Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Mindestruhegehalt 35%: Pustekuchen!
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Mindestruhegehalt 35%: Pustekuchen!

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Beamtenrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Schorsch.
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.03.2005
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 08.05.05, 16:09    Titel: Mindestruhegehalt 35%: Pustekuchen! Antworten mit Zitat

Hallo!

Das Mindestruhegehalt eines Beamten beträgt nach dem Beamtenversorgungsgesetz 35% (das ist das nach § 14 BeamtVG zu gewährende Mindestruhegehalt der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge).

Dies ist wahrscheinlich allen Beamten geläufig, daß man mindestens 35% bekommt und nicht weniger, weil es ja das Mindeste ist. Und das Mindeste kann nicht noch weniger werden, denn das „Mindeste“ bedeutet: Minimum, das Kleinste, das Wenigste, Mindestmaß, Mindestwert, Untergrenze.

Nun mußte ich erfahren, daß dieses Mindestruhegehalt doch noch gekürzt werden kann. Man bekommt somit weniger als das Mindeste, nämlich weniger als 35%.

Wie kommt denn so etwas zustande? Ist dies der Mechanismus wie bei Georges Orwell’s „1984“, wo das Negative ins Positive verwandelt wird: „Krieg ist Frieden, Freiheit ist Sklaverei, Unwissenheit ist Stärke“ usw., oder handelt es sich bei dieser unzulässigen Dehnung einer Wortbedeutung gar um Unachtsamkeit des Gesetzgebers, der im alltäglichen Gebrauch seiner Gesetzesworte schließlich nur noch Worthülsen sieht, die mit beliebiger Bedeutung gefüllt werden können, und er die allgemein verstandene Bedeutung eines Wortes außer Acht läßt?

Sollte es etwa sein, daß sich der Gesetzgeber nicht um die Wortbedeutung und Definition schert, indem er versucht, etwas, was ja schon das „Wenigste“ per Definition und Wortbedeutung ist, und das nicht kleiner werden kann, weil es schon das Kleinste ist, noch kleiner zu machen?

Das entbehrt jeglicher Logik und jeglicher Mathematik: Das Kleinste kann nicht kleiner werden, weil es schon das Kleinste ist!

Wer kann das verstehen?
_________________
Gruß
Schorsch.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Rupi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2004
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 09.05.05, 15:16    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Dies ist wahrscheinlich allen Beamten geläufig, daß man mindestens 35% bekommt und nicht weniger, weil es ja das Mindeste ist.


Ebenso geläufig müsste es sein, dass auf die Versorgung - auch auf die Mindestversorgung - andere Einkommen, Renten und Versorgungsbezüge angerechnet werden, d. h., der Auszahlungsbetrag wird in diesem Falle unterhalb der Mindestversorgung sein.

Um aber bei der Begriffsdefinition zu bleiben: Die Mindestversorgung bedeutet nicht, dass dieser mengenmäßige Geldbetrag ausgezahlt wird, sondern lediglich, dass dieser wegen des Alimentationsprinzips dem Ruhestandsbeamten zur Lebensführung zusteht. Insoweit der Betrag aus anderen "Quellen" gedeckt ist, wird eben der Zahlbetrag gekürzt. Gesetzessystematisch wird daher auch nicht der Anspruch auf die (volle) Mindestversorgung verringert, sondern er ruht lediglich in der Höhe des anzurechnenden Betrages. Sobald das anderweitige Einkommen nicht mehr besteht, lebt der volle Mindestversorgungsanspruch wieder auf.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Schorsch.
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.03.2005
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 09.05.05, 16:35    Titel: Antworten mit Zitat

Rupi hat folgendes geschrieben::

… Die Mindestversorgung bedeutet nicht, dass dieser mengenmäßige Geldbetrag ausgezahlt wird, sondern lediglich, dass dieser wegen des Alimentationsprinzips dem Ruhestandsbeamten zur Lebensführung zusteht ...


@ Rupi

Genau das ist ja der Punkt, daß die 35% einem Beamten als das Mindeste an Ruhegehalt zustehen, der Betrag aber nicht ausgezahlt werden braucht. Der Begriff „Mindestversorgung“ aus der Gesetzeswelt des Beamtenrechts ist eben so definiert, daß dies 35% der ruhegehaltsfähigen Bezüge sind, nicht mehr und nicht weniger! Und der Begriff „Dienstbezüge“ stammt ebenso aus dem Beamtenrecht.

Nun führen aber z.B. anderweitige (gesetzliche) Renten, für die man ja auch einbezahlt hat, dazu, daß gerade diese 35% gemindert werden. Und da „ruht“ dann in besonderen Fällen noch irgend sowas Sonderbares, Geheimnisvolles, das dafür sorgt, daß es so aussieht, wie wenn es noch dazugehörte, zu diesen 35%, so, wie wenn man es noch bekäme – aber man bekommt es nicht, weil es „ruht“ (ein Schläfer quasi)!

Zur Konkretisierung der Fall eines Architekten: Er arbeitete viele Jahre im Öffentlichen Dienst als Angestellter und bezahlte seine Beiträge in das berufsständische Versorgungssystem der Architektenkammer. Dann wurde er irgendwann Beamter und nach einigen Jahren dienstunfähig. Da wurden ihm die 35% gekürzt, weil er noch eine Teil-Rente von der Architektenkammer erhielt. Wäre er Angestellter im Öffentlichen Dienst geblieben, bekäme er von der Architektenversorgung mehr Rente wie jetzt als Beamter gemeinsam mit der Teil-Rente von der Architektenkammer (obwohl er als Angestellter genau so viel Gehalt erhielt wie später als Beamter).
_________________
Gruß
Schorsch.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 10.05.05, 06:50    Titel: Antworten mit Zitat

/ironie
Das kann doch gar nicht sein - als Beamter hat man doch nur Vorteile - zumindest höre ich das immer */Ironie
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
fontane
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.12.2004
Beiträge: 257
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.05.05, 12:22    Titel: Antworten mit Zitat

...aber ich verstehe immer noch nicht so ganz, was Schorsch. will.
Die Schlachten um die Anrechnung von Renten auf die Versorgung und die damalige unechte Rückwirkung usw sind seit langer Zeit geschlagen (und aus Versorgungsempfängersicht verloren). Und daß beide Versorgungssysteme nicht vergleichbar sind steht sowieso fest.
Die vorgetragene Argumentation das "das Kleinste nicht kleiner werden kann", weil es nicht logisch und unmathematisch sei, scheint mir *Ironiemodusan* auch nicht unbedingt zwingend eine Gesetzesänderung auszulösen *Ironiemodusaus*.
Gruß
fontane
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mano
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 10.05.05, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo


@
hawethie

Klar haben Beamte nur Vorteile. Logisch. Mit den Augen rollen
Sie haben auch einen sichern Arbeitsplatz.

Das aber alles hatten die Sklaven vor hundert Jahren auch schon.

Mano
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Rupi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2004
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 10.05.05, 12:51    Titel: Antworten mit Zitat

Jaja, mit dem Sicherer-Arbeitsplatz-Argument wird jeder Einschnitt bei den Beamten durchgeknüppelt. Ist ja nicht neu.

Aber mal zurück zu dem Architekten. "...wäre er Angestellter im Öffentlichen Dienst geblieben..." - Konjunktiv ist nicht Realität. Er ist Beamter bzw. Ruhestandsbeamter. Er hat, wenn man gezahlte Pension und Rente zusammenzählt, mindestens seine Mindestversorgung. Als langjähriger Angestellter wahrscheinlich noch mehr, da die Rente wohl etwas höher ausfällt. Wenn er als Nur-Angestellter mehr gehabt hätte, ist das -ähm- bedauerlich.

Ob das von der Sprachlogik richtig ist, die Mindestversorgung zu kürzen, überlass ich mal lieber Germanisten oder Mathematikern... Winken
Systematisch korrekt ist es meiner Meinung nach schon.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Schorsch.
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.03.2005
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 11.05.05, 11:18    Titel: Antworten mit Zitat

fontane hat folgendes geschrieben::
...aber ich verstehe immer noch nicht so ganz, was Schorsch. will.
Die Schlachten um die Anrechnung von Renten auf die Versorgung und die damalige unechte Rückwirkung usw sind seit langer Zeit geschlagen (und aus Versorgungsempfängersicht verloren). Und daß beide Versorgungssysteme nicht vergleichbar sind steht sowieso fest.
Die vorgetragene Argumentation das "das Kleinste nicht kleiner werden kann", weil es nicht logisch und unmathematisch sei, scheint mir *Ironiemodusan* auch nicht unbedingt zwingend eine Gesetzesänderung auszulösen *Ironiemodusaus*.
Gruß
fontane


Hallo fontane!

Du verstehst nicht. Dieser Architekt hat sich vor seiner Verbeamtung seine Pension vom RP ausrechnen lassen. Dies war mit entscheidend dafür, daß er Beamter wurde. Keiner wies ihn darauf hin, daß die 35% noch weiter gekürzt werden können. Das war im Jahre 1995, glaube ich. Er ging also davon aus, daß er die 35% auf jeden Fall bekäme und seine Rente aus der Architektenversorgung erst bei 75% gekappt würde.

Bemerkenswerterweise erhielt er ab seiner Dienstunfähigkeit auch diese 35% über Jahre, dann kam einer auf die Idee, sie nach § 14 Abs. 5 zu kürzen.

Also selbst ausgefuchste Kenner des BeamtVG stolpern offenbar über diesen § 14!

Meine Botschaft mit diesem Thread soll eigentlich nur heißen: Vorsicht vor der Verbeamtung! Und vielleicht ist einer darunter, der einen konstruktiven Weg aus diesem Gesetzesschlamassel weisen kann. Es scheint nicht der User Rupi zu sein.
_________________
Gruß
Schorsch.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Beamtenrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.