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Verfasst am: 28.04.05, 11:51 Titel: Anmeldung eines neu gewählten Vorstandes ins Vereinsregister
Hallo zusammen,
mit ist absolut klar, dass diese Frage für die meisten hier einfach zu beantworten ist.
Wie ist ein neu gewählter Vorstand dem Vereinsregister anzuzeigen. Reicht ein unterschriebenes Mitgliederversammlungsprotokoll oder sind weitere formale Nachweise zu erbringen.
Hi
was sagt denn der Rechtspfleger zu der Frage???
Es reicht das Protokoll mit den Unterschriften lt. Satzung.
Bei neuen Vorstandsmitgliedern brauchen diese nur gemeldet zu werden, wenn sie nach § 26 BGB den Verein auch nach außen vertreten.
In diesem Fall muss die Unterschrift dieser Vorstände beglaubigt mitgeliefert werden.
In diesem Fall muss die Unterschrift dieser Vorstände beglaubigt mitgeliefert werden.
Die neu gewählten Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB, also diejenigen, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten und in das Vereinsregister eingetragen werden, müssen öffentlich beglaubigt angemeldet werden.
Dazu wird ein entsprechendes Schreiben aufgesetzt und vor den Augen der beglaubigenden Stelle (meist ein Notar) von sovielen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet, wie zur Vertretung des Vereines gemäß dessen Satzung erforderlich sind. Der Notar beglaubigt dann diese Unterschriften.
Eine "Unterschriftenprobe" aller neuen Vorstandsmitglieder ist nicht notwendig, hawethie.
Als Unterlagen sind die Einladung, die Tagesordnung und das Versammlungs- bzw. Wahlprotokoll beizufügen.
Hi
also "unser" Rechtspfleger möchte immer die unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstände - also nicht aller, sondern nur derjenigen, die den Verein nach Außen vertreten dürfen.
Dann verlangt er entweder mehr als ihm zusteht - oder eure Satzung enthält keine Vorschrift, nach welcher eine bestimmte Auswahl der Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereines ausreicht.
Dann müssen allerdings tatsächlich immer alle § 26 - Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
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