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MountainDewist FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.01.2005 Beiträge: 20
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Verfasst am: 26.04.05, 09:37 Titel: Weisungsbefugnis |
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Guten Morgen Forumsmitglieder,
wo findet sich die Grundlage der Weisungsbefugnis des Dienstvorgesetzten im Beamtenrecht ? Lässt sich diese Weisungsbefugnis ( hinsichtlich der Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit ) auch auf eine Privatperson übertragen ?
MfG
MD |
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R. H. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 22.09.2004 Beiträge: 114 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 26.04.05, 14:45 Titel: |
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§ 55 Bundesbeamtengesetz:
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
Was verstehen Sie unter Privatperson?
Mehr Sachverhalt wäre hilfreich.
Gruß
R. H. _________________ Vor Gericht und auf hoher See bist du mit Gott allein... |
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MountainDewist FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.01.2005 Beiträge: 20
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Verfasst am: 27.04.05, 07:59 Titel: |
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Guten Morgen,
zwecks Aufgabenerfüllung wurde von der Kommune eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet; diese soll Teile des gesamten "Aufgabenpaketes" übernehmen.
Hierbei kommt es natürlich zu Berührungspunkten zwischen MA der Kommune und des neu gegründeten Betriebes. Meine Frage war dahin ausgerichtet ob es eine Möglichkeit gibt die Weisungsbefugnis hinsichtlich hoheitlicher Aufgaben leitenden Angestellten des Betreibes zu übertragen.
MfG
MD |
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Wolfgang Belz FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 22.09.2004 Beiträge: 196 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 27.04.05, 09:00 Titel: |
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Der Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Angestellte steht Art. 32 IV GG entgegen, wonach dies als ständige Aufgabe in der Regel nur auf Angehörige des öffentlichen Dienstes zulässig ist, die in einem öff.rechtl. Dienst- und Treuverhältnis stehen, möglich ist. Unter diesem Personenkreis versteht man "Beamte". "in der Regel" heißt, dass ales andere die Ausnahme ist.
MfG W. Belz |
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0Klaus FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2595
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Verfasst am: 27.04.05, 13:02 Titel: |
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Hallo,
dieser Grundsatz wird von vielen Behörden (besonders Kommunen) sehr stark missachtet. In vielen Kommunen findet man bis auf den Bürgermeister keinen einzigen Beamten.
Mich würde auch mal interessieren: Darf die Weisungsbefugnis über Beamte an einen Angestellten übetragen werden und wenn nein, ist der Beamte trotzdem an dessen Weisungen gebunden? _________________ mfg
Klaus |
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MountainDewist FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.01.2005 Beiträge: 20
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Verfasst am: 27.04.05, 13:18 Titel: |
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Hallo Hr. Belz vielen Dank für Ihren Eintrag.
Speziell in Zeiten der Hartz IV Reform wurde so manches "Konstrukt" zwecks Aufgabenerfüllung "kreiert" und hoheitliche Aufgaben wurde übertragen, bzw. die Weisungsbefugniss auf MA dieser "Konstrukte" übertragen. Da läuft doch was schief ?
Inwieweit sind denn Entscheidungen, die wohl scheinbar auf einer rechtswidrigen Weisung dann beruhen nichtig ?
MfG
MD |
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Hans Speicher FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.01.2005 Beiträge: 1063
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Verfasst am: 11.05.05, 22:37 Titel: |
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Ich denke, man muss in das jeweilige Beamtengesetz sehen.
Dort finden wir die Definition, wer Dienstvorgesetzter ist, der kann dem Beanten auch dienstliche Weisungen erteilen (in beamtenrechtlichen Fragen).
Die reine Vorgeseztenfunktion - das ist sicher kein Problem, kann auch ein Angestellter sein.
Gruß
Hans |
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lawyer FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.05.2005 Beiträge: 1614 Wohnort: schönste Stadt der Welt
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Verfasst am: 17.05.05, 13:36 Titel: |
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Wer dem Beamten dienstlich übergeordnet und berechtigt ist, ihm für seine dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen, bestimmt sich nach der Organistation und dem Geschäftsverteilungsplan und den Dienstanweisungen der Behörde. Mit dem Begriff des "Dienstvorgesetzten" im beamtenrechtlichen Sinne hat dies nichts zu tun.
Man kann hier sicherlich unterscheiden zwischen Vorgesetzten im Rahmen der Dienstaufsicht und im Bereich der Fachaufsicht. Bei der Fachaufsicht sind nur fachliche Weisungen möglich. |
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