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Aüuflösung des Vereins

 
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sunsa
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.04.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 28.04.05, 09:12    Titel: Aüuflösung des Vereins Antworten mit Zitat

Weiss jemand wie man einen Verein auflöst?? Es gibt keine Werte, weder Geld noch Immobilien zu verteilen und es gibt auch keine Ansprüche an den Verein. Im Prinzip ist der Verein nie ins Laufen gekommen.
Reicht ein Beschluss der Mitgliederversammlung und ein Brief an den Notar, damit der die Streichung im Vereinsregister beantragt????
Frage
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 29.04.05, 07:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
rechtliche Grundlage für die Auflösung eines Vereines ist im BGB der
§ 41 Auflösung des Vereins
Zitat:
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.


Sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt, gilt zudem der §74 BGB:
Zitat:
§ 74 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbleibt die Eintragung.

(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.

(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.


Der Auflösungsbeschluss ist beim Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form anzumelden (so wie jede andere Vorstands- bzw. Satzungsänderung auch). Ein Brief an den Notar genügt nicht, der Vorstand muss in vertretungsberechtigter Zahl persönlich beim Notar erscheinen und dort seine Unterschriften beglaubigen lassen.


Auch dem Finanzamt ist die Auflösung mitzuteilen. Dieses interessiert sich natürlich im Wesentlichen für den Verbleib des Vereinsvermögens. Wem dieses Vermögen, sofern vorhanden, zufällt, regelt die Satzung, ansonsten das BGB im

Zitat:
§ 45 Anfall des Vereinsvermögens
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.


Wenn das Vermögen nicht an den Fiskus fällt, muss eine Liquidation stattfinden (§ 47 BGB). Die Bestellung der Liquidatoren, ihre Aufgaben Rechte und Pflichten werden geregelt in den §§ 47-52 BGB.
Im Wesentlichen müssen sie dafür sorgen, dass
1) die Auflösung öffentlich bekannt gemacht wird,
2) laufende Geschäfte beendet werden,
3) bekannte Gläubiger von der Auflösung informiert werden,
4) das Vereinsvermögen in Geld umgesetzt wird,
5) das "Sperrjahr" eingehalten wird (das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines HJahres übertragen werden).
6) die Sicherungspflichten gegenüber bekannten Gläubigern beachtet werden.

Die Liquidatoren haften als Gesamtschuldner für alle Schäden, die sie durch Missachtung obiger Pflichten verursachen. (§ 53 BGB)

Insgesamt also ein scheinbar riesiger Aufwand. Wenn allerdings tatsächlich gar kein Vermögen vorhanden ist und keine Geschäfte laufen und keine Gläubiger existieren oder wenn das (nicht vorhandene) Vermögen an den Fiskus fällt, ist alles halb so wild. Etwas Arbeit und Zeit sind aber dennoch erforderlich.

JS
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sunsa
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Anmeldungsdatum: 27.04.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 29.04.05, 08:05    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr glücklich Herzlichen Dank JS!! Das war toll und hat all meine Fragen beantwortet.
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 29.04.05, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo sunsa,
Danke!

JS
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