| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
Mr.Black noch neu hier
Anmeldungsdatum: 05.05.2005 Beiträge: 3
|
Verfasst am: 05.05.05, 13:07 Titel: Kündigung durch Krankenkasse |
|
|
Hallo
Kann eine Krankenkasse jemanden rückwirkend auf 2 Jahre kündigen.
Kündigungsgrund: Weil im Familienbetrieb ( kleine Gartenpflegefirma ) beschäftigt, angeblich für diese Arbeit unterbezahlt ( ca. € 1000 netto ) und damit zuwenig Beitrag zahlen würde.
Da ja auch selbstständig ( ohne Chef ) beim Kunden gearbeitet wurde.
Daraus folgte, das dann bei Aufgabe des Geschäftes das Arbeitsamt kein Arbeitslosengeld zahlen will, da ja laut ihrem Schreiben von der Krankenkasse für den Mann ja nun schon seit 2Jahren keine Beiträge mehr gezahlt wurden, er demnach ja auch schon seit 2 Jahren arbeitslos ist und somit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Das kann doch nicht richtig sein! |
|
| Nach oben |
|
 |
nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
|
Verfasst am: 05.05.05, 13:10 Titel: |
|
|
Ihre Schilderung ist etwas verworren und lässt sich nicht nachvollziehen.
Ist evtl. ein Zusammenhang mit einer Scheinselbstständigkeit gegeben?
Wurden deshalb evtl. höhere Krankenkassenbeiträge rückwirkend für die letzten zwei Jahre verlangt, vom Versicherten aber nicht gezahlt? |
|
| Nach oben |
|
 |
Stefanie145 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.02.2005 Beiträge: 2909 Wohnort: Oerlinghausen
|
Verfasst am: 05.05.05, 15:09 Titel: |
|
|
Hallo
Ich versuche gerade einmal mir selbst den Fall verständlich zu machen.
Der "Arbeitnehmer A" arbeitet in dem Familienbetrieb. Nun bekamm "A" einen Brief von der Krankenkasse, dass er seit 2 Jahren nicht mehr versichert ist.
So wie es mir ausschaut, hat die Krankenkasse wohl jetzt geprüft, ob es sich um ein echtes Beschäftigungsverhältnis handelt. Dabei kam die Krankenkasse anscheinend auf den Schluss, dass es sich nicht um echtes Beschäftigungsverhältnis handelte, da "A" nur sehr gering entlohnt wird und wohl nicht weisungsgebunden ist, da er selbstständig arbeitet.
Daraus ergibt sich für die Krankenkasse, dass "A" wie ein Geschäftsführer tätig ist, diese sind nicht versicherungspflichtig.
Damit A den Versicherungsschutz in der Krankenversicherung wahren kann, sollte er mit seiner Krankenkasse in Verbindung treten, ob er sich für die letzten 2 Jahre und in Zukunft freiwillig versichern kann.
Wenn nachträglich festgestellt wird, dass eine Pflichtversicherung nicht bestanden hat oder wenn nachträglich der Anspruch auf eine Familienversicherung verneint wird, bieten die meisten Krankenkassen diese Nachversicherung an.
Diese nachträgliche Verweigerung der Pflichtversicherung ist dadurch möglich, da "A" anscheinend die Krankenkasse nicht darüber aufgeklärt hat, dass er gar nicht in einem echten Beschäftigungsverhältnis arbeitet, bzw. damals nicht alle Angaben zur Prüfung gemacht hat. |
|
| Nach oben |
|
 |
Mr.Black noch neu hier
Anmeldungsdatum: 05.05.2005 Beiträge: 3
|
Verfasst am: 05.05.05, 16:06 Titel: |
|
|
@ stefanie145
Der Betrieb bestand nur aus zwei Leuten.
A der Angestellte
B die Chefin
Bei Kunden wurde daher immer zu zweit gearbeietet, und ein Lohn von 1000 bis 1200 € sind in der Pflegebranche üblich, das ist weder zu wenig noch zuviel. A hatte mit der Geschäftsfürung nix zu tun.
@ nebelhoernchen
Nein, keine Scheinselbstständigkeit
Es wurden keine höheren Beiträge rückwirkend verlangt, sondern eine rückwirkende Kündigung ausgesprochen. Erbrachte Leistungen wurden mit geahlten Beiträgen verrechnet und somit war A seit Anfang 2003 nicht mehr bei der AOK versichert |
|
| Nach oben |
|
 |
Stefanie145 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.02.2005 Beiträge: 2909 Wohnort: Oerlinghausen
|
Verfasst am: 05.05.05, 19:00 Titel: |
|
|
Aber die AOK muss doch aus irgendeinem Grund auf die Idee gekommen sein, dass es sich nicht um ein echtes Beschäftigungsverhältnis handelt.
In welchem Verhältnis steht A zu der Chefin?
In wievielen monatlichen Stunden werden denn die 1000 € netto erarbeitet? |
|
| Nach oben |
|
 |
nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
|
Verfasst am: 05.05.05, 19:59 Titel: |
|
|
| Wie hat die Krankenkasse die Kündigung denn genau begründet? |
|
| Nach oben |
|
 |
Mr.Black noch neu hier
Anmeldungsdatum: 05.05.2005 Beiträge: 3
|
Verfasst am: 07.05.05, 17:12 Titel: |
|
|
@ nebelhoernchen
Da die Firma ein kleiner Familienbetrieb ist und mein Vater als Angestellter ein, ihrer Meinung nach, zu geringes Einkommen bezieht um auf gut Deutsch nicht so hohe Beiträge zahlen zu müssen. |
|
| Nach oben |
|
 |
Stefanie145 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.02.2005 Beiträge: 2909 Wohnort: Oerlinghausen
|
Verfasst am: 07.05.05, 17:18 Titel: |
|
|
Ist Ihre Mutter die Geschäftsinhaberin?
In diesem Fall liegt es natürlich nahe, dass Ihre Eltern den Laden gemeinsam führen und Ihr Vater nicht weisungsgebunden ist. Wenn er nicht weisungsgebunden ist, handelt es sich auch nicht um ein echtes Arbeitsverhältnis.
Ihr Vater kann allerdings gegen den Bescheid der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Dieser muss in der Regel innerhalb von einem Monat eingereicht werden. |
|
| Nach oben |
|
 |
|