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...das die "Ratenzahlungsgebühr" eine Art "Erledigungsgebühr" ist, konnte ich erlesen. Aber wie sieht es mit der Höhe dieser Gebühr aus? Wird diese ebenfalls am Streitwert bemessen?
Beispiel:
Eine Firma, zugelassen für den Forderungseinzug für gewerbl. Wirtschaft, fordert als "Gebühr für die Ratenzahlung" einen Betrag in Höhe von 52,20 EUR zzgl. Kosten für Mahnung in Höhe von 45,83 EUR. Der Streitwert bzw. die Forderung des Auftraggebers beträgt 183,30 EUR zzgl. Zinsen.
Alles in allem wird aus der Forderung in Höhe von 183,30 EUR ein Forderungsbetrag von ges. 347,80 EUR !!
Wonach wird die "Erledigungsgebühr" nun berechnet?!
Vielen Dank schonmal !
Mondisso _________________ Sei realistisch, versuch das unmögliche!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 12.05.05, 12:10 Titel:
Da für Gebührenberechnung nach Gegenstandswert ein Minimalstreitwert von 300 EUR gilt, an dem sich die Gebühren bemessen, kann das durchaus angehen (ohne das jetzt im Einzelfall nachgerechnet zu haben).
Ansonsten müßte der Anwalt ja bei ausstehenden 5 EUR für ein paar Cent tätig werden... _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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ich vermute mal, dass das Inkassounternehmen dies nicht als "Ratenzahlungsgebühr" sondern als Vergleichsgebühr berechnet und auch so ausgewiesen hat.
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