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muß Opfer übler Nachrede Anwaltsrechnung zahlen?

 
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mindMachine
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Anmeldungsdatum: 30.04.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 30.04.05, 17:44    Titel: muß Opfer übler Nachrede Anwaltsrechnung zahlen? Antworten mit Zitat

Guten Tag,

die Sachlage stellt sich so dar:

eine Person (A) verbreitet über eine andere Person (B) schwerwiegende Behauptungen, welche nicht nur geeignet sind, diese "...in ihrer Ehre zu verletzten...", sondern evtl. die Ausübung ihres Berufes in der Öffentlichkeit unmöglich zu machen.Belege, Beweise etc. für die getätigte Verleumdung kann A nicht vorlegen.

Die unbelegten, mithin unbelegbaren Verleumdungen betreffen die geschiedene Ehe von B, sowie die Kinder aus dieser. Eines der Kinder wurde bereits anonym von A am Telefon belästigt und beschimpft.

Da B sich selbst+ Berufliches, sowie Ex-Ehepartner+Kinder schützen muß, begibt sich B zum Anwalt, wo man B von einer Anzeige abrät, so dass B in Absprache mit dem Ex-Ehepartner davon absieht. Man ist sich einig, im Sine der Kinder so wenig harte "Geschütze", wie möglich, aufzufahren.

Der Anwalt von A verfasst einen Schriftsatz an A, in welchem er darlegt, welches Verbrechens sich A offensichtlich schuldig gemacht hat, welches Strafmass u.U. zum Tragen käme und fügt eine Verpflichtungserklärung hinzu, mit welcher A sich via Unterschrift dazu verpflichten soll, die Verbreitung der Verleumdungen zu unterlassen sowie die Anwaltskosten zu tragen.

Recht aufgeregt meldet sich A darauf hin bei diesem Anwalt, und erklärt, sich zwar verpflichten zu wollen, die Verleumdungen zu unterlassen, aber nicht zur Zahlung der Kosten bereit zu sein. Auf den Vorschlag einer Ratenzahlung geht A nicht ein.A sendet eine eigenhändig verfasste Verzichtserklärung an den Anwalt, in welcher von den offenen Kosten keine Rede mehr ist.

Da A über ein geringes Einkommen (unter €900} verfügt, erklärt der Anwalt gegenüber B, daß er nun keine Handhabe mehr hätte, daß selbst im Falle einer Anzeige der Betrag von A nicht einzutreiben sei und B die Kosten tragen müsse.

Bleibt B jetzt tatsächlich auf den Kosten sitzen, obwohl es zum eigenen Schutz sowie zum Schutz des Ex-Ehepartners und vor allem der Kinder nötig war, sich Unterstützung vom Anwalt zu holen? Kann A die Zahlung (in Raten) ablehnen, obwohl die Verleumdung zugegeben wurde?

vielen Dank für Ihre Antworten
mM
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MatthiasBarth
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.04.2005
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 30.04.05, 18:23    Titel: Re: muß Opfer übler Nachrede Anwaltsrechnung zahlen? Antworten mit Zitat

mindMachine hat folgendes geschrieben::
Guten Tag,

die Sachlage stellt sich so dar:

eine Person (A) verbreitet über eine andere Person (B) schwerwiegende Behauptungen, welche nicht nur geeignet sind, diese "...in ihrer Ehre zu verletzten...", sondern evtl. die Ausübung ihres Berufes in der Öffentlichkeit unmöglich zu machen.Belege, Beweise etc. für die getätigte Verleumdung kann A nicht vorlegen.

Die unbelegten, mithin unbelegbaren Verleumdungen betreffen die geschiedene Ehe von B, sowie die Kinder aus dieser. Eines der Kinder wurde bereits anonym von A am Telefon belästigt und beschimpft.

Da B sich selbst+ Berufliches, sowie Ex-Ehepartner+Kinder schützen muß, begibt sich B zum Anwalt, wo man B von einer Anzeige abrät, so dass B in Absprache mit dem Ex-Ehepartner davon absieht. Man ist sich einig, im Sine der Kinder so wenig harte "Geschütze", wie möglich, aufzufahren.

Der Anwalt von A verfasst einen Schriftsatz an A, in welchem er darlegt, welches Verbrechens sich A offensichtlich schuldig gemacht hat, welches Strafmass u.U. zum Tragen käme und fügt eine Verpflichtungserklärung hinzu, mit welcher A sich via Unterschrift dazu verpflichten soll, die Verbreitung der Verleumdungen zu unterlassen sowie die Anwaltskosten zu tragen.

Recht aufgeregt meldet sich A darauf hin bei diesem Anwalt, und erklärt, sich zwar verpflichten zu wollen, die Verleumdungen zu unterlassen, aber nicht zur Zahlung der Kosten bereit zu sein. Auf den Vorschlag einer Ratenzahlung geht A nicht ein.A sendet eine eigenhändig verfasste Verzichtserklärung an den Anwalt, in welcher von den offenen Kosten keine Rede mehr ist.

Da A über ein geringes Einkommen (unter €900} verfügt, erklärt der Anwalt gegenüber B, daß er nun keine Handhabe mehr hätte, daß selbst im Falle einer Anzeige der Betrag von A nicht einzutreiben sei und B die Kosten tragen müsse.

Bleibt B jetzt tatsächlich auf den Kosten sitzen, obwohl es zum eigenen Schutz sowie zum Schutz des Ex-Ehepartners und vor allem der Kinder nötig war, sich Unterstützung vom Anwalt zu holen? Kann A die Zahlung (in Raten) ablehnen, obwohl die Verleumdung zugegeben wurde?

vielen Dank für Ihre Antworten
mM


Bleibt B jetzt tatsächlich auf den Kosten sitzen, obwohl es zum eigenen Schutz sowie zum Schutz des Ex-Ehepartners und vor allem der Kinder nötig war, sich Unterstützung vom Anwalt zu holen? Kann A die Zahlung (in Raten) ablehnen, obwohl die Verleumdung zugegeben wurde?

Ja. Sie härtten ja keinen Anwalt beauftragen müssen. Ist nicht zynisch gemeint, aber irgendwer muss die Kosten des Anwaltes ja tragen. Daher da Sie Auftraggeber sind sind Sie der(diejenige der zahlen muss. A hat hier recht geschickt gehandelt. A. hatte zu keiner Zeit die Verpflichtung die nawaltsgebühren zu zahlen. Das würde sich erst nach einem Gerichtsverfahren zugunsten von B. machen lassen. Würde an der Gesamtsituation aber trotzdem nichts ändern.
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mindMachine
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Anmeldungsdatum: 30.04.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 01.05.05, 13:12    Titel: Re: muß Opfer übler Nachrede Anwaltsrechnung zahlen? Antworten mit Zitat

MatthiasBarth hat folgendes geschrieben::

Ja. Sie härtten ja keinen Anwalt beauftragen müssen. Ist nicht zynisch gemeint, aber irgendwer muss die Kosten des Anwaltes ja tragen. Daher da Sie Auftraggeber sind sind Sie der(diejenige der zahlen muss. A hat hier recht geschickt gehandelt. A. hatte zu keiner Zeit die Verpflichtung die nawaltsgebühren zu zahlen. Das würde sich erst nach einem Gerichtsverfahren zugunsten von B. machen lassen. Würde an der Gesamtsituation aber trotzdem nichts ändern.


...verstehe. klingt plausibel. Dennoch ging B ja nicht aus irgendwelchen Rachegelüsten heraus zum Anwalt, sondern wollte B ja gerade ein noch grösseres Aufhebens, verbunden mit noch höheren Kosten, verhindern. Zudem wollte B seine Kinder da raushalten, deshalb keine Anzeige.

Gruß mM
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MatthiasBarth
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.04.2005
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 01.05.05, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

Die Motivation aus der Sie den Anwalt bauftragen ist hier nicht relevant. Sondern nur die rechtliche Sachlage.

Wer die Runde bestellt, bezahlt sie ...
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