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ich komme einfach im BGB nicht weiter. Vielleicht könnt ihr mir helfen?
Es geht um Arbeitnehmeranteile der Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Jahre 1998. Grundsätzlich sind die bereits verjährt. Allerdings wurde 1999 vom ehemaligen Geschäftsführer ein Schuldanerkenntnis unterschrieben.
Folgende Punkte sind u.a. darin verankert:....
...das vorstehende deklaratorische Schuldanerkenntnis erfolgt in Anerkenntnis der Beitragsforderung in der genannten Art und Höhe. Alle bekannten wie unbekannten Einwendungen, die sich nicht aus dieser Vereinbarung ergeben, insbesondere die Einwendung der Verjährung und die Einwendung aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen....
Ich verzichte auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage.
...Durch diese Schuldanerkenntnis werden die Forderungen in ein schuldumgestaltnerisches Anerkenntnis mit 30-jähriger Verjährungsfrist umgewandelt.
Diese Schuldanerkenntnis wurde vom ehemaligen GF 1999 unterschrieben.
Die Frage ist nun; sind die Forderung nun verjährt, weil ledigliche die Zustellung des Mahnbescheides hemmt und der Vollstreckungsbescheid unterbricht, oder hat dieses Schuldanerkenntnis die 30-jährige zur Folge?
Wenn es geht vielleicht, könnte mir jemand die Rechtsgrundlage dafür geben.
Bei diesem Dokument handelt es sich wahrscheinlich um einen vollstreckbaren Titel, insbesondere wenn es sich um ein notarielles Schuldanerkenntnis handelt.
Insofern sind üblichen Wege zur Erwirkung eines Titels (Mahnbescheid, Klage usw.) nicht notwendig.
Die Verjährung dürfte daher 30 Jahre betragen.
Leider handelt es sich nicht um ein notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis.
Wenn es das wäre, wäre man schon ein ganzes Stück weiter.
Es müßte theoretisch mit diesem Schuldanerkenntnis der Mahn- und Vollstreckungsbescheid beantragt werden, um auch von vornherein Widersprüche auszuschließen was die Einrede der Verjährung angeht.
Nun nochmal die Frage, kann hier von der 30 jährigen ausgegangen werden oder eher nicht.
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