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Verfasst am: 28.04.05, 15:36 Titel: Gibt es Forderungen nach der RSB?
Hallo,
Gläubiger A hat seine Forderungen durch Grundschuld besichert, Gläubiger B hat unbesicherte Forderung.
Gläubiger A betreibt die Zwangsversteigerung der Immobilie.
Da die Situation aussichtslos ist, meldet Schuldner S Regelinsolvenz an.
Gläubiger A wird die Absonderung der Immobilie vom Verfahren beantragen.
Da der Versteigerungserlös die Forderung von A nicht befriedigen wird, bleibt eine Restforderung gegen S.
Bleibt diese Restforderung von A auch nach einer evtl. Restschuldbefreiung bestehen?
Danke für die Aufklärung
Gläubiger A kann in Höhe des Ausfallbetrages, d.h. in der Höhe in welcher er aus der Verwertung der Immobilie keine Befriedigung erlangt, zur Insolvenztabelle anmelden. Diese Forderung nimmt als gewöhnliche Insolvenzforderung am Verfahren teil und unterfällt - wie qw zutreffend schreibt - der Restschuldbefreiung (§ 301 InsO).
danke für die Antworten.
Nun könnte es sein, daß Gläubiger A seine Forderungen gern über das Insolvenzverfahren hinaus bestehenlassen möchte, da das Restvermögen des S im wesentlichen von den Kosten des Verfahrens beansprucht wird und auch in WVP
keine nenneswerte weitere Befriedigung zu erwarten ist.
Erreicht er dies, imdem er seine Forderungen nicht zur Tabelle anmeldet?
Beachtenswert ist auch der Aspekt, daß die Verwertung der Immobilie bei laufendem Insolvenzverfahren stattfindet, die Feststellung einer Restforderung also unter Umständen erst geraume Zeit nach Eröffnung des Verfahrens getroffen werden kann.
Gibt es einen Zeitpunkt im Insolvenzverfahren, ab dem diese Forderungen nicht mehr angemeldet werden können, also als neue Forderungen weiter bestehen bleiben?
Könnte A sein Ziel durch Aussonderung (§47 InsO) erreichen?
Oder ist es so, daß die Forderungen von A, trotz Aussonderung, in jedem Falle vom Insolvenzverfahren erfaßt werden und somit bei Erteilung der RSB erlöschen?
Danke
radab
Zuletzt bearbeitet von radab am 29.04.05, 08:47, insgesamt 1-mal bearbeitet
Die RSB gilt ALLEN Insolvenzschuldnern ggü, d.h. auch solchen, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. Sogar für den Falls, dass sie gar nicht wussten, dass ein Insolvenzverfahren läuft. Sonst könnten ja einfach alle nicht anmelden und ihre Forderung bliebe dann bestehen.
Für gewöhnlich wird der Insolvenzverwalter mit dem Abschluss des Verfahrens warten, bis die Zwangsversteigerung über die Bühne ist. Ganz abgesehen davon, wird der absonderungsberechtigte Gläubiger im Zweifel seine Forderung erstmal insgesamt zur Tabelle anmelden (für den Ausfall) und später aufgefordert werden, die Forderung in Höhe des Erlöses aus der Zwangsversteigerung zu mindern. Für ein Fortbestehen der Forderung nach der Wohlverhaltensphase ist nur Raum, wenn sie als Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet wird, oder wenn dem Insolvenzschuldner die RSB versagt wird (-> dann würden alle anderen Forderung auch weiterbestehen - sogar in titulierter Form, weil zur Tabelle festgestellt).
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