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Nebentätigkeitsrecht / Tätigkeit in eigener Landwiortschaft

 
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kunne60
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 11.05.05, 13:44    Titel: Nebentätigkeitsrecht / Tätigkeit in eigener Landwiortschaft Antworten mit Zitat

Der Beamte A. betreibt eine ca. 20 ha große private Landwirtschaft mit Tierhaltung auf eigenen Grund und Boden. Die Landwirtschaft dient der Futtererzeugung für die eigene Tierhaltung und der "Entlohnung" von Helfern aus dem Dorf. Die Tiere werden ausschließlich zum Eigenbedarf verwertet.
Aber auf Grund der Größe der Landwirtschaft beantragt der Beamte auch Fördermittel ( Rechtsanspruch ) in Form von mehreren tausend Euro und verwendet diese für die Landwirtschaft. Davon werden ebenfalls Lohnbetriebe bezahlt, die Tätigkeiten erbringen, die der Beamte auf Grund einer Erkrankung nicht mehr erbringen kann.

Eine Gewerbe auf landwirtschaftlichen Einzelbetrieb ist angemeldet, entsprechende Steuererklärungen werden gefertigt .

Ist diese Nebentätigkeit anzeigepflichtig / genehmigungpflichtig oder sogar nur Privatvergnügen des Beamten .

Danke für die Mühe

Kunne60
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Wolfgang Belz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 196
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 11.05.05, 20:49    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Abend, Kunne60,

Wenn der Beamte es hält wie die Witwe Bolte bei Wilhelm Busch ("... einerseits der Eier wegen, die die lieben Tierchen legen... ") handelt es sich um eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, weil sie unter die Ausnahmen des § 30 LBG Berlin (Brandenburg weiß ich nicht, ist aber wortgleich) fällt. Also - Privatvergnügen. Da er aber nicht unerhebliche EU-Mittel erhält, ist sie nicht "unentgeltlich", sondern unterliegt den Bestimmungen des § 29 LBG Bln. Dabei könnte hier der Versagungsgrund Abs. II Satz 2 aaO vorliegen, wonach dieser indiziert ist, wenn sich die Nt wegen "gewerbsmäßiger Dienst- und Arbeitsleistung oder sonst nach Art Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufes darstellt".

Auf jeden Fall sollte er die Genehmigung beantragen, weil m. E. genehmigunspflichtig.

MfG W. Belz
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