zeit nehmen werden und mir mit Rat zur Seite stehen werden.
Es würde mich freuen.

MFG
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Thom
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 27.04.05, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Truckerj,
also so ganz habe ich es nicht verstanden.
Hat er nun bestätigt das er berechtigt oder unberechtigt fuhr?
Grundsätzlich ist zu sagen, das die Schadenanzeige wahrheitsgemäß augefüllt werden muss, und der Versicherer üblicherweise am Ende nochmals auf Konsequenzen bei unrichtiger Angabe hinweist.
Aber, wenn es so ist wie ich es verstanden habe, wer schreibt denn das er unberechtigt gefahren ist, wenn es nicht so ist? Also das der Versicherer da Zweifel hegt ist mir nicht unverständlich. Wie das vor Gericht enden könnte ist sicher eine Frage an die Anwälte. Das kann aber vorher keiner beantworten, schon garnicht in diesem Forum (denke ich).
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 27.04.05, 21:56    Titel: Antworten mit Zitat

Er sollte die Versicherung einfach schriftlich über seinen Irrtum beim Ausfüllen der Schadensmeldung aufklären.
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Thom
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 27.04.05, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Also wenn dieser Sachverhalt schon bei Gericht ahängig ist, dann nützt das eher wenig. Das kann man sicher kurz nach absenden der Schadenanzeige versuchen.
_________________
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truckerj
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.04.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 28.04.05, 13:40    Titel: re Antworten mit Zitat

Sie meinen also, es kommt definitv zum Prozess; der Richter könnte ja auch wegen "Geringfügikeit" einstellen. Zugegeben wird dies bei einem Streitwert von über 2000 EUR sicher nicht in Erwägung gezogen werden können.

Bei meiner Recherche zu diesem Fall hat sich übrigens noch eine Wendung ergeben:
Der betreffende Fahrer, der die Angaben gemacht hat, war laut Vertag zwar mitversichert, jedoch behielt sich die Versicherung eine Klausel mit 5000 EUR Eigenvorsorge vor, weshalb er diese Angaben gemacht haben könnte. Er sagte mir zwar, er hätte sich informiert und daraus gehandelt, nochweniger ist diese Schlussfolgerung einzusehen.

Korrigieren Sie mich, falls ich mich irre, er wird den Schaden also voll übernehmen müssen, es ist nur die Frage wie und wann nicht mehr ob. Wenn die Versicherung den Irrtum annimmt, so holt sie sich die Eigenbeteiligung der "unter-25-Jahre-Klausel" zurück. Passiert dies nicht, so muss er alles selbst bezahlen.

Eines noch: Beide PArteien wurden verklagt: Die Versicherung und der Fahrer.

-----------
Noch zur Erklärung des Sachverhaltes:

Der Fahrer gab bei der Schadensfeststellung an, er wäre unberechtigt gefahren, obwohl er berechtigt gefahren ist - er jedoch ist unter 25 Jahren, was bei der Versicherung mit einer Klausel über Eigenbeteiligung gekoppelt war; er meinte dies wäre der Grund für die Angabe gewesen.
------------

Ein Frage habe ich noch: Der Fahrer wird nun heute oder morgen die Versicherung per Brief, also postalisch, von der Fehlangabe im Schadensfestellungsbogen informieren.
Ist dies sinnvoll und böte dies die Chanche auf günstigen Verfahrensverlauf?

MFG

truckerj

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