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Meine Tochter ist geistig Behindert (GdB 90 %). Sie ist jetzt 17 Jahre alt und ab nächstes Jahr wird wohl eine Betreuung nötig sein. Normalerweise kein Problem, aber : seit vorigem Jahr ist meine Tochter im Berufsbildungsbereich einer WfBM und der Träger dieser Einrichtung ist mein Arbeitgeber. Auch wenn ich selber im Heimbereich und nicht im Werkstattbereich tätig bin ist doch ein Interessenkonflikt nicht auszuschließen, was eine Betreuung meinerseits wohl ausschliest?!
Hier nun meine Frage, kann meine Tochter eine sogenannte Verfügungsvollmacht erteilen (ich hoffe ich habe das jetzt richtig ausgedrückt)? Wäre diese überhaupt Gültig, da ihre Behinderung ja schon besteht?
Ich muß wohl hinzufügen, das sie in der Lage ist sich zu artikulieren und ihrem Willen Ausdruck verleihen kann.
Mir ist klar, das hier keine Rechtsberatung stattfindet, aber vielleicht hatte jemand ein ähnliches Problem, oder hat eine Idee, wie ich ohne zu kündigen weiterhin für meine Tochter die Verantwortung tragen kann.
Hallo!
Ihre Tochter kann nur im Umfang ihrer eigenen Geschäftsfähigkeit Vollmachten erteilen. Da, wie Sie sagen, eine 90 % geistige Behinderung besteht, wird eine Geschäftsfähigkeit i. S. des Gesetzes & 104 BGB nicht gegeben sein.
Solange Ihre Tochter nicht in dem Heimbereich lebt, in welchem Sie arbeiten, oder im Heimbereich des Trägers, bei welchem Sie tätig sind, steht eigentlich einer Betreuung durch Sie nichts im Wege. Sie sollten sich bei dem für Ihre Tochter zuständigen Vormundschaftsgericht beraten lassen.
Hallo!
Ihre Tochter kann nur im Umfang ihrer eigenen Geschäftsfähigkeit Vollmachten erteilen. Da, wie Sie sagen, eine 90 % geistige Behinderung besteht, wird eine Geschäftsfähigkeit i. S. des Gesetzes & 104 BGB nicht gegeben sein.
Solange Ihre Tochter nicht in dem Heimbereich lebt, in welchem Sie arbeiten, oder im Heimbereich des Trägers, bei welchem Sie tätig sind, steht eigentlich einer Betreuung durch Sie nichts im Wege.
1. Sehe ich auch so. Falls es ggf. doch in einzelnen Bereichen zu Interessenkonflikten kommen könnte, kann das Gericht immer noch einen Ergänzungsbetreuer bestellen.
2. Wegen der Vollmacht können Sie übrigens auch den Hausarzt fragen, ob er Ihre Tochter insoweit für geschäftsfähig hält. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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