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Zuschuss zur PKV während der Elternzeit - EltZV §5-

 
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falko
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 18.05.05, 21:12    Titel: Zuschuss zur PKV während der Elternzeit - EltZV §5- Antworten mit Zitat

Als erstes einen Abriss über die zeitliche Abfolge der wichtigsten Daten. Ich hoffe das dadurch die doch etwas komplizierten zeitlichen Zusammenhänge etwas deutlicher werden. Unter der Tabelle kommt dann die Erklärung zum Sachverhalt sowie meine Fragen.

Zeitraum---------------------Ereignis------------- Bezüge/Einkommen
18.05.00-17.05.02---------Lehreranwärterin ---------------------------------------1870 DM
21.03-02--------------------Beginn der Mutterschutzfrist-------------------------- Fortzahlung der Anw.bezüge
01.05.02--------------------Geburt des ersten Kindes
22.05.02-------------------- Anstellung als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis-----Fortzahlung d. Summe, die die letzten drei Monate vor MuSchu gezahlt wurde.
26.06.02--------------------Ende der Mutterschutzfrist------------------------------------ Ende der Fortzahlungen
27.06.02--------------------Beginn der Elternzeit mit 0 Stunden--------------------------- Kein Gehalt
05.12.02----------------------Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
01.02.03-31.07.03----------Elternzeit mit 10 von 27 Unterrichtsstunden------1300 €
01.08.02-30.04.04----------Elternzeit mit 12 von 27 Unterrichtstunden------- 1650 €-
20.04.04-01.08.04-----------Mutterschutzfrist--------------------------------------Fortzahlung der Dienstbezüge s.o.
02.08.04-31.03.05-----------Neue Elternzeit mit 0 Stunden------------------------Keine Bezüge
01.04.05-31.07.05----------Elternzeit mit 10 von 27 Stunden-------------------1350 €
01.08.05-05.06.06----------Elternzeit mit 12 von 27 Stunden

Frau A hat für den Zeitraum ab dem 05.12.2002 einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) beantragt.
Als Grundlage hierzu diente aus Sicht von Frau A die Verordnung über Elternzeit für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Elternzeitverordnung – EltZV). Hier besonders der § 5 Abs. 3. Frau A hat ab dem siebten Lebensmonat des Kindes Erziehungsgeld in voller Höhe bezogen; das Einkommen lag vor der Geburt des Kindes bei unter 1000,00 €.

Dem Antrag wurde nicht stattgegeben. Folgende Argumentationskette wurde aufgeführt:
-Absatz 3 der EltZV bildet keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Es kann nur eine Erstattung nach Abs. 3 erfolgen, wenn auch die Vorraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Es wurde argumentiert, dass die Passage des Abs. 3 „… über die Erstattung nach 2 hinaus in voller Höhe…“ nicht eindeutig ist.
Das Erziehungsgeld bezweckt, Eltern durch finanzielle Unterstützung von ihrer Arbeit teilweise freizustellen, nicht aber deren Bedürftigkeit auszugleichen. Die Höhe des Erziehungsgeldes ist kein Maßstab zur Ermittlung der Bedürftigkeit. Somit bildet Abs 3 keine eigenständige Anspruchsgrundlage, da anhand der Erziehungsgeldhöhe die Unterstützung Bedürftiger nicht beurteilt werden kann.
-Die Dienstbezüge sind nach Monaten zu bemessen. Bei der Versicherungspflicht ist das regelmäßige Arbeitsentgeld nach der Höhe der gegenwärtigen Monatsbezüge festzulegen. (Frau A hat Ihr Gehalt nach der Anstellung als Lehrkraft nie in voller Höhe erhalten, da zunächst noch Mutterschutzfrist bestand, während der die Bezüge bzw. ein Mutterschaftsgeld in Höhe der zuvor bezogenen Bezüge bzw. des erhaltenen Gehaltes gezahlt werden. Im Fall von Frau A. wurden also die Bezüge als Anwärterin weitergezahlt aber nicht das Gehalt nach BAT II a. Im Anschluss wurde Elternzeit mit 0 Stunden genommen.
- Es wurde das Gehalt des Angestelltenverhältnisses ab dem 22.05.02 zugrunde gelegt. Dieses ist über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (um 130 €). Somit besteht kein Anspruch auf Zuschuss zur PKV. (Dieses Gehalt wurde nie in voller Höhe gezahlt, somit wurde auch nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschritten. Grund hierfür war der Mutterschutz sowie die Elternzeit). Die Höhe des Gehalts ist ein rein theoretisches Konstrukt, das gezahlt worden wäre, hätte Frau A denn mit voller Stundenzahl gearbeitet. Das durfte sie während der Mutterschutzfrist aber gar nicht, da in dieser Zeit ein Arbeitsverbot besteht.
Die hier geführte ablehnende Argumentation ist für mich unverständlich. Frau A hat zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt oder Bezüge überwiesen bekommen, die über der Beitragsbemesssungsgrenze gelegen haben. Frau A hat zu keinem Zeitpunkt 100% ihres Gehaltes bezogen. Aufgrund der o.g. Gründe. Warum dieses Gehalt als Grundlage genommen wird ist mir schleierhaft. Vielleicht kann einer von Ihnen etwas Licht ins Dunkel bringen.

Nach der Geburt ihres zweiten Kindes, während der Elternzeit aufgrund der Geburt des ersten Kindes, beantragte Frau A erneut den Zuschuss zur PKV.
Auch dieser Antrag wurde abgelehnt mit folgender Begründung:
Die Voraussetzung für die Zahlung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung ist wie für das erste Kind ebenso auch für das zweite Kind nicht gegeben, da dass monatliche Jahresarbeitsentgeld vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze gem. § 6 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches V überschritten hat. Die von Frau A während der Elternzeit geleistete erziehungsgeldunschädliche Tätigkeit bildet keine Grundlage für eine Neuberechnung zur Erstattung der Krankenkassenbeiträge während der Elternzeit.

Warum hier nicht das Gehalt einen Monat vor Beginn der erneuten Elternzeit als Berechnungsgrundlage genommen wurde, sondern wieder auf den alten Zug aufgesprungen wurde, ist mir schleierhaft. Ich hoffe einer von Ihnen kann mir dies erklären, bzw. mir sagen wo dies verankert ist. Oder ist die hier geführte ablehnende Argumentation völliger Nonsens.

Hier fasse ich meine wichtigsten Fragen noch mal zusammen:
Ist es rechtens nur das Gehalt des letzten Monats und nicht ein Jahresmittel als Berechnungsgrundlage heranzuziehen?
Warum kann es sein, dass nicht der Zahlbetrag sondern ein fiktives Gehalt als Berechnungsgrundlage genommen wird? Gibt es entkräftende Argumente?
Warum wird bei der zweiten Ablehnung nicht das aktuelle Gehalt herangezogen? Wo ist dies verankert? Gibt es entkräftende Argumente?
Gibt es einen Kommentar, Aufsatz oder ähnliches zur Verordnung über Elternzeit für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Elternzeitverordnung – EltZV)?
Gibt es eine Handlungsrichtlinie zur Verordnung über Elternzeit für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Elternzeitverordnung – EltZV)?
Gibt es Urteile die sich mit dieser Problematik auseinander gesetzt haben?
Es soll ein Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres geben welches sich mit dieser Problematik im Weitesten befasst? Ist dieses jemandem bekannt?

Bitte schreibt mir, wenn möglich eure Quellen (Gesetze, Kommentare, Aufsäte etc.) dazu und wenn möglich, wo ich diese im Internet finden kann.

Über Anregungen und Argumente zur Entkräftung der Ablehnungen freue ich mich? Es kann doch nicht sein, dass Frau A noch nie viel Geld verdient hat, aber während ihrer Elternzeit PKV Beiträge selber zahlen muss!!!!!!!

Ein Dank schon mal vorab.
_________________
schöne grüsse von falle
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lawyer
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
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BeitragVerfasst am: 19.05.05, 06:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hier stimmt offenbar etwas nicht. Einerseits wird von der Verordnung des Bundes zur Elternzeit gesprichen und andererseits wird von der Senatsverwaltung des Inneren und Beschäfti´gung als Lehrerin gesprochen. Das Recht zur Elternzeit ist im Landesrecht umgesetzt, sodass hier nicht die Verordnung des Bundes sondern des jeweiligen Bundeslandes (Bremen oder Berlin????) gilt. Es wird sicherlich in jedem Bundesland dazu Durchführungshinweise der obersten Dienstbehörde geben. Die wird man aber nicht im Internet finden.
Zur Sache selbst.
Der Verordnungsgeber hat bewusst auf die Einkommensverhältnisse unmittelbar vor Beginn der Elternzeit abgestellt und damit unberücksichtigt gelassen, dass die Einkommensverhältnisse während der1 Elternzeit in der Regel wegen des vollen oder teilweisen Wegfalls der Besoldung des beurlaubten Beamten niedriger liegen. Dies gilt sowohl für die Leistung nach Absatz 2 wie auch für die erhöhte Erstattung nach Absatz 3. Für den Absatz 2 ergibt sich die Festlegung unmittelbar aus seinem Wortlaut, für den Absatz 3 auf Grund der Formulierung „über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus".
Der Grund für diese Entscheidung des Verordnungsgebers liegt in dem Umstand, dass mit der Bestimmung des § 5 Abs. 2 und 3 EltZV eine dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbare Regelung für Beamte mit privatem Krankenversicherungsschutz geschaffen werden sollte. Im Hinblick darauf, dass nur für Pflichtversicherte, nicht auch für freiwillig Versicherte, die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung während der Elternzeit für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei erhalten bleibt, war eine entsprechende Differenzierung auch bei der Schaffung des § 5 Abs. 2 und 3 EltZV geboten: Eine Beitragserstattung sollten nur diejenigen erhalten, die, wären sie nicht als Beamte grundsätzlich versicherungsfrei, wegen der Höhe ihrer Besoldung vor Beginn der Elternzeit pflichtversichert wären. Auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung beantwortet sich die Frage nach der Pflichtmitgliedschaft bzw. der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erst auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse während der Elternzeit, sondern nach der vorherigen Erwerbstätigkeit.
Es sind die fiktiven Dienstbezüge maßgebend, wenn der Beamte vor Beginn der aktuellen Elternzeit unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt war. Das ist z. B. der Fall, wenn sich die laufende Elternzeit an eine davor gelegene Elternzeit oder an einen familienpolitischen Urlaub nach § 72 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BBG anschließt. In diesen Fällen war es vor der Änderung streitig, ob für die Zahlung des Beitragszuschusses die zuletzt gezahlten tatsächlichen Dienstbezüge und die damals geltende Versicherungspflicht grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen sind oder ob auf die fiktiven Verhältnisse unmittelbar vor der aktuellen Elternzeit abzustellen ist. Der Verordnungsgeber hat sich für die letzte Möglichkeit entschieden. Es ist also zu prüfen, welche Dienstbezüge der Beamte ohne die Elternzeit erhalten würde und welche Jahresarbeitsentgeltgrenze zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen wäre. Bei dieser Fiktion ist hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit des Beamten von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie zuletzt vor Beginn der unbezahlten Beurlaubung des Beamten bestanden haben. War der Beamte zuletzt vollbeschäftigt, sind die fiktiven Dienstbezüge eines Vollbeschäftigten im Monat unmittelbar vor Beginn der aktuellen Elternzeit zugrunde zu legen, war der Beamte zuletzt teilzeitbeschäftigt, sind die daraus resultierenden fiktiven Dienstbezüge bezogen auf den Monat unmittelbar vor Beginn der aktuellen Elternzeit für die Beitragserstattung maßgebend.
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falko
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Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 23.05.05, 20:17    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort lawyer.

Ich habe noch eine ergänzende anmerkung.
Gilt auch der fiktive verdienst wenn frau A keinerlei möglichkeit hatte diesen verdienst zu erlangen. Frau A durfte aufgrund des mutterschutzes nicht arbeiten und somit auch kein gehalt über der bemessungsgrenze beziehen. Vor dem mutterschutz war frau a als referendarin mit einem geringen gehalt angestellt. Die besser bezahlte stelle bekam frau a während des mutterschutzes.
Wenn frau a die PKV beiträge nicht erstattet werden ist dies eine hohe belastung die ohne rücklagen zu tragen ist. Von einer Gleichstellung mit den gesetzlich krankenversicherten kann keine rede sein.
Wie ist das bei dem zweiten kind von frau a. Muss hier ihr gehalt vor der neuen elternzeit genommen werden (gering da teilzeit aufgrund und während der ersten elternzeit) oder wird auch hier das gehalt vor der ersten elternzeit angesetzt.

Ich freue mich über eine antwort.
_________________
schöne grüsse von falle
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lawyer
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
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BeitragVerfasst am: 24.05.05, 07:08    Titel: Antworten mit Zitat

1. Bei der Anwendung der Absätze 2 u. 3 des § 5 der ElternzeitVO des Bundes ist auf die Dienstbezüge des Beamten für den Monat unmittelbar Beginn der aktuellen Elternzeit abzustellen. d.h. es wir die Arbeitszeit/die Dienstbezüge zugrundegelegt, die fiktiv vor dem 2.8.04 gegolten hat. Ich vermute einmal, dass während der Schutzfrist die vollen Bezüge gezahlt wurden, da die Teilzeit während der Elternzeit nur bis zum 30.4.04 lief. Insoweit wären m.E. die vollen Bezüge massgebend.
2. Hier handelt es sich offenbar um eine Lehrerin. Da Lehrkräfte Landesbedienstete sind, greift hier die entsprechende landesrechtliche Regelung. Die muss nicht im Detail identisch sein mit der Bundesregelung. Insoweit sollte die Personalstelle befragt werden.
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