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Verfasst am: 18.05.05, 10:30 Titel: Ungerechte Behandlung bei Prüfungszulassung
Es geht um die Prüfungszulassung in NRW (Höherer Handelsschule):
Schüler A schreibt alle Klausuren im Jahr 6 (3 Klausuren).Halbjahresnote war 6.Macht auch ansonsten keine Hausaufgaben und passt nie auf und baut nur Mist im Unterricht.
Schüler B(ich) schreibt die Klausuren 5,4 und 6.Halbjahresnote 4.Macht Hausaufgaben und baut auch ansonsten kein Mist im Unterricht.
Nun geht es um Vornoten(mit 2 5en wird man zugelassen).Schüler A bekommt nun rein aus Mitleid da man mit einer 6 nicht zugelassen wird noch eine 5.
Er wird eben so gleichgestellt wie Schüler B (ebenfalls 5).
Der Lehrer begründet die Entscheidung mit es gibt immer Unterschieder zwischen einer 5+ und einer 5-.
Die 5 für Schüler A kann er nicht begründen.Er sagt halt da der Schüler A ja ansonsten kein Abschluss hat.
Wofür gibts dann Prüfungsordnungen? Es haben noch mehr Schüler ne 5 die ebenfalls mit Schüler A gleichgestellt werden.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 18.05.05, 10:34 Titel:
Entscheidend ist nur, ob die eigene 5 objektiv (d.h. ohne Ansehen der Noten anderer) gerechtfertigt ist oder nicht.
Ob ein anderer Schüler unberechtigt eine gleich gute (oder gleich schlechte ) oder gar bessere Note bekommt, ist dem Rechtsweg nicht zugänglich, da Sie nicht gegen die Note eines Dritten vorgehen können. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Und Lehrer haben einen gewissen Spielraum in der Notengebung, z.B. dürften sie so wenn sie wissen das ein Schüler aus absouter Langeweile nicht so gut mitmacht aber immer alles weiss wenn er gefragt wird dies besser benoten als einen Schüler der weil er es nicht kann nicht mitmacht. _________________ A wise fool speaks because he has something to say. A fool speaks because he has to say something. A wise fool is silent because there is nothing to say. A fool is silent because he has nothing to say.
bei einer Durchschnittsnote 6 eine 5 zu geben überschreitet in aller Regel den Beurteilungsspielraum erheblich. Hier wären Aufsichtsmaßnahmen angebracht, auch wenn ein anderer darauf keinen Anspruch hat. _________________ mfg
Klaus
bei einer Durchschnittsnote 6 eine 5 zu geben überschreitet in aller Regel den Beurteilungsspielraum erheblich. Hier wären Aufsichtsmaßnahmen angebracht, auch wenn ein anderer darauf keinen Anspruch hat.
Mag sein. Aber das ändert nichts daran, dass man nur gegen die eigene Bewertung vorgehen kann und nicht gegen die Bewertung, die ein Dritter erhalten hat. Und ich finde es im Prinzip auch völlig richtig, dass unsere Rechtsordnung Querulantentum keinen Vorschub leistet. Man könnte nun hier mit dem Gleichheitssatz argumentieren, eine wichtige Sache im Prüfungsrecht. Aber das dürfte hier nicht funktionieren, denn es geht um unterschiedliche Sachverhalte (5-/5+).
Und Lehrer haben einen gewissen Spielraum in der Notengebung, z.B. dürften sie so wenn sie wissen das ein Schüler aus absouter Langeweile nicht so gut mitmacht aber immer alles weiss wenn er gefragt wird dies besser benoten als einen Schüler der weil er es nicht kann nicht mitmacht.
So argumentiere der Lehrer auch(Spielraum), der Schüler konnte es nie und hat daher nie Hausaufgaben sich sonst irgendwie mündlich beteiligt, im Gegenteil er hat den Unterricht sogar gestört.
Ich frage mich daher wozu es Prüfungsordnungen gibt aber hier hat wohl der menschliche Faktor eine Rolle gespielt da der Schüler sonst nich zugelassen wird und auch kein Abschluß hat.Sehr ärgerlich das ganze.
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