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Das Mindestruhegehalt eines Beamten beträgt nach dem Beamtenversorgungsgesetz 35% (das ist das nach § 14 BeamtVG zu gewährende Mindestruhegehalt der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge).
Dies ist wahrscheinlich allen Beamten geläufig, daß man mindestens 35% bekommt und nicht weniger, weil es ja das Mindeste ist. Und das Mindeste kann nicht noch weniger werden, denn das „Mindeste“ bedeutet: Minimum, das Kleinste, das Wenigste, Mindestmaß, Mindestwert, Untergrenze.
Nun mußte ich erfahren, daß dieses Mindestruhegehalt doch noch gekürzt werden kann. Man bekommt somit weniger als das Mindeste, nämlich weniger als 35%.
Wie kommt denn so etwas zustande? Ist dies der Mechanismus wie bei Georges Orwell’s „1984“, wo das Negative ins Positive verwandelt wird: „Krieg ist Frieden, Freiheit ist Sklaverei, Unwissenheit ist Stärke“ usw., oder handelt es sich bei dieser unzulässigen Dehnung einer Wortbedeutung gar um Unachtsamkeit des Gesetzgebers, der im alltäglichen Gebrauch seiner Gesetzesworte schließlich nur noch Worthülsen sieht, die mit beliebiger Bedeutung gefüllt werden können, und er die allgemein verstandene Bedeutung eines Wortes außer Acht läßt?
Sollte es etwa sein, daß sich der Gesetzgeber nicht um die Wortbedeutung und Definition schert, indem er versucht, etwas, was ja schon das „Wenigste“ per Definition und Wortbedeutung ist, und das nicht kleiner werden kann, weil es schon das Kleinste ist, noch kleiner zu machen?
Das entbehrt jeglicher Logik und jeglicher Mathematik: Das Kleinste kann nicht kleiner werden, weil es schon das Kleinste ist!
Wer kann das verstehen? _________________ Gruß
Schorsch.
Dies ist wahrscheinlich allen Beamten geläufig, daß man mindestens 35% bekommt und nicht weniger, weil es ja das Mindeste ist.
Ebenso geläufig müsste es sein, dass auf die Versorgung - auch auf die Mindestversorgung - andere Einkommen, Renten und Versorgungsbezüge angerechnet werden, d. h., der Auszahlungsbetrag wird in diesem Falle unterhalb der Mindestversorgung sein.
Um aber bei der Begriffsdefinition zu bleiben: Die Mindestversorgung bedeutet nicht, dass dieser mengenmäßige Geldbetrag ausgezahlt wird, sondern lediglich, dass dieser wegen des Alimentationsprinzips dem Ruhestandsbeamten zur Lebensführung zusteht. Insoweit der Betrag aus anderen "Quellen" gedeckt ist, wird eben der Zahlbetrag gekürzt. Gesetzessystematisch wird daher auch nicht der Anspruch auf die (volle) Mindestversorgung verringert, sondern er ruht lediglich in der Höhe des anzurechnenden Betrages. Sobald das anderweitige Einkommen nicht mehr besteht, lebt der volle Mindestversorgungsanspruch wieder auf.
… Die Mindestversorgung bedeutet nicht, dass dieser mengenmäßige Geldbetrag ausgezahlt wird, sondern lediglich, dass dieser wegen des Alimentationsprinzips dem Ruhestandsbeamten zur Lebensführung zusteht ...
@ Rupi
Genau das ist ja der Punkt, daß die 35% einem Beamten als das Mindeste an Ruhegehalt zustehen, der Betrag aber nicht ausgezahlt werden braucht. Der Begriff „Mindestversorgung“ aus der Gesetzeswelt des Beamtenrechts ist eben so definiert, daß dies 35% der ruhegehaltsfähigen Bezüge sind, nicht mehr und nicht weniger! Und der Begriff „Dienstbezüge“ stammt ebenso aus dem Beamtenrecht.
Nun führen aber z.B. anderweitige (gesetzliche) Renten, für die man ja auch einbezahlt hat, dazu, daß gerade diese 35% gemindert werden. Und da „ruht“ dann in besonderen Fällen noch irgend sowas Sonderbares, Geheimnisvolles, das dafür sorgt, daß es so aussieht, wie wenn es noch dazugehörte, zu diesen 35%, so, wie wenn man es noch bekäme – aber man bekommt es nicht, weil es „ruht“ (ein Schläfer quasi)!
Zur Konkretisierung der Fall eines Architekten: Er arbeitete viele Jahre im Öffentlichen Dienst als Angestellter und bezahlte seine Beiträge in das berufsständische Versorgungssystem der Architektenkammer. Dann wurde er irgendwann Beamter und nach einigen Jahren dienstunfähig. Da wurden ihm die 35% gekürzt, weil er noch eine Teil-Rente von der Architektenkammer erhielt. Wäre er Angestellter im Öffentlichen Dienst geblieben, bekäme er von der Architektenversorgung mehr Rente wie jetzt als Beamter gemeinsam mit der Teil-Rente von der Architektenkammer (obwohl er als Angestellter genau so viel Gehalt erhielt wie später als Beamter). _________________ Gruß
Schorsch.
Anmeldungsdatum: 01.12.2004 Beiträge: 257 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.05.05, 12:22 Titel:
...aber ich verstehe immer noch nicht so ganz, was Schorsch. will.
Die Schlachten um die Anrechnung von Renten auf die Versorgung und die damalige unechte Rückwirkung usw sind seit langer Zeit geschlagen (und aus Versorgungsempfängersicht verloren). Und daß beide Versorgungssysteme nicht vergleichbar sind steht sowieso fest.
Die vorgetragene Argumentation das "das Kleinste nicht kleiner werden kann", weil es nicht logisch und unmathematisch sei, scheint mir *Ironiemodusan* auch nicht unbedingt zwingend eine Gesetzesänderung auszulösen *Ironiemodusaus*.
Gruß
fontane
Jaja, mit dem Sicherer-Arbeitsplatz-Argument wird jeder Einschnitt bei den Beamten durchgeknüppelt. Ist ja nicht neu.
Aber mal zurück zu dem Architekten. "...wäre er Angestellter im Öffentlichen Dienst geblieben..." - Konjunktiv ist nicht Realität. Er ist Beamter bzw. Ruhestandsbeamter. Er hat, wenn man gezahlte Pension und Rente zusammenzählt, mindestens seine Mindestversorgung. Als langjähriger Angestellter wahrscheinlich noch mehr, da die Rente wohl etwas höher ausfällt. Wenn er als Nur-Angestellter mehr gehabt hätte, ist das -ähm- bedauerlich.
Ob das von der Sprachlogik richtig ist, die Mindestversorgung zu kürzen, überlass ich mal lieber Germanisten oder Mathematikern...
Systematisch korrekt ist es meiner Meinung nach schon.
...aber ich verstehe immer noch nicht so ganz, was Schorsch. will.
Die Schlachten um die Anrechnung von Renten auf die Versorgung und die damalige unechte Rückwirkung usw sind seit langer Zeit geschlagen (und aus Versorgungsempfängersicht verloren). Und daß beide Versorgungssysteme nicht vergleichbar sind steht sowieso fest.
Die vorgetragene Argumentation das "das Kleinste nicht kleiner werden kann", weil es nicht logisch und unmathematisch sei, scheint mir *Ironiemodusan* auch nicht unbedingt zwingend eine Gesetzesänderung auszulösen *Ironiemodusaus*.
Gruß
fontane
Hallo fontane!
Du verstehst nicht. Dieser Architekt hat sich vor seiner Verbeamtung seine Pension vom RP ausrechnen lassen. Dies war mit entscheidend dafür, daß er Beamter wurde. Keiner wies ihn darauf hin, daß die 35% noch weiter gekürzt werden können. Das war im Jahre 1995, glaube ich. Er ging also davon aus, daß er die 35% auf jeden Fall bekäme und seine Rente aus der Architektenversorgung erst bei 75% gekappt würde.
Bemerkenswerterweise erhielt er ab seiner Dienstunfähigkeit auch diese 35% über Jahre, dann kam einer auf die Idee, sie nach § 14 Abs. 5 zu kürzen.
Also selbst ausgefuchste Kenner des BeamtVG stolpern offenbar über diesen § 14!
Meine Botschaft mit diesem Thread soll eigentlich nur heißen: Vorsicht vor der Verbeamtung! Und vielleicht ist einer darunter, der einen konstruktiven Weg aus diesem Gesetzesschlamassel weisen kann. Es scheint nicht der User Rupi zu sein. _________________ Gruß
Schorsch.
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