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Sehr geehrte Moderatoren,
Ich bin Ukrainerin, studierte seit Juli 2000 in München und hatte
Aufenthaltsgenehmigung bis zum 3 Juli 2004.
In August 2003 heiratete ich einen Deutschen in Freiberg(Sachsen). Dann
habe ich mich nach Freiberg umgemeldet. Danach wollten wir eine
Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Die Ausländerbehörde hat uns
mitgeteilt, dass es gar nicht möglich sei, da wir keinen gewöhnlichen
Aufenthalt in D haben. Mein Mann arbeitet und ich studiere in Österreich.
So können die Gehaltsbescheinigungen nicht nach gewiesen werden. Wir sind
dann wieder nach Ö gefahren und dort eine Aufenthaltsgenehmigung
beantragt. Das ging problemlos.
Aber zu meinen Fragen:
Ich habe mich in D bis heute nicht abgemeldet. Jetzt habe ich aber
erfahren, dass die Ausländerbehörde mit dem Einwohnermeldeamt kontaktiert
und mitgeteilt hat, dass ich mich in D illegal aufhalte, da meine
Aufenthaltsgenehmigung nicht verlängert wurde.
1. Gibt es irgendwelche Möglichkeiten in D gemeldet zu sein und eine
Aufenthaltserlaubnis zu beantragen? Kann die Ausländerbehörde den
Aufenthalt in Ö genehmigen, wenn wir nachweisen, dass wir uns öfter dort
aufhalten (Besuch der Schwiegereltern, verbringen Wochenende etc). Das
heißt, dass wir nicht länger als ein halbes Jahr abwesend sind. Mein Mann
ist auch in D gemeldet.
2. Muss ich mich endgültig abmelden? Aber welche Auswirkungen hat es auf
eine spätere Einbürgerung wenn der Aufenthalt unterbrochen wird? Jetzt
sind wir schon über ein Jahr verheiraten mit vier Jahren Aufenthalt.
Ich bedanke mich im Voraus für ihre Antworten.
entscheidend für die aufenthaltsrechtliche Beurteilung ist nicht die meldrechtliche Situation, sondern der tatsächliche Aufenthalt.
Wer tatsächlich nicht in Deutschland lebt, erhält keine Aufenthaltserlaubnis bzw. die bereits erhaltene erlischt nach einem nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt bzw. nach 6 Monaten grundsätzlich.
Wenn der Ehemann Deutscher ist, steht ihm und seiner Ehefrau natürlich als EU-Bürger bzw. Familienmitglied eines EU-Bürgers ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu.
Kehren Sie irgendwann nach Deutschland zurück, haben Sie einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als Ehefrau.
Allerdings fehlen Ihnen bei dauerndem Aufenthalt außerhalb Deutschlands die Zeiten für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
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