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Approbation trotz vorstrafe
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Gast






BeitragVerfasst am: 07.11.04, 06:24    Titel: Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Man muß da sicher unterscheiden:

Man gilt nur als vorbestraft, wenn man zu einer Geldstrafe (Tagesätzte) oder Gefängnis über eine bestimmte Anzahl von Tagen verurteitl wurde.

Sicher weiß ich: Über 2 Jahre oder Tagessätze ist man sicherlich vorbestraft.

Wo die wirkliche Grenze liegt, solltest Du mal bei einem Anmwalt erfragen.

Ob das für ein Jahr oder 365 Tagessätze auch schon gilt, weiß ich nicht.
Bei 30 Tagessätzen oder 1 Monat ist man, glaube ich, noch nicht vorbestraft. Wo die Grenze icht, weiß ich nicht.

Es kommt ja auch darauf an, welches Fürhungszeugnis verlangt wird.
Es gibt da verschiedene Stufen, und nicht in jede Stufe wird alles eingetragen. Die höchste Stufe wird verlangt, wenn man Beamter werden will.
Für die Promotion wird eine niedrigere Stufe verlangt.

Ich kenne mich da aber auch nicht genaus aus. Du solltest das mal eruieren.
1. Anwalt fragen, ab wann man als vorbestraft gitl
2. Frage, welche Art Fürhugnszeugnisse Du überhaupt vorlegen mußt
3. Frage, was in welche Fürhungszeugnisse aufgenommen wird.


PS: Manche praktizierenden Ärzte sind nur deshalb nicht vorbestraft, weil man ihnen die Kunstfehler einfach nicht nachweisen konnte. Deshalb sollten einige hier auch nicht so überheblich reden. Köanntem an jeden Kunstfehler nachweisen, gäbe es eine Prozeßlawine.

Gruß


Wer weiß schon immer, wo die Grenzen liegen, zum Übergang zur Vorbestrafung? Zur Klärung muss wohl ein Anwalt hinzugezogen werden. Sicher, es werden nicht die Kunstfehler eines jeden Arztes offensichtlich. Wenn ein Kunstfehler begangen worden ist, sollte man aber zumindest so menschlich sein, sich bei den Geschädigten zu entschuldigen, vor Jahr(en). Bei aller Nächstenliebe, wie gewährt man jemandem den Seelenfrieden, den er sich offenbar selbst nicht gewähren kann.
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