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Versetzung aus dienstlichen Gründen

 
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heidi1
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 19.05.05, 15:34    Titel: Versetzung aus dienstlichen Gründen Antworten mit Zitat

Hallo, an meiner derzeitigen Schule (Sek I) besteht ein Überhang. Aus diesem Grund muss ein Kollege oder eine Kollegin mit einer bestimmten Fächerkombination an eine weniger attraktive Schule, die weiter entfernt liegt, gehen. Welche Kriterien werden bei der Versetzung zu Grunde gelegt und wie kann man sich gegebenenfalls dagegen wehren? Vielen Dank schon mal für Hilfe!
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kunne60
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 19.05.05, 16:37    Titel: Antworten mit Zitat

Welche Kriterien werde dabei zu Grunde gelegt ?

Frag bei deinem Personalrat nach. Man spricht in diesem Falle meistens von einer sogenannten Sozialauswahl, wenn es sich um eine größere Anzahl von Kollegen handelt, so wie zur Zeit bei uns im Land Brandenburg. Dann hat der Personalrat ein Beteiligungsrecht bei der Auswahl der Kriterien und bei der direkten Auswahl der betroffenen Beschäftigten.

Handelt es sich um eine einzelne Maßnahme - entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßen Ermessen und legt einen entsprechenden Antrag im Rahmen der entsprechenden Beteiligungsrechte dem Personalrat vor.

Das pflichtgemäße Ermessen kann durch dich gerichtlich überprüft werden lassen !!

Wie kann man sich dagegen wehren ?

Deine Angaben sind nicht genau genug ! Welchen Status hast du ? ( Beamter oder Angestellte ) Handelt es sich wirklich um eine Versetzung oder um eine Umsetzung ?
Bei der Versetzung ändert sich die Behörde ( Schulamt ??? ) bei der Umsetzung ändert sich die Behörde nicht !!!!

mfg

Kunne60
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heidi1
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, erst schon mal Danke für die Antwort. Ich bin Beamtin und mit mir stehen noch 3 weitere Kollegen/innen zur Versetzung zur Auswahl. Es handelt sich um eine Versetzung, da sich der Schulort ändern wird.
Sind nur soziale Kritereien entscheidend oder auch das Engagement für die derzeitige Schule? Grüße heidi1
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kunne60
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

Wichtig ist nicht, ob du den Ort wechselst, sondern ob du die Behörde wechselst ( Dienstherr ). Allein der Wechsel des Dienstortes kann sowohl eine Umsetzung als auch eine Versetzung sein.

Schau nach einmal ein paar Einträge weiter unten, dort wurde ausführlich auf Unterschiede zwischen Umsetzung und Versetzung eingegangen.

Bei der Auswahl kann alles berücksichtigt werden, auch das Engagement in der Schule.

Aber genauere Angaben was tatsächlich berücksichtigt wird, kann dir hier im Forum niemand geben, diese Antwort bekommst du von deinem Personalrat, Deinem Direktor oder vom Schulrat !!!!!

mfg

Kunne60
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R. H.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 114
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.05.05, 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo kunne60, liebe heidi1,
hier meine Meinung:

Es handelt sich bei dem geschilderten Fall um eine Versetzung. Diese ist im Bundesbeamtengesetz in § 26 und in den meisten Landesbeamtengesetzen gleichlautend geregelt:

"Der Beamte kann innerhalb eines Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist."

Das dienstliche Bedürfnis ist gegeben, da ein Personalüberhang auszugleichen ist. Alle weiteren Voraussetzungen des Satzes 2 setze ich als gegeben voraus (gleicher Dienstherr - nicht Schulamt sondern Land!, selbe Laufbahn und selbes Endgrundgehalt).
Bei dem geschilderten Sachverhalt kommen mehrere Kollegen mit der gleichen Fächerkombination für die Versetzung in Frage. Sofern nicht sonstige dienstliche Gründe für einen bestimmten Kollegen sprechen (z.B. Zusatzqualifikation, die an der neuen Schule benötigt wird, leistungsbedingte Gründe o.ä) ist im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens, das die Behörde bei der Entscheidung auszuüben hat. derjenige auszuwählen, der durch die Maßnahme am wenigsten belastet wird.

In der Tat wäre hier eine Art "Sozialplan" aufzustellen, der meist zum Ergebnis hat, dass der junge, alleinstehende Lehrer der verheirateten schwerbehinderten Lehrerin mit arbeitslosem Ehemann vorzuziehen ist.

Das pflichtgemäße Ermessen kann gerichtlich überprüft werden durch Einlegung von Widerspruch und Erhebung der Anfechtungsklage durch den oder die Versetzte/n.

Viele Grüße
R. H.
_________________
Vor Gericht und auf hoher See bist du mit Gott allein...
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