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Haftung bei Tauschringen

 
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Corinna_35
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Anmeldungsdatum: 02.05.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 10.05.05, 13:39    Titel: Haftung bei Tauschringen Antworten mit Zitat

Hallo!

Hat jemand hier schon Erfahrung sammeln können bei Haftungsfällen bei Tauschringtätigkeiten? (Tauschring: z.B. A bügelt für B 1 Stunde Hemden, B passt 1 Stunde auf C's Kinder auf, C streicht für A 1 Stunde lang den Zaun...)

Unser lokaler Tauschring ist kein eingetragener Verein, bei den "Spielregeln" wird eine Haftung seitens des Tauschringes ausgeschlossen und eine private Absicherung empfohlen.

Nun war heute ein Versicherungsagent bei mir und erklärte, die Privathaftpflicht würde dabei nicht einspringen, eine andere Versicherung (falls ich jemanden was kaputtmache, mir was kaputtgeht, jemand verletzt wird etc.) konnte er mir auch nicht anbieten.

Was empfiehlt sich in so einem Fall??

Viele Grüße
Corinna
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ihuehn
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 10.05.05, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ich könnte Ihnen bloß anbieten, den Baustein "Gefälligkeitshandlung" in Ihre Private Haftpflicht einzuschließen. Dann haben Sie den Fall abgesichert.

Allerdings möchte ich klarstellen, dass Sie dann Geld bezahlen für eine Absicherung, die über Ihre gesetzliche Haftung hinausgeht. D. h., Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie im Rahmen einer Gefälligkeit für jemand anderen anrichten.

Das wäre ja auch noch schöner, oder? Stellen Sie sich vor, ich bitte Sie, meinen Zaun zu streichen. Sie streichen in grün, ich wollte ihn aber gelb haben. Nun sollen Sie für den mir entstandenen Schaden aufkommen.

Bedenken Sie: Es steht mir frei, eine Malerfirma für das Streichen zu beauftragen. Die Kosten, die ich habe, neue Farbe für Sie zu kaufen und Sie nochmal streichen zu lassen, stehen in keinem Verhältnis zu einer offiziellen Malerrechnung für den Zaun. Ich habe also immer noch Profit aus Ihrem Fehler geschlagen.

Das ist der Grund, warum es Gerichtsurteile gibt, die besagen, dass Sie den entstandenen Schaden nicht tragen müssen. Möchte man jemanden bei etwaigen Fehler zur Rate ziehen können, sollte man einen offiziellen Handwerker bestellen.

Sonst würde ja keiner mehr jemand anderem eine Gefälligkeit tun Winken

Das nur zum Hintergrund.
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Corinna_35
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.05.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 10.05.05, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

ihuehn hat folgendes geschrieben::
Ich könnte Ihnen bloß anbieten, den Baustein "Gefälligkeitshandlung" in Ihre Private Haftpflicht einzuschließen. Dann haben Sie den Fall abgesichert.
Und wenn sich das herumspricht, explodiert die Anzahl meiner "Freunde"! Lachen
Ich hätte jetzt nicht gedacht, dass sich Versicherungen auf die Aufnahme solcher Klauseln einlassen.

Zitat:
Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie im Rahmen einer Gefälligkeit für jemand anderen anrichten.
Das ist halt die Frage, ob es sich bei Tauschring-Aktivitäten tatsächlich um Gefälligkeiten handelt - schließlich lasse ich mir die Zeit verrechnen, um selber eine andere unliebsame Tätigkeit loszuwerden.

Ist ein interessanter Ansatz, vielen Dank, ich werde auf alle Fälle bei meiner Versicherung nachhaken.
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Servicer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 10.05.05, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

ihuehn hat folgendes geschrieben::
Ich könnte Ihnen bloß anbieten, den Baustein "Gefälligkeitshandlung" in Ihre Private Haftpflicht einzuschließen. Dann haben Sie den Fall abgesichert.

Allerdings möchte ich klarstellen, dass Sie dann Geld bezahlen für eine Absicherung, die über Ihre gesetzliche Haftung hinausgeht. D. h., Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie im Rahmen einer Gefälligkeit für jemand anderen anrichten.

Das wäre ja auch noch schöner, oder? Stellen Sie sich vor, ich bitte Sie, meinen Zaun zu streichen. Sie streichen in grün, ich wollte ihn aber gelb haben. Nun sollen Sie für den mir entstandenen Schaden aufkommen.

Bedenken Sie: Es steht mir frei, eine Malerfirma für das Streichen zu beauftragen. Die Kosten, die ich habe, neue Farbe für Sie zu kaufen und Sie nochmal streichen zu lassen, stehen in keinem Verhältnis zu einer offiziellen Malerrechnung für den Zaun. Ich habe also immer noch Profit aus Ihrem Fehler geschlagen.

Das ist der Grund, warum es Gerichtsurteile gibt, die besagen, dass Sie den entstandenen Schaden nicht tragen müssen. Möchte man jemanden bei etwaigen Fehler zur Rate ziehen können, sollte man einen offiziellen Handwerker bestellen.

Sonst würde ja keiner mehr jemand anderem eine Gefälligkeit tun Winken

Das nur zum Hintergrund.



Das ist so nicht richtig, auch wenn es Versicherungen immer wieder gerne behaupten. Sofern Sie Ihrem Nachbarn unentgeltlich den Fernseher die Treppe herauftragen und ihn dabei fallen lassen, haften Sie gemäß § 823 BGB wegen einer fahrlässigen Sachbeschädigung. Die Tatsache, dass Sie den Fernseher aus "Gefälligkeit" Ihrem Nachbarn gegenüber heraufgetragen haben, ändert nichts an Ihrer Haftung. Ich empfehle hierzu die Lektüre von einschlägigen Fundstellensammlungen, z. B. Palandt, Kommentar zum BGB.
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ihuehn
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 11.05.05, 09:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Servicer,

da ich Versicherungskauffrau bin, ist mir der §823 BGB natürlich geläufig. Ich könnte Ihnen alle anderen nachfolgenden Verschuldenshaftungsparagraphen ebenfalls runterbeten, das würde aber wohl den Rahmen sprengen.

Ich habe ausschließlich von Gerichtsurteilen gesprochen, auf die sich die Versicherungsgesellschaften in diesem Fall berufen. Und der Fall, den ich angesprochen habe, würde mit Sicherheit von jedem Gericht mit der Begründung abgewiesen, die ich erläutert habe.


Hallo Corinna,

also ich könnte Ihnen die Klausel anbieten. Au den gegebenen Gründen würde ich persönlich sie aber nicht abschließen. Warum soll ich für mein unentgeltliches Helfen auch noch nen Jahresbeitrag bezahlen? Find ich unnötig. So lieb hab ich meine "Freunde" nun auch nicht, dass ich dafür noch Geld ausgebe.

Um Missbräuchen vorzubeugen, ist bei uns ein Selbstbehalt je Schadenfall in Höhe von 150€ zu zahlen. Höchstersatzleistung je Fall liegt bei 15.000€.
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Corinna_35
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Anmeldungsdatum: 02.05.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 11.05.05, 09:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo ihuehn!

Eines ist mir noch unklar: Wenn ich eine Haftpflichtversicherung mit dieser Gewährleistungsklausel abschließe, zahlt die Versicherung dann wenn ich jemanden im Rahmen einer TR-Aktivität was kaputtmache, oder wenn mir jemand was kaputtmacht?

Servicer hat folgendes geschrieben::
Sofern Sie Ihrem Nachbarn unentgeltlich den Fernseher die Treppe herauftragen und ihn dabei fallen lassen, haften Sie gemäß § 823 BGB wegen einer fahrlässigen Sachbeschädigung.
Wie sähe es aus, wenn ich dafür z.B. 5 € bekommen hätte, also entgeltlich was gemacht hätte?

Interessant wäre natürlich auch eine Versicherung für den gesamten Tauschring...
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 11.05.05, 09:31    Titel: Antworten mit Zitat

Corinna_35 hat folgendes geschrieben::
Wie sähe es aus, wenn ich dafür z.B. 5 ? bekommen hätte, also entgeltlich was gemacht hätte?

Dann würde Ihre Privathaftpflichtversicherung ebenfalls nicht leisten.
Für gewerbliche Tätigkeiten gibt es eigene Haftpflichtversicherungen.
Dort zahlen Sie dann statt 50,- Euro für die Privathaftpflicht halt 5.000,- Euro Jahresprämie.
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Corinna_35
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.05.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 11.05.05, 09:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo nebelhoernchen!

Besten Dank den Hinweis.

Mir stellt sich nur die Frage: Bei einem Tauschring kriege ich keine €-Währung, sondern eine fiktive Währung, so eine Tätigkeit ist in gewissem Sinne also auch entgeltlich. Dann stellt sich eigentlich garkeine Frage nach Gefälligkeitsklausel oder nicht, wenn die Versicherung ganz "gewieft" ist, kann sie einen Schadensfall doch jederzeit mit dem "Entgeltlich-Geschehen-Argument" abwehren.

Ist irgendwie verzwickt, das Thema.
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ihuehn
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 11.05.05, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ist denn euer "Tauschring" ein eingetragener Verein?

Edit: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil... Also nicht eingetragen. Hm.

Es kommt wohl auf die Formulierung der Schadenanzeige an...
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Thom
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 11.05.05, 22:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ich werde mich mal an Ihuehns Antwort Nr. 1 hängen.
Die gesamten gegenseitigen Leistungen sind allesamt Gefälligkeitleistungen. Ohne jedweden Zusammenhang. Ich kann doch mit meinem Nachbarn sonstwas vereinbaren. Eine vertragliche Grundlage gibt es nicht. Also Prinzip ich helfe Dir und du hilfst mir. Ob sie das Tauschring nennen ist Ihre Sache.
Übrigens sehen die Versicherer es so eng damit, weil ich jeden beliebigen Schaden damit regulieren kann. Mit den Augen rollen Sehr glücklich
_________________
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ihuehn
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 13.05.05, 10:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ich wollte das jetzt nichtso drastisch sagen, ich dachte, dann krieg ich einen auf den Deckel von wg. Betrug oder so... Danke Thom, genauso meine ich das auch.
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