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Beurteilung in Elternzeit?

 
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**Nikita**
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.04.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 21.04.05, 14:54    Titel: Beurteilung in Elternzeit? Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn man als Beamtin seit 9 Monaten in Elternzeit (ohne Teilzeitbeschäftigung) ist, wird man dann mitbeurteilt, wenn für die anderen Beamten dieser Besoldungsgruppe eine Regelbeurteilung angesetzt wird?

Gesetzliche Grundlagen?

Danke!
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R. H.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 114
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.04.05, 08:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo "Nikita",
wenn du im Beurteilungszeitraum teilweise im Dienst warst und Leistungen gebracht hast, warum sollen diese bei der Regelbeurteilung nicht (mit-)berücksichtigt werden??
Somit ein klares Ja auf deine Frage.
Gesetzliche Grundlagen: § 7 Beamtenrechtsrahmengesetz, § 8 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz bzw. entsprechende Landesgesetze (Leistungsgrundsatz).
Herzliche Grüße
R. H.
_________________
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Hans Speicher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 1063

BeitragVerfasst am: 12.05.05, 21:44    Titel: Antworten mit Zitat

R.H. was willst du denn beurteilen,
war der Beamte lieb zu Hause,
hat er den Putzdienst im Haus ordentlich erfüllt.

Dienstliche Leistungen kann ich nur im Dienst beurteilen. Allenfalls kann man die Leistugnen vor der Beurlaubungszeit beurteilen.
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kunne60
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 13.05.05, 06:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann R.H. an dieser Stelle nur unterstützen, hat der Beamte während des Beurteilungszeitraumes seine Dienstleistung gegenüber dem Dienstherrn erbracht, hat er einen Rechtsanspruch auf Beurteilung !

Der Rechtsanspruch aus dem Bundesgesetz auf Beurteilung ist in den Landesgesetzes ebenfalls festgeschrieben. In den meisten Fällen gibt es in den Dienststellen weitergehende Vereinbarungen über das Beurteilungswesen zwischen Dienststellenleiter und Personalräten. Dort sollte man mal reinschauen, da dort konkrete Zeiträume benannt sind

Ich versuche mal anhand eines konkreten Beispiels zu beschreiben. Die Beamtin war während des 3 jährigen Beurteilungszeitraumes 1 1/2 Jahre wegen Elternzeit zu Hause, aber hat 1 1/2 Jahre gearbeitet.

Laut unserer DV Beurteilungen wird die Beurteilung erstellt, wenn sie mehr als 6 Monate im Dienst war, also in diesem Fall erfüllt und es wird Beurteilt.

mfg

Kunne60
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R. H.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 114
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 13.05.05, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Allenfalls kann man die Leistugnen vor der Beurlaubungszeit beurteilen.


Hab ich was anderes behauptet, Herr Speicher???

Gruß
R. H.
_________________
Vor Gericht und auf hoher See bist du mit Gott allein...
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