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Probleme mit IV - Steuerrückerstettungen

 
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conferencemelli
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 29.04.05, 14:55    Titel: Probleme mit IV - Steuerrückerstettungen Antworten mit Zitat

Einem IV wurde vor 3 Jahren unter Zeugen telefonisch mitgeteilt, dass der Schuldner seine Einkommenssteuererklärung abgeben will und er durch Fahrtkosten vom Wohnsitz zur Arbeitsstelle mit dem Firmenwagen eine Rückerstattung erwartet. Firmenwagen wurde nach 1% Regelung versteuert.
Jetzt fällt der IV aus allen Wolken und sagt, dass ein Schuldner im Inso-Verfahren keine Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen gegenüber dem FA abgeben darf.
Die Steuererstattung hat der Schuldner natürlich behalten und entsprechend von gelebt.
Jetzt kommt der IV damit und macht dem Schuldner die Hölle heiß wegen Veruntreuung und Vorenthalten von Einkünften. Wie kann der Schuldner sich dagegen wehren.

Vielen Dank im Vorraus
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conferencemelli
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 29.04.05, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

Zusatz: Der IV hat dem Schuldner nie gesagt, dass ein Schuldner keine Erklärungen abgeben darf
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conferencemelli
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 29.04.05, 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

noch ein Zusatz: Finanzamt ist Hauptgläubiger

So das war es
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ThoFa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.02.2005
Beiträge: 830

BeitragVerfasst am: 29.04.05, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

jetzt musst Du eine Einigung mit dem Verwalter finden. Die Steuererstattung gehört im eröffneten Verfahren zur Masse. Es ist nicht Aufgabe des Verwalters den Schuldner beratend zur Seite zu stehen.

Die Steuererklärung muss im eröffneten Verfahren durch den Verwalter gemacht werden (§ 34 AO). Normalerweise wird auch der Bescheid an den Verwalter verschickt.

Seltsam ist es auch, dass das Finanzamt als Gläubiger nicht aufgerechnet hat.

Hier scheinen alle gepennt zu haben.

Letztendlich muss man wohl auch prüfen, ob man den Verwalter aufgrund des Telefonates ein Mitverschulden anlasten kann. Dies würde seine Einigungsbereitschaft sicher erhöhen. Winken

MfG

ThoFa
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conferencemelli
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 30.04.05, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Mit Sicherheit steht der Verwalter dem Schuldner nicht beratend zur Seite.
Ich bin trotzdem der Meinung, dass ein Verwalter gewisse Aufklärungs- und Belehrungspflichten dem Schuldner gegenüber hat.
In allen bisher geführten Gesprächen, bis auf das Letzte, wurde nie erwähnt, dass Steuererklärungen nur vom Verwalter gemacht werden dürfen.

Das komische daran ist, vor ungef. 1 1/2 Jahren hat der Schuldner sich Selbständig gemacht und es dem Verwalter mitgeteilt. Vor ungefähr einem halben Jahr teilte der IV dem Schuldner mit, dass der Schuldner keine Umsatzsteuererklärungen abgeben darf und alles vom IV gemacht werden MUSS. In einem persönlichen Gespräch wurde dann vereinbart, dass die Ust-Erkl. weiter vom Schuldner gemacht werden soll.
Grund: dem IV zuviel Aufwand und er wäre dann in der Haftung ??!! Ausserdem leitet das FA dem IV die Erklärung weiter.

Entweder darf der Schuldner Steuererklärungen abgeben oder nicht!
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