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Eine Freundin von mir hat ihre Ausbildung zur Rettungssanitäterin gemacht, sie ist schon ungefähr ihr Leben lang beim Roten Kreuz.
Sie ist zur Zeit im 2. Jahr in der Ausbildung zur Krankenpflegerin und möchte in ihrer Freizeit ehrenamtlich im Rettungsdienst mitfahren. Ihre Schulleiterin ist allgemein dagegen abgeneigt und hat es schon anderen Schülern untersagt.
Darf sie das? Bzw. darf sie die Ausbildung dann kündigen?
Steuerrechtlich dürfte der Verdienst durch diese ehrenamtlichen Tätigkeiten kein Problem sein, denn es läuft als steuerfreie "Aufwandsentschädigung".
Und ist es nicht im Prinzip jedes Menschen freie Entscheidung, wo er seine Freizeit verbringt.. ob im Sportverein oder im Dienste zum Nächsten?
Das ist, was ich im Krankenpflegegesetz gefunden habe (KrPflG), Stand 01.01.2004:
Zitat:
§19
[...]
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [siehe weiter unten] nicht oder nicht mehr vorliegen oder
b) aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie
[...]
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§2
(1)
[...]
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
[...]
Verfasst am: 07.10.04, 15:12 Titel: Re: Darf einer Krankenpflegeschülerin Ehrenamt untersagt wer
Ein Nebentätigkeitsverbot könnte im Ausbildungsvertrag oder im Tarifvertrag stehen.
Und gerade in diesem Fall sind schon Probleme denkbar:
1. Das DRK betreibt selbst Krankenhäuser, könnte also ein direkter Konkurrent des Arbeitgebers sein.
2. Krankenhäuser und Rettungsdienste müssen zusammenarbeiten, es könnte zu Loyalitätskonflikten kommen.
3. Die Einhaltung der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes ist bei diesen beiden Tätigkeiten sehr schwierig (z.B. Lage und Anzahl der freien Tage, Ruhezeiten zwischen zwei Tagen, Stundenzahl je Tag und Woche).
Wenn sie eine Bezahlung bekommt, auch wenn steuerfrei, spricht das sehr dafür, daß es ein Arbeitsverhältnis ist.
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