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Verfasst am: 21.04.05, 14:56 Titel: ruhegeld für einen beamten z.A. der dienstunfähig wird?
Hallo,
folgender Fall.
Ein Beamter wird in der Probezeit dienstunfähig wegen psychischen Belastungen.
Bekommt er dann Ruhegeld??
Wird er überhaupt dienstunfähig oder einfach entlassen.
Anmeldungsdatum: 22.09.2004 Beiträge: 196 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 21.04.05, 17:37 Titel:
Hallo nochmal, Opa Gerd,
ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahre abgeleistet hat. Näheres finden Sie auch wieder im BeamtVG, §§ 4 ff.
Genau dort!
BeamtVG steht für Beamtenversorgungsgesetz _________________ MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Anmeldungsdatum: 12.05.2005 Beiträge: 1614 Wohnort: schönste Stadt der Welt
Verfasst am: 18.05.05, 06:45 Titel:
Eine Ruhegehalt wird nach -§ 4 des Beamtenversorgungsgesetzes nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat.
Nach § 15 Abs. 2 BeamtVG kann aber einem Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist (§ 31 BBG), aber ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. (Eine Entlassung des Beamten auf Probe kommt dann in Betracht, wenn die ruhegehaltfähige Wartezeit nicht erfüllt ist).
Die Unterhaltsbeitrag muss beantragt werden. Für Interessierte habe ich hier einmal den Text der Verwaltungsvorschriften zu § 15 BeamtVG angeführt:
15.0 Allgemeines
15.0.1
Wegen des Antragserfordernisses für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 15 und des Zahlungsbeginns vgl. die Tz. 49.2.1.
15.0.2
Für Beamte auf Zeit, die wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden, gilt § 15 entsprechend (vgl. § 66 Abs. 5).
15.0.3
Auf Beamte auf Widerruf und Ehrenbeamte ist § 15 nicht anwendbar; auf die Tz. 91.1.1 wird jedoch hingewiesen. Bei Unfallfolgen gelten die §§ 38 und 68.
15.1 Zu Absatz 1
15.1.1
Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung (§ 1232 der Reichsversicherungsordnung, § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes) zu entscheiden. Eine Ausnahme kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn bei Versicherungsfällen des Alters trotz Nachversicherung die Wartezeit für das Altersruhegeld (§ 1248 Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung, § 25 Abs. 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes) nicht erfüllt sein würde.
15.1.2
Ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 ist auf Zeit zu bewilligen, sofern nicht die besonderen Umstände des Falles eine Bewilligung auf Lebenszeit rechtfertigen. Ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit wird in der Regel in den Fällen der Tz. 15.1.1 Satz 2 in Betracht kommen. Ist im Zeitpunkt der Entlassung der Versicherungsfall im Sinne der Rentenversicherungsgesetze (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Alter) noch nicht eingetreten, so kann ein Unterhaltsbeitrag nur auf Zeit bewilligt werden.
15.1.3
Die Gewährung eines Übergangsgeldes (§ 47) schließt die nachträgliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht aus. Ein Unterhaltsbeitrag darf nicht für eine Zeit bewilligt werden, während der Übergangsgeld zusteht.
15.1.4
Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers geboten ist; dabei soll die Dauer der Dienstzeit angemessen berücksichtigt werden.
15.1.5
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers (Tz. 15.1.4) sind Leistungen, die aufgrund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidiär gewährt werden, bei denen also der Unterhaltsbeitrag als Einkommen berücksichtigt wird (z. B. Sozialhilfeleistungen, die Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente nach dem Lastenausgleichsgesetz, die Ausgleichsrente und der Schadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären), Leistungen für bestimmte Mehraufwendungen (z. B. die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, Sonderleistungen für Blinde, die aufgrund von Ländervorschriften gewährt werden, Leistungen der Tuberkulosehilfe) sowie die Grundrente für Beschädigte und Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären. außer Betracht zu lassen. Ferner bleiben das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und Leistungen, die die Gewährung des Kindergeldes ausschließen f§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes), außer Betracht.
15.1.6
Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. Das soll durch volle oder nur bruchteilweise Bewilligung des nach dein Gesetz zu berechnenden Ruhegehaltes geschehen; die Mindestversorgung (Tz. 14.1.4) kann dabei unterschritten werden. In den Fällen der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit sind bei der Ermittlung des für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages maßgebenden Ruhegehaltes § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 anzuwenden.
15.1.7
Im Bewilligungsbescheid ist dem Versorgungsberechtigten aufzugeben, jede Änderung seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich anzuzeigen; weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt. Die Bewilligung auf Zeit ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Wegfall der Voraussetzungen oder bei Eintritt des Versicherungsfalles (Tz. 15.1,2 Satz 3) auszusprechen; sie kann bei Ablauf der Bewilligungszeit auf Antrag verlängert werden.
15.1.8
Bei Durchführung der Nachversicherung kann dem entlassenen Beamten auf Antrag ein Vorschuß auf Rente unter der Bedingung gezahlt werden, daß der Beamte seine Ansprüche aus den gesetzlichen Rentenversicherungen an den Dienstherrn abtritt (Artikel I § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil -).
15.1.9
Die Kürzungsvorschrift des § 57 wird auf den Unterhaltsbeitrag angewandt (§ 63 Nr. 1). Das gilt auch, wenn bei einer Nachversicherung die Entgelte nach § 1402 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung, § 124 Abs. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes gekürzt worden sind; eine Rente aus dieser Nachversicherung ist bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen.
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